Beschlussvorschlag:
1.) Der Hauptausschuss der Stadt Boizenburg/Elbe ist unter Beachtung der Vorschrift des § 2 Abs. 4 des Gesetzes zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen während der SARS-CoV-2-Pandemie vom 28.01.2021 berechtigt, auch Entscheidungen i.S.d. § 7 Abs. 3 bis 8 der Hauptsatzung der Stadt Boizenburg/Elbe zu treffen, die die dort genannten Wertgrenzen übersteigen.
2.)
Diese Berechtigung ist – soweit zulässig -
befristet für die Dauer von drei Monaten ab Wirksamkeit dieses Beschlusses,
ansonsten bis zum Ablauf des 31.12.2021.
Sachdarstellung und Begründung:
zu 1.)
Der Schweriner Landtag hat am 27.01.2021 mit dem Gesetz zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen während der SARS-CoV-2-Pandemie ein Erleichterungsgesetz für die Arbeit der Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitiker verabschiedet. Gemäß § 2 Abs. 4 dieses Gesetzes wird den Gemeindevertretungen in der Corona-Pandemie neben weiteren Instrumentarien u.a. die Möglichkeit eröffnet, mit einer Zweidrittel-Mehrheit Aufgaben an den Hauptausschuss für einen befristeten Zeitraum von drei Monaten – längstens bis zum 31.12.2021 - zu delegieren, wobei ein Rückübertragungsrecht an die Stadtvertretung jederzeit mit einer Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder der Stadtvertretung möglich ist. So können größere Zusammenkünfte in Zeiten des Corona-Lockdowns vermieden werden, ohne dass die demokratische Willensbildung Schaden nimmt. Mit dem Gesetz soll die Arbeit der Kommunalvertretungen soweit es geht erleichtert und dafür Sorge getragen werden, dass gefasste Beschlüsse auch rechtssicher sind. Die Entscheidung, ob diese vorgenannte neue Möglichkeit genutzt wird, liegt allein bei den ehrenamtlichen Kommunalpolitikern vor Ort.
Von dieser Möglichkeit hat die Stadtvertretung der Stadt Boizenburg/Elbe im Jahr 2021 bislang zweimal Gebrauch gemacht und ihre Zuständigkeitsbefugnisse i.S.d. § 22 Abs. 4 Kommunalverfassung Meckl.-Vorp. übertragen, sofern diese nicht sowieso schon per Hauptsatzung auf den Hauptausschuss übertragen worden waren, indem die den Hauptausschuss nach oben betragsmäßig beschränkenden Wertgrenzen des § 7 Abs. 3 bis 8 der Hauptsatzung der Stadt Boizenburg/Elbe in der aktuellen Fassung aufgehoben wurden.
Vor dem Hintergrund der Gewährleistung der Aufrechterhaltung des Handelns der
Stadtverwaltung Boizenburg/Elbe - insbesondere auch im Hinblick auf die
anstehenden Aufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung der Arbeiten für das
Grundschulzentrum - erscheint es sachgerecht, von der in § 2 Abs. 4 des
Gesetzes zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen während der
SARS-CoV-2-Pandemie eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen und die bislang
für den Hauptausschuss verbindlichen Zuständigkeits-Obergrenzen bei den
Wertangaben aufzuheben, so dass er auch darüber hinaus bei entsprechenden
Entscheidungen zuständig ist.
zu 2.)
Einer Information des Städte- und Gemeindetages im „Überblick“ (Heft 11/2021, S. 580) war zu entnehmen, dass die in der jetzigen Gesetzesfassung des Gesetzes zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen während der SARS-CoV-2-Pandemie noch festgelegte Befristung bis zum 31.12.2021 angesichts der immer noch angespannten Lage verlängert werden soll.
Nach Rücksprache des Beschlussvorlagenerstellers
beim Städte- und Gemeindetag Mecklenburg-Vorpommern (dort Herr Glaser) wurde
mitgeteilt, dass mit einer Verlängerung des o.g. Gesetzes gerechnet werden
kann, der genaue Zeitpunkt der Veröffentlichung aber noch ungewiss sei; er könne
nur sagen, „dass dies noch im Dezember 2021 passieren soll.“ Da dieser Zustand
unbefriedigend ist und sichergestellt werden muss, dass möglicherweise
dringliche Entscheidungen auch nach dem 31.12.2021 kurzfristig getroffen werden
können, erscheint es sachgerecht, rein vorsorglich auch eine Befristung über
den 31.12.2021 hinaus mit aufzunehmen.
Auswirkungen
auf Klima- und Umweltschutz |
Ja,
positiv |
Nein, negativ |
Trifft
nicht zu |
Fördert der Beschluss den Einsatz
erneuerbare Energien? |
|
|
|
Trägt der Beschluss zu Energieeffizienz /
Energiesparen bei? |
|
|
|
Bewirkt der Beschluss geringere Emissionen
im Verkehrsbereich? |
|
|
|
Wird bei einer Baumaßnahme oder
Flächeninanspruchnahme auf ökologische Kriterien geachtet? |
|
|
|
Trägt der Beschluss zur
Flächenentsiegelung bei? |
|
|
|
Wird ressourcenschonend beschafft? |
|
|
|
Weitere positive/negative
Auswirkungen/Anmerkungen: |
|
|
|
Finanzielle
Auswirkungen:
Finanzielle Aufwendungen |
Einnahmen |
Folgekosten |
Betrag |
Ja
Nein |
Ja
Nein |
Ja
Nein |
Monatlich: Jährlich: |
Produkt.: Sachkonto: Verausgabt: Noch verfügbar: |
Deckungsvorschlag: |
Mitzeichnung im Bedarfsfall: Unterschrift
Fachbereich I ......................................... Gleichstellungs-
(Finanzen)
beauftragte .………………………
Klimabüro ......................................... Personalrat ……………………….
Anlagen:
Anlage 1: Gesetzestext
Anlage 2: Auszug „Der Überblick“ Heft 11/2021
Anlage 3: Schr. des StGT M-V vom 25.11.2021