Beschlussvorschlag:
Die Stadtvertretung
beschließt auf ihrer Sitzung am 18.05.2017 die Ablehnung einer Errichtung einer
Begräbnisstätte im Wald
Sachdarstellung und Begründung:
Die
Begräbnisstätte im Wald ist eine alternative Form der Bestattung. Die Asche
Verstorbener ruht in biologisch abbaubaren Urnen an den Wurzeln eines Baumes,
mitten in der Natur. So eröffnet sich eine natürliche und würdevolle
Alternative zu den bislang gewohnten Bestattungsorten. Die Grabpflege übernimmt
im Wald die Natur.
Im Allgemeinen geht man davon aus, dass bestimmte
Waldflächen (Kommunaler Wald) zumeist ab einer Größe ab 5 ha und der
Voraussetzung der Einhaltung der Liegezeit (also keine Bewirtschaftung) als
Waldfriedhof ausgewiesen werden. (siehe auch Schreiben des Ministeriums für
Arbeit, Gleichstellung und Soziales MV) Hierbei sind die Namen Ruheforst und
Friedwald geschützte Namen.
Erfahrungen mit Waldfriedhöfen haben auch viele Forstämter. Nach Rückfrage beim Forstamt Schildfeld und beim RuheForst Herzogtum Lauenburg/Fredeburg, welches in Kooperation mit der Landwirtschaftskammer, dem Eigenbetrieb Kreisforsten Lauenburg und der RuheForst GmbH betrieben wird, wurde der Stadt Boizenburg/Elbe mitgeteilt, dass durch die Bauleitplanung, Beteiligung Träger öffentlicher Belange u.a. ein Wald als Begräbnisstätte ausgewiesen werden kann.
Beim Betreiben des Waldfriedhofes mit einem Vertragspartner, werden die Einnahmen mit bis zu 25 % abgeführt. Der Waldfriedhof:
- ausschließlich biologisch abbaubare Urnen
- namentliche Kennzeichnung des Grabes ist möglich, muss aber nicht gewählt werden.
- Recht auf Nutzung kann bis zu 99 Jahren erworben werden
- Individuelle Bestattungsform
- Keine Pflege, da der natürliche Wald dies übernimmt.
Stellungnahme des Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales M-V
das Bestattungsgesetz M-V regelt in § 14 Abs. 1 die Trägerschaft von Friedhöfen. Die dort genannten Träger können auch Friedhöfe in einem Wald, der sich in ihrem Eigentum befindet einrichten. Hinzuweisen ist auf die Genehmigungspflicht nach § 14 Abs. 6 durch die Landräte/Oberbürgermeister im Benehmen mit den Wasserbehörden.
Auf derartigen Waldfriedhöfen sind keine Erdbestattungen sondern nur die Beisetzung von Urnen mit der Asche verstorbener zulässig.
Voraussetzungen:
Änderung des
Flächennutzungsplanes
Ausweisung im
B-Plan mit umweltrelevanten Gutachten
Schaffung von
Planungsrecht
Die Standortwahl,
die Größe, die Bodenbeschaffenheit beeinflussen die Planungskosten für die eben
genannten Voraussetzungen und können deshalb hier nicht zahlenmäßig genannt
werden.
Erschwerend
hinzukommt, dass der Stadtwald Nord im Territorium des Amts Boizenburg/ Land
liegt und dort durch die Stadt Boizenburg/Elbe kein Planungsrecht geschaffen werden
kann. Bei der Exkursion im Stadtwald am 28.04.2016 mit dem Forstamt und den
Mitgliedern des Ausschusses für Wirtschaft, Tourismus, Umwelt, Ordnung
und Sicherheit zur Vorberatung und Erläuterung der Sitzungsvorlage 058/16/30
mit Herrn Jörg Stübe im Stadtwald von Boizenburg wurde der Stadtwald als
Möglichkeit für eine Waldbestattung genannt.
Die Verwaltung
schlägt bezüglich der Unwägbarkeiten und der zu erwartenden Kosten eine
Ablehnung einer Errichtung einer Begräbnisstätte im Wald vor.
Alternativen:
Finanzielle
Auswirkungen:
Finanzielle Auswirkungen
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Folgekosten
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Betrag
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Produkt.: Sachkonto: Verausgabt: Noch verfügbar: |
Deckungsvorschlag: |
Mitzeichnung im Bedarfsfall: Unterschrift
Fachbereich I ............................................
(Finanzen und
Soziales)
Personalrat ............................................
Gleichstellungsbeauftragte ............................................
Anlagen: