Betreff
Stellenbewirtschaftung und Ausweisung vom Beamtenstellen
Vorlage
128/15/20
Art
Berichtsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Finanz- und Hauptausschuss der Stadt Boizenburg/Elbe nehmen den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis, neben der Stelle des Wahlbeamten folgende Stellen als Beamtenstellen im Stellenplan 2016 auszuweisen:

 

 

                Fachbereichsleiter/in Steuerung und Service  und Stellv. Bürgermeister/in

                Fachbereichsleiter/in Finanzen und Soziales und Möglichkeit zum/zur

Stellv. Bürgermeister/in

                Fachbereichsleiter/in Bau und Ordnung und Stellv. Bürgermeister/in

                Teamleitung Ordnung

                Standesbeamter/Standesbeamtin

                Vollstreckungsbeamter/in

 

 

 


Sachdarstellung und Begründung:

 

Im beigefügten Rundschreiben des Ministeriums für Inneres und Sport zur Verbeamtungspraxis in den Kommunalverwaltungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 05.09.2013 und den Hinweisen vom 24.07.2015 werden die Kommunen darauf hingewiesen, bei der Erstellung der Haushalts- und Stellenpläne dafür Sorge zu tragen, dem verfassungs-rechtlich verankerten Grundsatz des Funktionsvorbehalts angemessen Rechnung zu tragen. Mit der Genehmigung des städtischen Haushaltes 2015 durch die Kommunalaufsicht des Landkreises Ludwigslust-Parchim wurde die Stadt Boizenburg/Elbe ebenso auf die Rund-schreiben des Ministeriums hingewiesen. Es wurde erneut verdeutlicht, dass die Kommunen bei der Erstellung der Haushalts- und Stellenpläne zukünftig dem Funktionsvorbehalt angemessen Rechnung tragen sollen.

Selbst der Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern weist in seiner Prüfmitteilung 2015 (Entwurf) auf den Gesichtspunkt des Funktionsvorbehaltes für Beamtenstellen sowie auf die Umsetzung der sich ergebenen Verpflichtungen hin. So waren nach Ansicht des Landesrechnungshofes besonders Gemeinden auffällig, bei denen im Stellenplan 2014 insgesamt lediglich eine Beamtenstelle für den Bürgermeister ausgewiesen wurde, Boizenburg wird namentlich benannt.

 

Nach Artikel 33 Abs. 4 Grundgesetz und Artikel 71 Abs. 4 der Verfassung des Landes Meck-lenburg-Vorpommern ist die Ausübung hoheitsrechtlicher bzw. hoheitlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel solchen Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu über-tragen, die in einem gesonderten öffentlichen Treueverhältnis stehen. Diese als Funktions-vorbehalt bezeichnete (und statusrechtlich nur Beamte umfassende) Regelung soll bereits statusbezogen sicherstellen, dass hoheitliche Aufgaben jederzeit, von entsprechend qualifiziertem Personal loyal und zuverlässig erledigt werden.

Das bedeutet, dass die Kommunen im Rahmen ihrer Organisationsgewalt und Personal-hoheit zwar eigenständig über die Anzahl der zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben heranzuziehenden Beamten und Beschäftigten entscheiden können, bei der Übertragung der Amtsbefugnisse und Aufgaben im Einzelfall jedoch der Funktionsvorbehalt beachtet werden muss, wenn die Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen dafür spricht.

 

Im Ergebnis bedeutet es, dass im Stellenplan der Stadt Boizenburg/Elbe dementsprechende Beamtenstellen auszuweisen sind. Entsprechend § 4 Abs. 2 der Stellenplanverordnung sind die infrage kommenden Stellen  im Stellenplan dahingehend mit einem ku-Vermerk zu versehen (Beamtenstelle mit der Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppe).

Der Dienstherr entscheidet gemäß den Vorgaben der Verfassung grundsätzlich in eigener Verantwortung, welche öffentlichen Aufgaben von Beamten wahrgenommen werden. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 19. September 2007 (2BvF 3/02 Rn. 48/65) festgestellt, dass es sich bei dem Aufgabenkreis, der Beamten vorbehalten ist, um solche Aufgaben handelt, deren Wahrnehmung die als Dienstpflicht besonders ausgestaltete Verlässlichkeits-, Stetigkeits- und Rechtstreue von Beamten erfordert. (z.B. in der Eingriffsverwaltung)

 

Beispiele für Stellen mit Funktionsvorbehalt:

                Leitende/r Verwaltungsbeamte/r und deren Stellvertretung

                               Leiter/in des Ordnungsamtes

                               Leiter/in Rechnungsprüfungsamtes

                               Vollzugsbeamte im Vollstreckungsdienst

                               Standesbeamtinnen/ Standesbeamten

                               Leiter/in von Leistungsverwaltungen

 

Zusammenfassend ist festzustellen, dass aufgrund der o.g. Rechtsgrundlagen Stellen mit Funktionsvorbehalt im Stellenplan 2016 der Stadt Boizenburg/Elbe zukünftig als Beamtenstellen auszuweisen sind.

Folgende Stellen der Stadt Boizenburg/Elbe tragen den Charakter eines Funktionsvorbehaltes:

 

                Fachbereichsleiter/in Steuerung und Service  und Stellv. Bürgermeister/in

                Fachbereichsleiter/in Finanzen und Soziales und Möglichkeit zum/zur

Stellv. Bürgermeister/in

                Fachbereichsleiter/in Bau und Ordnung und Stellv. Bürgermeister/in

                Teamleitung Ordnung

                Standesbeamter/Standesbeamtin

                Vollstreckungsbeamter/in

 

 

Gemäß der Landesverordnung über Stellenobergrenzen im kommunalen Bereich vom 17. November 2008 können in Gemeinden mit einer bestimmten Einwohnerzahl eine bestimmte Anzahl von Beamtenstellen vorgehalten werden und bis zu dieser Grenze besetzt werden. Werden Stellenobergrenzen in der höheren Besoldungsgruppe nicht ausgeschöpft, erhöhen sich die Stellenobergrenzen in der niederen Besoldungsgruppe innerhalb der Laufbahngruppe um diesen Teil.

 

Gemeinden mit einer Einwohnerzahl

Besoldungsgruppen

 

A 16

A15

A 13 g.D.

A 12

bis  10000

-

-

2

4

Von 10000 bis 30000

-

2

3

6

 

In Bezug auf den Stellenplan 2016 werden die betroffenen Stellen auch als Beamtenstellen ausgewiesen. Die Angabe der Besoldungsgruppen entspricht zunächst der Empfehlung der KGSt (KGSt-Bericht 01/2009 Stellenplan-Stellenbewertung) hinsichtlich der Bewertung von Beamtenstellen unter Berücksichtigung der Größenklasse 6 (10.000 – 25.000 Einwohner) einer Kommune. Die Angabe der Besoldungsgruppen erfolgt vorbehaltlich einer Bewertung der entsprechenden Stellen.

 

Beamtenstellen können auch mit Beschäftigten mit einer Anerkennung der Berufsqualifikation über die Laufbahnbefähigung besetzt werden. Im Einzelfall stellt der Landesbeamtenausschuss fest, inwieweit Beschäftigte durch Anerkennung der Berufsqualifikation über die Laufbahnbefähigung verfügen. Die Ausweisung von Beamtenstellen im Stellenplan 2016 bedeutet nicht, dass die betroffenen Stelleninhaber/innen zwangsläufig verbeamtet werden, nur sofern die erforderliche Befähigung vorliegt.

 

Die Kosten von Tarifbeschäftigten und Beamten einschließlich der Folgekosten werden beispielhaft in der beigefügten Übersicht ersichtlich.

 

Die Ausweisung von Beamtenstellen sollte bei der Beratung zum Haushalt und zum Stellenplan 2016 unter dem Gesichtspunkt der verfassungsrechtlichen Verpflichtung und einer Erhöhung von Attraktivität zukünftiger Besetzungen angemessen berücksichtigt werden.

 

 

Alternativen:

 

Reduzierung bzw. Erhöhung von Beamtenstellen im Stellenplan 2016

 

 

 

 

 

Anlagen:             Rundschreiben des Ministeriums für Inneres und Sport M-V vom 05.09.2013

                               Anschreiben des Ministeriums für Inneres und Sport M-V vom 24.07.2015

                               Vergleichsberechnung

 

 

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Finanzielle Auswirkungen

Folgekosten

Betrag

Ja

Nein

Ja

Nein

Monatlich      

Jährlich          

 

Mittel stehen bereit:  Ja            Nein 

Produkt.:

Sachkonto:      

HH-Ansatz:             

Verausgabt:             

Noch verfügbar:      

Deckungsvorschlag:

     

     

     

     

 

Mitzeichnung im Bedarfsfall:                   Unterschrift

 

Fachbereich I                                    ............................................

(Finanzen und Soziales)

 

Personalrat                                       ............................................

 

Gleichstellungsbeauftragte        ............................................


Anlagen: