Betreff
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 23.2 für den Bereich " Industriegebiet Gammwiese-Südwest" im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB (Baugesetzbuch)
Vorlage
158/12/30
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag:

Der Bebauungsplan Nr. 23.2 für den Bereich „Industriegebiet Gammwiese Südwest“ wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB nicht geändert.

 

Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

 


Sachdarstellung und Begründung:

Der Bebauungsplan Nr. 23.2 hat eine Fläche von 22 ha und seine Baugebiete sind als Industriegebiete festgesetzt. Der Satzungsbeschluss erfolgte am 17.12.2009.

Damit die Industrieflächen, einschl. der Erschließungsanlagen für den Bau von Photovoltaikanlagen genutzt werden können, bedarf es der Änderung des Bebauungsplanes.

 

§ 9 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) ermöglicht, dass im Bebauungsplan in besonderen

Fällen festgesetzt werden kann, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur für einen bestimmten Zeitraum zulässig sind.

 

In diesem Rahmen würde sich auch hier die Möglichkeit der zeitlichen Einschränkung des Industriegebietes für „Solar“ auf einen Zeitraum von 25 Jahren (ab Rechtskraft des geänderten Planes) anbieten. Im Fall einer 25-jährigen bauleitplanerisch gesicherten Zwischennutzung wäre es dann sinnvoll, die Grundstücke an den Vorhabenträger zu verpachten.

 

Da es sich hier um eine zeitlich begrenzte Änderung handeln würde, und der Bau von Solaranlagen auch eine- wenn auch  spezielle- gewerbliche/industrielle Nutzung darstellt, kann die Auffassung vertreten werden, dass hier die Grundzüge der Planung nicht wesentlich verändert werden würden und die Anwendung des § 13 Abs.1 BauGB möglich wäre.

 

Die Anwendung des § 13 BauGB wäre weiterhin auch nur dann möglich, wenn das Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung durchgeführt werden kann. Für den B-Plan Nr. 23.2 wurde die Umweltprüfung im Jahre 2009 durchgeführt. Damit sind die Untersuchungen noch keine 5 Jahre alt und die Nutzung hat sich nicht verändert. Damit können die Ergebnisse der Umweltprüfung auch für diese Änderungsplanung verwendet werden. Mit der Änderung wird die Eingriffsbewertung eher verringert als verschärft.

 

Die Stadt Boizenburg sollte den gewerblichen/industriellen Standort im östlichen Stadtgebiet langfristig erhalten, um auch in Zukunft die Möglichkeit zu haben, industrielle Ansiedlungen an diesem Standort vornehmen zu können. Die Ausweisung von weiteren Industrieflächen in naher Zukunft würde erhebliche finanzielle Mittel in Anspruch nehmen. Daher sollte man Vor- und Nachteile der Aufstellung von Photovoltaikanlagen an diesem Standort einer intensiven Abwägung unterziehen und der zeitlichen Nutzung als Gebiet für Photovoltaikanlagen  nicht zustimmen.

 

Bei eventueller Zustimmung sollen die Kosten im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages vom Vorhabenträger übernommen werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Bebauungsplan Nr. 18.1 hat eine Fläche von 9,2 ha und seine Baugebiete sind als Gewerbegebiete festgesetzt. Mit Datum vom 17.01.2008 ist der Bebauungsplan Rechtskräftig.

Damit die gewerblichen Flächen , einschl. der Erschließungsanlagen für den Bau von Photovoltaikanlagen genutzt werden können, bedarf es der Änderung des Bebauungsplanes.

Anstelle des dort getroffenen Festsetzung für Gewerbegebiete (§ 8 der Baunutzungsverordnung) müsste dort ein Sonstiges sondergebiet gem. § 11 BauNVO für „ Solaranlagen/Photovoltaikanlagen“ festgesetzt werden.

Die Stadt Boizenburg sollte den gewerblichen Standort im östlichen Stadtgebiet langfristig erhalten, um auch in Zukunft die Möglichkeit zu haben, gewerbliche Ansiedlungen an diesen Standorten vornehmen zu können. Daher könnte man die Aufstellung von Photovoltaikanlagen vorerst als eine längerfristige sinnvolle Zwischennutzung betrachten. In diesem Fall wäre der Flächennutzungsplan nicht zu ändern, um die weiterhin verfolgte Entwicklungsoption darzustellen. Es würde der § 9 Abs. 2 BauGB genutzt, welcher ermöglicht, dass im Bebauungsplan in besonderen Fällen festgesetzt werden kann, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur für einen bestimmten Zeitraum zulässig sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

In diesem Rahmen bietet sich die Möglichkeit die Festsetzung eines Sonstigen Sondergebietes „Solar für den Zeitraum von 25 Jahren (ab Rechtskraft des geänderten Planes) und als Folgenutzung das Gewerbegebiet.

Im Fall einer 25-jährigen bauleitplanerisch gesicherten Zwischennutzung bietet es sich an, die Grundstücke an den Vorhabenträger zu verpachten.

Die Änderung der Art der baulichen Nutzung, hier von Gewerbe in ein Sonstiges Sondergebiet „Solar“ stellt eigentlich eine Änderung der Grundzüge der Planung dar. Da es sich hier aber um eine zeitlich begrenzte Änderung handelt und der Bau von Solaranlagen auch eine- wenn auch  spezielle- gewerbliche Nutzung darstellt, kann die Auffassung vertreten werden, dass hier die Grundzüge der Planung nicht wesentlich verändert werden und die Anwendung des § 13 Abs.1 BauGB möglich ist.

Die Anwendung des § 13 BauGB ist auch nur möglich, wenn das Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung durchgeführt werden kann.

Für den B-Plan Nr. 18.1 wurde die Umweltprüfung im Jahre 2008 durchgeführt. Damit sind die Untersuchungen noch keine 5 Jahre alt und die Nutzung hat sich nicht verändert. Damit können die Ergebnisse der Umweltprüfung auch für diese Änderungsplanung verwendet werden. Mit der Änderung wird die Eingriffsbewertung eher verringert als verschärft. Da jedoch nach 25 Jahren  die GE-Festsetzungen wieder aufgenommen werden sollen, werden die Festsetzungen zu den Kompensationsmaßnahmen im Rahmen dieses Änderungsverfahrens nicht reduziert. 

Die Kosten für die Planänderung sollen im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages vom Vorhabenträger übernommen werden.

 

 

Alternativen:

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Finanzielle Auswirkungen

Folgekosten

Betrag

Ja

Nein

Ja

Nein

Monatlich      

Jährlich          

 

Mittel stehen bereit:  Ja            Nein 

HHSt.:      

HH-Ansatz:             

Verausgabt:             

Noch verfügbar:      

Deckungsvorschlag:

     

     

     

     

 

 

                                                                                                Unterschrift

 

Mitzeichnung :           Fachbereich I (Kämmerei)      ................................................

(im Bedarfsfall)

Personalrat                               ...............................................

 

Gleichstellungsbeauftragte      ...............................................