Beschlussvorschlag:
Die Stadtvertretung
beschließt auf ihrer Sitzung am 16.12.2021, dass kein öffentlicher Weg durch
den Wald – Flurstück 155/6 der Flur 2 von Schwartow hergestellt wird und das
kein Wegerecht für alle anliegenden Grundstückseigentümer über das Flurstück
20/3 der Flur 2 von Schwartow vergeben wird.
Der Beschluss der
Stadtvertretung aus dem Jahr 2009 (Drucksache 036/09/30) wird aufgehoben.
Sachdarstellung und Begründung:
1998/99 wurde auf
Antrag der Grundstückseigentümer der Flurstücke 19/4 und 21/1 der Flur 2 in der
Gemarkung Schwartow – gelegen Boizestraße 13 und Boizestraße 15 - einen
Bebauungsplan für die Erschließung ihrer rückwärtigen Grundstücke aufgestellt,
welcher aber nie zur Rechtskraft gelangt ist, da die Antragsteller einen Antrag
auf Rücknahme bei der Verwaltung eingereicht haben.
In der Zwischenzeit
hat nur der Eigentümer des Flurstücks 19/4 eine Flächenteilung seines
Grundstücks vorgenommen und konnte durch die Erschließung über den Weg Am
Wasserwerk 3 Baugrundstücke veräußern. Damit wurde die geplante Zuwegung, die
der Grundstückseigentümer des Flurstücks 21/1 ursprünglich über die Flurstücke
des Nachbarn errichten wollte, nicht mehr möglich.
Im Jahr 2019 fand
im Zuge des Flurneuordnungsverfahrens Schwartow/Metlitz eine Hofraumverhandlung
im Bereich Schwartow – Boizestraße statt.
Bei diesem Termin
wurden von den Eigentümern des Flurstücks 21/1 und des Flurstücks 20/6 der Flur
2 in der Gemarkung Schwartow beantragt, dass sie eine öffentliche Zuwegung
durch das Waldgrundstück (Flurstück 155/6) und das städtische Flurstück 20/3
der Flur 2 in der Gemarkung Schwartow zu ihrem Wohngrundstück erhalten. Die
Eigentümer möchten den rückwärtigen Teil ihrer Grundstücke bebauen lassen und
möchten deshalb von der Stadt Boizenburg/Elbe eine Grundstückszufahrt durch den
Wald und über ein weiteres städtisches Grundstück erhalten, um die Erschließung
ihrer Flächen damit zu gewährleisten.
Bei der
Hofraumverhandlung und bei einem weiteren Termin in der Verwaltung im Jahr 2021
wurde den Eigentümern mitgeteilt, dass sie zur Klärung der Bebaubarkeit der
Grundstücke eine Bauvoranfrage beim Landkreis Ludwigslust-Parchim stellen
sollten. Dieses haben die Eigentümer bisher abgelehnt. Die Eigentümer des
Flurstücks 21/1 argumentieren, dass ihre Grundstücksfläche in der
Abrundungssatzung von Schwartow liegt und damit die Bebaubarkeit gegeben ist.
Die Verwaltung hat
daraufhin den Landkreis Ludwigslust-Parchim selbst um eine Stellungnahme
gebeten. Diese sagt aus: „Mit der Herstellung einer öffentlichen Zufahrt lässt
sich automatisch kein Baurecht ableiten. Dies wäre vom Grundsatz über eine
Bauvoranfrage zu klären. Hierbei wäre dann auch die bestandsgeschützte
Schlosserei zu berücksichtigen.
Der Stadt
Boizenburg/Elbe muss aber bewusst sein, dass sie dann auch für weitere
Infrastruktur- und Erschließungsmaßnahmen sowie für die Unterhaltung zuständig
ist.“
Das Grundstück,
welches die Eigentümer des Flurstücks 21/1 bebauen wollen, ist über die
Boizestraße erschlossen und über einen privaten Weg, der auf ihrem Grundstück
zu errichten wäre, kann auch der rückwärtige Bereich erreicht werden.
Das Grundstück,
welches die Eigentümerin des Flurstücks 20/6 bebauen will, ist über den
öffentlichen Weg Am Wasserwerk erschlossen. Hier ist über das
Flurneuordnungsverfahren besprochen worden, dass es die Möglichkeit gibt, eine
Wegverbreiterung als Zufahrt zum Flurstück 20/6 und 20/5 für die Eigentümerin
zu ermöglichen.
Beide Eigentümer
sind nicht gewillt, ihre privaten Flächen umzustrukturieren und erwarten von
der Stadt Boizenburg/Elbe, dass diese die Erreichbarkeit der rückwärtigen
Grundstücke über städtische Flächen absichert und beantragen deshalb ein
dingliches Wegerecht über das Flurstück 20/3 und die Herstellung eines
öffentlichen Weges durch das Waldgrundstück 155/6 (alt 155/4).
Begründet wird
dieses vom Eigentümer des Flurstücks 21/1 durch einen Stadtvertreterbeschluss
aus dem Jahr 2009, der besagt, dass für die Schlosserei F. – Schwartow eine
öffentliche Zufahrt geschaffen wird. (Drucksache 036/09/30)
Dazu hätte der Weg
als Flurstück neu gebildet werden müssen, was bis zum heutigen Zeitpunkt nicht
erfolgt ist. Auch eine Widmung wurde damals nicht veranlasst.
Aus diesem alten
Beschluss leiten nun die Eigentümer des Flurstücks 21/1 ab, dass auch ihnen die
Möglichkeit gegeben werden muss, zu ihrem rückwärtigen Grundstück über einen
öffentlichen Weg zu gelangen.
Hier weist die
Verwaltung aber nochmals darauf hin, dass die Schlosserei bestandsgeschützt ist
und andere Rahmenbedingungen vorliegen und vorlagen. (Siehe kurze Stellungnahme
des Landkreises Ludwigslust-Parchim)
Die Verwaltung
schlägt vor, keinen öffentlichen Weg durch das Waldgrundstück (Flurstück 155/6)
herzustellen und kein Wegerecht über das Flurstück 20/3 zu vergeben, um weitere
Erschließungsmaßnahmen (Wasser, Abwasser, Strom, Versorgungsfahrzeuge wie: Feuerwehr,
Krankentransport und die Müllbeseitigung) durch ein Waldgrundstück
auszuschließen.
Die Verwaltung
schlägt weiterhin vor, den Beschluss aus dem Jahr 2009 aufzuheben.
Alternativen:
Auswirkungen
auf Klima- und Umweltschutz |
Ja,
positiv |
Nein, negativ |
Trifft
nicht zu |
Fördert der Beschluss den Einsatz
erneuerbare Energien? |
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Trägt der Beschluss zu Energieeffizienz /
Energiesparen bei? |
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Bewirkt der Beschluss geringere Emissionen
im Verkehrsbereich? |
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Wird bei einer Baumaßnahme oder
Flächeninanspruchnahme auf ökologische Kriterien geachtet? |
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Trägt der Beschluss zur
Flächenentsiegelung bei? |
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Wird ressourcenschonend beschafft? |
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Weitere positive/negative
Auswirkungen/Anmerkungen: Aus Klima- und Umweltschutzsicht ist die
Vermeidung des Straßenbaus zu begrüßen. |
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Finanzielle
Auswirkungen:
Finanzielle Aufwendungen |
Einnahmen |
Folgekosten |
Betrag |
Ja
Nein |
Ja
Nein |
Monatlich: Jährlich: |
Produkt.: Sachkonto: Verausgabt: Noch verfügbar: |
Deckungsvorschlag: |
Mitzeichnung im Bedarfsfall: Unterschrift
Klimabüro gez.
Lukow............................
Anlagen: