Betreff
Umsetzung des Gesetzes zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen während der SARS-CoV-2-Pandemie
Vorlage
013/21/20
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.) Der Hauptausschuss der Stadt Boizenburg/Elbe ist unter Beachtung der Vorschrift des § 2 Abs. 4 des Gesetzes zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen während der SARS-CoV-2-Pandemie vom 28.01.2021 berechtigt, auch Entscheidungen i.S.d. § 7 Abs. 3 bis 8 der Hauptsatzung der Stadt Boizenburg/Elbe zu treffen, die die dort genannten Wertgrenzen übersteigen.

2.) Diese Berechtigung ist befristet für die Dauer von drei Monaten ab Wirksamkeit dieses Beschlusses.


Sachdarstellung und Begründung:

 

Der Schweriner Landtag hat am 27.01.2021 mit dem Gesetz zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen während der SARS-CoV-2-Pandemie ein Erleichterungsgesetz (nachfolgend Corona-Erleichterungsgesetz) für die Arbeit der Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitiker verabschiedet. Gemäß § 2 Abs. 4  dieses Corona-Erleichterungsgesetzes wird den Gemeindevertretungen in der Corona-Pandemie neben weiteren Instrumentarien u.a. die Möglichkeit eröffnet, mit einer Zweidrittel-Mehrheit Aufgaben an den Hauptausschuss für einen befristeten Zeitraum von drei Monaten zu delegieren, wobei ein Rückübertragungsrecht an die Stadtvertretung jederzeit mit einer Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder der Stadtvertretung möglich ist, die drei Monats-Beschränkung allerdings durch einen weiteren Beschluss der Stadtvertretung  fortgeführt werden kann, längstens derzeit allerdings bis zum 31.12.2021. So können größere Zusammenkünfte in Zeiten des Corona-Lockdowns vermieden werden, ohne dass die demokratische Willensbildung Schaden nimmt. Mit dem Gesetz soll die Arbeit der Kommunalvertretungen soweit es geht erleichtert und dafür Sorge getragen werden, dass gefasste Beschlüsse auch rechtssicher sind. Die Entscheidung, ob die neuen Möglichkeiten genutzt werden, liegt allein bei den ehrenamtlichen Kommunalpolitikern vor Ort.

Gem. § 22 Abs. 4 Kommunalverfassung Meckl.-Vorp. kann die Hauptsatzung bestimmen, dass der Hauptausschuss Entscheidungen bis zu bestimmten Wertgrenzen in den dort näher bezeichneten Angelegenheiten trifft. Von dieser Möglichkeit hat die Stadt Boizenburg/Elbe in § 7 Abs. 3 bis 8 der Hauptsatzung in der jetzigen Fassung Gebrauch gemacht.

Vor dem Hintergrund der Gewährleistung der Aufrechterhaltung des Handelns der Stadtverwaltung Boizenburg/Elbe - insbesondere auch im Hinblick auf die anstehenden Aufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung der Arbeiten für das Grundschulzentrum - erscheint es sachgerecht, von der in § 2 Abs. 4 Corona-Erleichterungsgesetz eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen und die bislang für den Hauptausschuss verbindlichen Zuständigkeits-Obergrenzen bei den Wertangaben aufzuheben, so dass er auch darüber hinaus bei entsprechenden Entscheidungen zuständig ist.

 

Nach Rückmeldung der Kommunalaufsicht ist allerdings darauf hinzuweisen, dass eine Beschlussfassung im Wege der hier angedachten Art (Tischvorlage, ohne Einhaltung der gesetzlichen Ladungsfrist) entsprechenden rechtlichen Bedenken begegnet.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Finanzielle Auswirkungen

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Nein

Ja

Nein

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Jährlich          

 

Mittel stehen bereit:  Ja            Nein 

Produkt.:

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HH-Ansatz:              

Verausgabt:             

Noch verfügbar:      

Deckungsvorschlag:

 

     

     

     

     

 

Mitzeichnung im Bedarfsfall:                   Unterschrift

 

Fachbereich I                                    ............................................

(Finanzen und Soziales)

 

Personalrat                                       ............................................

 

Gleichstellungsbeauftragte        ............................................


Anlagen:

Gesetzestext