Beschlussvorschlag:
1.) Der Hauptausschuss der Stadt Boizenburg/Elbe ist unter
Beachtung der Vorschrift des § 2 Abs. 4 des Gesetzes zur Aufrechterhaltung der
Handlungsfähigkeit der Kommunen während der SARS-CoV-2-Pandemie vom 28.01.2021
berechtigt, auch Entscheidungen i.S.d. § 7 Abs. 3 bis 8 der Hauptsatzung der
Stadt Boizenburg/Elbe zu treffen, die die dort genannten Wertgrenzen
übersteigen.
2.) Diese Berechtigung ist befristet für die Dauer von drei Monaten ab
Wirksamkeit dieses Beschlusses.
Sachdarstellung und Begründung:
Der Schweriner Landtag hat am 27.01.2021 mit dem Gesetz zur
Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen während der
SARS-CoV-2-Pandemie ein Erleichterungsgesetz (nachfolgend
Corona-Erleichterungsgesetz) für die Arbeit der Kommunalpolitikerinnen und
Kommunalpolitiker verabschiedet. Gemäß § 2 Abs. 4 dieses
Corona-Erleichterungsgesetzes wird den Gemeindevertretungen in der
Corona-Pandemie neben weiteren Instrumentarien u.a. die Möglichkeit eröffnet,
mit einer Zweidrittel-Mehrheit Aufgaben an den Hauptausschuss für einen
befristeten Zeitraum von drei Monaten zu delegieren, wobei ein
Rückübertragungsrecht an die Stadtvertretung jederzeit mit einer Mehrheit der
Stimmen aller Mitglieder der Stadtvertretung möglich
ist, die drei Monats-Beschränkung allerdings durch einen weiteren Beschluss der
Stadtvertretung fortgeführt werden kann, längstens derzeit
allerdings bis zum 31.12.2021. So können größere Zusammenkünfte in Zeiten des
Corona-Lockdowns vermieden werden, ohne dass die demokratische Willensbildung
Schaden nimmt. Mit dem Gesetz soll die Arbeit der Kommunalvertretungen soweit
es geht erleichtert und dafür Sorge getragen werden, dass gefasste Beschlüsse
auch rechtssicher sind. Die Entscheidung, ob die neuen Möglichkeiten genutzt
werden, liegt allein bei den ehrenamtlichen Kommunalpolitikern vor Ort.
Gem. § 22 Abs. 4 Kommunalverfassung Meckl.-Vorp. kann die Hauptsatzung
bestimmen, dass der Hauptausschuss Entscheidungen bis zu bestimmten Wertgrenzen
in den dort näher bezeichneten Angelegenheiten trifft. Von dieser Möglichkeit
hat die Stadt Boizenburg/Elbe in § 7 Abs. 3 bis 8 der Hauptsatzung in der
jetzigen Fassung Gebrauch gemacht.
Vor dem Hintergrund der Gewährleistung der Aufrechterhaltung des Handelns der
Stadtverwaltung Boizenburg/Elbe - insbesondere auch im Hinblick auf die
anstehenden Aufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung der Arbeiten für das
Grundschulzentrum - erscheint es sachgerecht, von der in § 2 Abs. 4
Corona-Erleichterungsgesetz eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen und die
bislang für den Hauptausschuss verbindlichen Zuständigkeits-Obergrenzen bei den
Wertangaben aufzuheben, so dass er auch darüber hinaus bei entsprechenden
Entscheidungen zuständig ist.
Nach Rückmeldung
der Kommunalaufsicht ist allerdings darauf hinzuweisen, dass eine
Beschlussfassung im Wege der hier angedachten Art (Tischvorlage, ohne
Einhaltung der gesetzlichen Ladungsfrist) entsprechenden rechtlichen Bedenken
begegnet.
Finanzielle
Auswirkungen:
Finanzielle Auswirkungen
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Folgekosten
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Deckungsvorschlag: |
Mitzeichnung im Bedarfsfall: Unterschrift
Fachbereich I ............................................
(Finanzen und
Soziales)
Personalrat ............................................
Gleichstellungsbeauftragte ............................................
Anlagen:
Gesetzestext