Betreff
Aufnahme weiterer Träger bei der KSM - Kommunalservice Mecklenburg AöR
Vorlage
114/20/20
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung der Stadt Boizenburg/Elbe stimmt

1.       der Aufnahme der Städte Lübtheen, Wittenburg, Lübz und Parchim als weitere Träger des gemeinsamen Kommunalunternehmens KSM Kommunalservice Mecklenburg“,

2.       dem öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäß Anlage 1 und

3.       der Satzung für das Gemeinsame Kommunalunternehmen gemäß Anlage 2

zu.

 

Der Bürgermeister wird zudem ermächtigt, redaktionellen Änderungen an den Anlagen 1 und 2 zuzustimmen.

 


Sachdarstellung und Begründung:

Die Städte Lübtheen, Wittenburg, Lübz und Parchim haben den Wunsch geäußert, ihren IT-Betrieb zukünftig auch durch die KSM wahrnehmen zu lassen. Beschlüsse hierzu befinden sich derzeit im Verfahren.

 

Zur Umsetzung ist eine Aufnahme der vorgenannten Städte als weitere Träger des Kommunalunternehmens vorgesehen.

 

Alle neuen Träger wollen sich mit jeweils 500,- € am Stammkapital beteiligen. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, sowohl den öffentlich-rechtlichen Vertrag als auch die Unternehmenssatzung anzupassen. Dies bedarf der Zustimmung der jetzigen Träger, die in diesem Zusammenhang weitere Aufgaben auf das Kommunalunternehmen übertragen wollen.

 

Die Veränderungen gegenüber den bisherigen Fassungen sind mittels Änderungsmodus in den Anlagen I und II dargestellt.

 

Wesentliche Änderungen sind:

-              Aufgabenübertragung durch die neuen Träger

-              Übertragung weiterer Aufgaben:

·                     durch die Stadt Boizenburg/Elbe

Aufgaben der Schul-IT

·                     durch das Amt Stralendorf

Aufgaben der zentralen Vergabestelle

Die Aufgabenübertragung der IT an Schulen wurde durch die Stadtvertretung am 18.06.2020 beschlossen. Sie wurde übergangsweise über einen kleinen öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt.

 

Weiterhin geändert haben sich im öffentlich-rechtlichen Vertrag die Verweise auf die Anlagen bezüglich der übertragenen Verträge. Dies wird einzelfallbezogen zwischen der KSM und dem Träger geregelt; daher kann der Bezug auf Anlagen entfallen.

 

In der Satzung wurde die Möglichkeit eingerichtet, auch Entscheidungen im schriftlichen Verfahren durchführen zu können. Weiterhin wurde für die Sitzungen des Verwaltungsrates von einer Anwesenheit auf eine Teilnahme umgestellt, damit wäre auch die Möglichkeit einer Videokonferenz sowie der schriftlichen Stimmabgabe eröffnet.

 

2. Notwendigkeit

Gemäß § 167b Abs. 2 KV M-V gelten die Vorschriften des Kommunalunternehmens auch für das gemeinsame Kommunalunternehmen. Nach § 70 KV M-V regelt die Gemeinde die Verhältnisse des Kommunalunternehmens durch Satzung. Aufgrund der Änderung der Satzung ist ein Beschluss der Stadtvertretung erforderlich.

 

Alternativen:

Eine erfolgreiche interkommunale Zusammenarbeit setzt die Möglichkeit voraus, auch mit weiteren Gemeinden und Kreisen zusammenzuarbeiten. Ein Verzicht auf die Aufnahme neuer Träger bei der KSM würde weitere Partnerschaften in der Zukunft gefährden und auch Synergien für die beteiligten Partner geringer ausfallen lassen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Finanzielle Auswirkungen

Folgekosten

Betrag

Ja

Nein

Ja

Nein

Monatlich      

Jährlich          

 

Mittel stehen bereit:  Ja            Nein 

Produkt.:

Sachkonto:              

HH-Ansatz:              

Verausgabt:             

Noch verfügbar:      

Deckungsvorschlag:

 

     

     

     

     

 

Mitzeichnung im Bedarfsfall:                   Unterschrift

 

Fachbereich I                                    ............................................

(Finanzen und Soziales)

 

Personalrat                                       ............................................

 

Gleichstellungsbeauftragte        ............................................


Anlagen:

Anlage 1 – öffentlich-rechtlicher Vertrag (im Änderungsmodus)

Anlage 2 – Satzung des Kommunaluntermehnens (im Änderungsmodus)