Beschlussvorschlag:
Die Stadtvertretung der Stadt Boizenburg/Elbe stimmt
1. der Aufnahme der Städte Lübtheen, Wittenburg, Lübz und Parchim als weitere Träger des gemeinsamen Kommunalunternehmens „KSM Kommunalservice Mecklenburg“,
2. dem öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäß Anlage 1 und
3. der Satzung für das Gemeinsame Kommunalunternehmen gemäß Anlage 2
zu.
Der Bürgermeister wird zudem ermächtigt, redaktionellen Änderungen an den Anlagen 1 und 2 zuzustimmen.
Sachdarstellung und Begründung:
Die Städte Lübtheen,
Wittenburg, Lübz und Parchim haben den Wunsch geäußert, ihren IT-Betrieb zukünftig
auch durch die KSM wahrnehmen zu lassen. Beschlüsse hierzu befinden sich
derzeit im Verfahren.
Zur Umsetzung ist eine Aufnahme der vorgenannten Städte als
weitere Träger des Kommunalunternehmens vorgesehen.
Alle neuen Träger wollen sich mit jeweils 500,- € am
Stammkapital beteiligen. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, sowohl den
öffentlich-rechtlichen Vertrag als auch die Unternehmenssatzung anzupassen.
Dies bedarf der Zustimmung der jetzigen Träger, die in diesem Zusammenhang
weitere Aufgaben auf das Kommunalunternehmen übertragen wollen.
Die Veränderungen gegenüber den bisherigen Fassungen sind
mittels Änderungsmodus in den Anlagen I und II dargestellt.
Wesentliche Änderungen sind:
- Aufgabenübertragung durch die
neuen Träger
- Übertragung
weiterer Aufgaben:
·
durch
die Stadt Boizenburg/Elbe
Aufgaben der Schul-IT
·
durch
das Amt Stralendorf
Aufgaben der zentralen
Vergabestelle
Die Aufgabenübertragung der
IT an Schulen wurde durch die Stadtvertretung am 18.06.2020 beschlossen. Sie
wurde übergangsweise über einen kleinen öffentlich-rechtlichen Vertrag
geregelt.
Weiterhin geändert haben sich im öffentlich-rechtlichen
Vertrag die Verweise auf die Anlagen bezüglich der übertragenen Verträge. Dies
wird einzelfallbezogen zwischen der KSM und dem Träger geregelt; daher kann der
Bezug auf Anlagen entfallen.
In der Satzung wurde die Möglichkeit eingerichtet, auch
Entscheidungen im schriftlichen Verfahren durchführen zu können. Weiterhin
wurde für die Sitzungen des Verwaltungsrates von einer Anwesenheit auf eine
Teilnahme umgestellt, damit wäre auch die Möglichkeit einer Videokonferenz
sowie der schriftlichen Stimmabgabe eröffnet.
2. Notwendigkeit
Gemäß § 167b Abs. 2 KV M-V
gelten die Vorschriften des Kommunalunternehmens auch für das gemeinsame
Kommunalunternehmen. Nach § 70 KV M-V regelt die Gemeinde die Verhältnisse des
Kommunalunternehmens durch Satzung. Aufgrund der Änderung der Satzung ist ein
Beschluss der Stadtvertretung erforderlich.
Alternativen:
Eine erfolgreiche interkommunale
Zusammenarbeit setzt die Möglichkeit voraus, auch mit weiteren Gemeinden und
Kreisen zusammenzuarbeiten. Ein Verzicht auf die Aufnahme neuer Träger bei der
KSM würde weitere Partnerschaften in der Zukunft gefährden und auch Synergien
für die beteiligten Partner geringer ausfallen lassen.
Finanzielle
Auswirkungen:
Finanzielle Auswirkungen
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Folgekosten
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Betrag
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Produkt.: Sachkonto: Verausgabt: Noch verfügbar: |
Deckungsvorschlag: |
Mitzeichnung im Bedarfsfall: Unterschrift
Fachbereich I ............................................
(Finanzen und
Soziales)
Personalrat ............................................
Gleichstellungsbeauftragte ............................................
Anlagen:
Anlage 1 – öffentlich-rechtlicher Vertrag (im Änderungsmodus)
Anlage 2 – Satzung des Kommunaluntermehnens (im Änderungsmodus)