Beschlussvorschlag:
Die Stadtvertretung
der Stadt Boizenburg/Elbe beschließt auf ihrer Sitzung am
22.10.2020 die 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entwässerung der
Grundstücke und den Anschluss an die öffentlichen Einrichtungen der
Abwasserbeseitigung – Abwassersatzung - der Stadt Boizenburg/Elbe.
Sachdarstellung und Begründung:
Im Zusammenhang mit
den Vorarbeiten zur Erhebung von Niederschlagswasserbeitragen wurde
festgestellt, dass die Satzungsregelung zum Anschlussrecht (§ 4) zu
überarbeiten ist.
Hier sollte exakt
geregelt werden, welche Grundstücke ein Recht auf den Anschluss an die
Abwasseranlagen haben und welche rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein
müssen.
Die weiteren
Änderungen (2) und (3) beziehen sich auf Schreibfehler bzw. auf Regelungen, die
mit der Änderung des § 4 Abs. 1 entbehrlich geworden sind.
Die Änderungen in §
12 (4) und (5) ergeben sich ebenfalls aus der Neuregelung des § 4 Abs. 1. Der §
20 Satz 1 war zu ändern, da hier bisher nur die Beitragspflicht für die
zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage erfasst war. Dies dient ausschließlich
der Information, da alles Weitere über die Beitragssatzungen geregelt wird.
Die Ursprungsvorlage wurde in der Sitzung der
Stadtvertretung am 24.09.2020 vertagt, da einigen Mitgliedern des Gremiums
einige rechtliche Begriffe im Satzungstext unklar waren. Diese werden im Folgenden
erläutert:
1.
Verwendung der
Formulierung „gleiches Recht“ statt „selben Recht“ in Art. 1 Abs. 1:
Die
Verwendung der Formulierung „das gleiche Recht“ ergibt sich unter
Zugrundelegung der grammatikalischen Auslegung, die bei der Abfassung von Rechtsnormen
zu beachten ist.
Das Demonstrativpronomen derselbe/dieselbe/dasselbe
wird gesetzestechnisch benutzt, wenn von ganz bestimmten identischen
Gegenständen gesprochen wird. Das Adjektiv (der/die/das)
gleiche wird dagegen verwendet, wenn von verschiedenen
Regelungsgegenständen ausgegangen wird, die sich sehr ähnlich sind („sich aufs
Haar“ gleichen).
Unter Beachtung dieser grammatikalischen Vorgabe ist die
Verwendung der Formulierung „Das gleiche Recht gilt .“ in Art. 1 Abs. 1 Satz 2
die einzig richtige Formulierung, da in Satz 1 das dort geregelte
Anschlussrecht ein anderes ist als das Anschlussrecht, das in Satz 2 geregelt
ist: während nämlich das Anschlussrecht aus Satz 1 nur solche Grundstücke
betreffen soll, die direkten Zugang zu einer betriebsfertigen öffentlichen
Abwasserbeseitigung haben, ist in Satz 2 das (gleiche/ähnliche) Anschlussrecht
für solche Grundstücke geregelt, die einen anderweitig gesicherten Zugang zum
Anschluss haben.
2.
Verwendung und
Sinn der Formulierung „erhebliche technische Schwierigkeiten“
in
Abs. 4:
Bei
der Formulierung „erhebliche technische Schwierigkeiten“ in Art. 1 Abs. 4
handelt
es sich um einen sog. unbestimmten Rechtsbegriff. Die Verwendung solcher
unbestimmten
Rechtsbegriffe ist bei der Abfassung von Normtexten üblich und
verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden.
Unter einem „unbestimmten Rechtsbegriff“ versteht man ein
Merkmal in einer Norm, welches der Satzungsgeber – wie hier im vorliegenden
Fall - bewusst nicht genau definiert oder festgelegt hat. Grund ist, dass der
Gesetzgeber nicht jeden regelungsbedürftigen Sachverhalt vorhersehen und
bestimmen kann. Unbestimmte Rechtsbegriffe gewähren daher dem Rechtsanwender
eine gewisse Flexibilität bei der Anwendung der Norm. Eine gerichtliche
Kontrolle/Auslegung ist im Streitfall ausdrücklich vorgesehen. Dies wird vom
Verwender bewusst in Kauf genommen, anstatt durch eine abschließende oder eine
nicht abschließende beispielhafte Aufzählung zu riskieren, dass man sich hier
endgültig oder tendenziell bindet und der streitige Sachverhalt nicht erfasst
ist.
Nach nunmehr erfolgter Erklärung sollte jetzt über die
Satzung in ihrer ursprünglichen Form befunden werden können.
Alternativen:
Finanzielle
Auswirkungen:
Finanzielle Auswirkungen
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Folgekosten
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Betrag
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Produkt.: Sachkonto: Verausgabt: Noch verfügbar: |
Deckungsvorschlag: |
Mitzeichnung im Bedarfsfall: Unterschrift
Fachbereich I ............................................
(Finanzen und
Soziales)
Personalrat ............................................
Gleichstellungsbeauftragte ............................................
Anlagen:
Entwurf- 3. Änderung
der Abwassersatzung