hier: Planungsaufträge für Architekten, Planungsbüro´s etc. - Vergabe nach Einholung von drei Vergleichsangeboten
Beschlussvorschlag:
Die Stadtvertretung der Stadt Boizenburg beschließt auf ihrer (nächsten) Sitzung am 01.11.2018 die Stadtverwaltung zu beauftragen, zukünftige Planungsaufträge für Architekten, Planungsbüros etc. erst nach Einholung von mindestens drei Vergleichsangeboten zu vergeben. Weiterhin sollen für alle Bauaufträge verbindliche Fristen und ggf. Vertragsstrafen vereinbart werden.
Sachdarstellung und Begründung:
Bei dem Gespräch mit Prof.
Dr.Schmidt wurde ausdrücklich die Empfehlung ausgesprochen, auch bei
HAOI-Leistungen Vergleichsangebote einzufordern. Auch wenn das Gehalt durch die
HOAI fix ist, können sich die dafür angebotenen Leistungen erheblich
unterscheiden.
Bezüglich Baufristen und
Vertragsstrafen wurde deutlich gemacht, wie wichtig sie für eine korrekte
Bauausführung sind. Immer wieder kam es in der Vergangenheit zu Verzögerungen
und damit zu erheblichen Kostensteigerungen (siehe Bürgerhaus, Container an der
Rudolf-Tarnow-Schule etc.).
Nach VOB werden diese Möglichkeiten
ausdrücklich ermöglicht
Die Verwaltung hatte zum Antrag der Fraktion BfB mit den
Drucksachen Nr.: 102/18/30 und 103/18/30 Berichtsvorlagen zur Beratung für den
zuständigen Ausschuss für Bau, Stadtplanung, Verkehr und Denkmalschutz vorgelegt;
die Beratungen fanden in der Sitzung am 19.06.2018 statt.
102/18/30 –Vergabe freiberuflicher Leistungen
Die Fraktion Bürger
für Boizenburg hat mit ihrer Drucksachen Nr.: 069/18/FR-BfB einen Antrag
gestellt, zu dem die Verwaltung (Vw) mit vorliegender Berichtsvorlage Stellung
nimmt.
Die Vw ist in der
Ausübung ihrer Tätigkeiten an Recht und Gesetz gebunden. Dazu wurden alle
Mitarbeiter/innen bei ihrer Anstellung verpflichtet.
Für Bau-, Liefer- und
Dienstleistungen sowie die Vergabe Freiberuflicher Leistungen gibt es
Vorschriften, die von der Vw grundlegend eingehalten werden.
Das Vergabegesetz
Mecklenburg-Vorpommern (VgG M-V) gibt dabei den Rahmen der öffentlichen
Auftragsvergabe vor.
Für die Vergabe
freiberuflicher Leistungen im Anwendungsbereich des VgG M-V hat das Ministerium
für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern eine
Verwaltungsvorschrift erlassen. Dort heißt es unter Punkt 3.2 zum Verzicht,
mehr als einen Bewerber zur Angebotsabgabe aufzufordern: „… Das Gleiche gilt in
der Regel, wenn für die Bemessung der Preise eine staatliche Vergütungsordnung
maßgeblich ist (z.B. Honoraranordnung für Architekten und
Ingenieure (HOAI))…..“
Weitere gesetzliche Grundlagen (nicht
abschließend) in Bezug auf Bau-,
Liefer- und Dienstleistungen sowie die Vergabe Freiberuflicher Leistungen, die die Verwaltung bei der Erledigung ihrer Aufgaben zu berücksichtigen
hat, sind u.a.:
·
Gesetz
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
·
Vergabeordnung
über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV)
·
Verfahrensordnung
für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der
EU-Schwellenwert (Unterschwellenvergabeordnung – UvgO)
·
Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB) in Zusammenhang mit
o
Vergabe
–und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)
o
Vergabe-
und Vertragsordnung für Leistungen (VOL)
·
Vergabe
öffentlicher Aufträge mit geringen Auftragswerten (Wertgrenzenerlass)
·
Honoraranordnung
für Architekten und Ingenieure (HOAI).
Werden Fördermittel zur Durchführung von Maßnahmen oder Projekten
verwendet, sind die Anforderungen noch strenger.
Der Realisierungszeitraum vom Planungsbeginn einer Maßnahme bis zur
Abrechnung und ggf. dem Nachweis der Verwendung von Fördermitteln wird durch
die vorgeschriebenen (oben geschilderten) Verfahren und Rechtsnormen sehr lang.
Angebotsunterschiede bei der Anwendung der HOAI ergeben sich nur für die
Beauftragung Besonderer Leistungen, da hier die Stundensätze der Anbieter
differieren können. In der Regel werden besondere Leistungen jedoch erst ab
örtliche Bauüberwachung beauftragt, wenn der Bau zusätzlichen Anforderungen
stellt, der die Grundleistungen überschreitet. Hier gibt es für beide
Vertragspartner einen Verhandlungsspielraum, der durch die Vw auch im
Rotationsverfahren angewendet werden kann. Die unterschiedlichen Ansätze bei
Nebenkosten sind im Kostenwert vernachlässigbar und sind bei ortsnahen
Unternehmen meist gleich gering.
Viele Maßnahmen, die im Haushaltsplan durch die Stadtvertretung
beschlossen und von der Rechtsaufsicht genehmigt wurden, haben einen relativ
geringen Umfang (unter 10.000,- € (VOL)/ 50.000,- €(VOB)). Das VgG M-V gilt
jedoch erst ab diesen Wertgrenzen. Durch die Hauptsatzung der Stadt
Boizenburg/Elbe und die Allgemeine Dienst- und Geschäftsanweisung (ADGA) werden
den Mitarbeiter/innen weitere Grenzen des eigenen Handlungsspielraumes gesetzt.
Die Flexibilität der Vw und die Möglichkeit, Maßnahmen mit kleinen und
kleinsten Wertgrenzen schnell umsetzen zu können, würde durch weitere
Restriktionen noch mehr eingeschränkt.
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass für jeden Anbieter einer Leistung
die Erstellung eines Angebotes Zeit in Anspruch nimmt und Kosten verursacht.
Die Erfahrung, dass nach einer Angebotsabforderung keine Auftragserteilung
erfolgt, führt bei Anbietern dazu, kein Angebot mehr abzugeben.
Die Vw empfiehlt, die vor einigen Jahren vom ABSVD empfohlene
Vorgehensweise zu evaluieren; für die verschiedensten Gewerke, Liefer- und
Dienstleistungen sowie Freiberuflichen Leistungen werden Listen von regionalen
(großräumig abgegrenzt) potenziellen Auftragnehmern erstellt, in den
zuständigen Ausschüssen abgestimmt und in Rotation angewendet.
Die Stadtvertretung kann sich in einer ihrer Sitzungen oder im ABSVD in
einem von ihr gewünschten Turnus belegen lassen, welche Unternehmen beauftragt
wurden. Dies führt zu einer weiteren Transparenz der Auftragserteilungen.
Nach Beratung im zuständigen Fachausschuss wird zu dieser Vorlage eine
Ergänzungsvorlage als Beschlussvorlage zur nächsten Sitzung der Stadtvertretung
vorbereitet.
103/18/30 – Festlegung
von Baufristen und Vertragsstrafen
Die Fraktion Bürger
für Boizenburg hat mit ihrer Drucksachen Nr.: 069/18/FR-BfB einen Antrag
gestellt, zu dem die Verwaltung (Vw) mit vorliegender Berichtsvorlage Stellung
nimmt.
Die Vw ist in der
Ausübung ihrer Tätigkeiten an Recht und Gesetz gebunden. Dazu wurden alle
Mitarbeiter/innen bei ihrer Anstellung verpflichtet.
Für Bau-, Liefer- und
Dienstleistungen sowie die Vergabe Freiberuflicher Leistungen gibt es
Vorschriften, die von der Vw grundlegend eingehalten werden.
Für alle Maßnahmen,
für die eine beschränkte oder öffentliche Ausschreibung durchgeführt wird,
werden zur Angebotsabforderung Formblätter des Bundes aus dem Vergabehandbuch
(VHB) verwendet (Formblatt 600 ff.). Durch die Anwendung dieser Formblätter ist
gewährleistet, dass alle möglichen zu vereinbarenden Vertragsbestandteile
berücksichtigt werden und Angaben zur Tariftreue, Subunternehmern u.v.m.
abgefordert werden. So z.B. für Angebotseinholung und Ausschreibungen das
Formblatt 214 der VHB -Besondere Vertragsbedingungen- (Ausführungsfristen,
Vertragsstrafen usw.).
Weiterhin sind für den
Vertragsabschluss die Neuregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und der
VOB für Architekten, Ingenieure und Behörden, gültig seit dem 01.01.2018,
anzuwenden.
In welcher Höhe bzw.
in welcher Differenz mögliche Forderungen, z.B. in Bezug auf Vertragsstrafen,
Baufristen und Sicherheitsleistungen festgelegt werden, ist wiederum
Verhandlungsspielraum; es gibt Empfehlungen aus Fachseminaren bzw. Verwaltungsvorschriften.
Die Vw weist
allerdings darauf hin, dass die Ursache bei Abweichungen vom Vertrag in Bezug
auf verschiedenste Vertragsbestandteile meist komplexe Einflüsse von
verschiedenen Teilnehmern an der Maßnahme sein können und die Feststellung, wer
tatsächlich ursächlich ist, oft sehr kompliziert ist.
Die Vw empfiehlt eine
gute externe Bauüberwachung begleitet durch (technisch) qualifizierte
Mitarbeiter/innen der Vw, die Abweichungen eingrenzen können oder zumindest die
Ursachen in den zuständigen Ausschüssen fachkompetent erläutern.
Nach Beratung im zuständigen Fachausschuss
wird zu dieser Vorlage eine Ergänzungsvorlage als Beschlussvorlage zur nächsten
Sitzung der Stadtvertretung vorbereitet.
Als Ergebnis aus den Beratungen am
19.06.2018 gaben die anwesenden Mitglieder des Ausschusses für Bau,
Stadtplanung, Verkehr und Denkmalschutz die Empfehlung, dass auf Grund der
Berichtsvorlagen kein Handlungsbedarf zur Erstellung von Beschlussvorlagen zu
sehen ist.
Alternativen:
Finanzielle
Auswirkungen:
Finanzielle Auswirkungen
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Folgekosten
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Betrag
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Deckungsvorschlag: |
Mitzeichnung im Bedarfsfall: Unterschrift
Fachbereich I ............................................
(Finanzen und
Soziales)
Personalrat ............................................
Gleichstellungsbeauftragte ............................................
Anlagen:
diverse gesetzliche
Grundlagen als Deckblatt bzw. Inhaltsverzeichnis