Beschlussvorschlag:
Die Stadtvertretung der Stadt Boizenburg/Elbe beschließt auf ihrer Sitzung am 13.09.2018 die Satzung der Stadt Boizenburg/Elbe über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straße, Wegen und Plätzen im Gebiet der Stadt Boizenburg/Elbe (Sondernutzungssatzung) ab dem 01.01.2019.
Sachdarstellung und Begründung:
Mit
Beschlussvorlage 122/17/30/1 hat die Stadtvertretung den Auftrag an die Firma
B&P Kommunalberatung erteilt.
Die Firma B&P
Kommunalberatung hat die Kalkulation von Sondernutzungsgebühren der Stadt
Boizenburg/Elbe für den Kalkulationszeitraum 2018 bis 2020 sowie die
Sondernutzungssatzung erarbeitet.
Der
Erläuterungsbericht, die Basisdaten, die Berechnung der Gebühren sowie
bisherige Sondernutzungssatzung, Sondernutzungsgebührensatzung und die neue
Sondernutzungssatzung liegen der Vorlage anbei.
Um die hohe Anzahl
der bestehenden Satzungen in Boizenburg/Elbe zu minimieren, hat die Verwaltung
die Firma B&P beauftragt die Sondernutzungssatzung und die
Sondernutzungsgebührensatzung in eine Satzung zusammenzufassen. In diesem Zuge
konnte die Sondernutzungssatzung insgesamt überarbeitet und aktualisiert
werden. Die Gebührentatbestände befinden sich nun in der Anlage zur
Sondernutzungssatzung.
Hier die Übersicht
der kalkulierten Gebühren und des Vorschlages der Verwaltung:
Die bisherigen
Gebühren sind der Anlage (Sondernutzungsgebührensatzung) zu entnehmen.
Tarif |
Art der Sondernutzung |
Bemessung |
kostendeckende Gebühr |
Vorschlag Verwaltung |
1.1 |
Baustelleneinrichtungen,
Kranwagen oder Lagerung von Baumaterial |
je m² / Woche je m² / Monat |
1,33 € 5,77 € |
1,33 € 5,77 € |
1.2 |
Aufstellen eines
Baugerüstes |
je m² / Woche je m² / Monat |
1,24 € 5,36 € |
1,24 € 5,36 € |
1.3 |
Aufstellen eines
Bau-Gerätewagens / portable WC |
je m² / Woche je m² / Monat |
1,05 € 4,54 € |
1,05 € 4,54 € |
1.4 |
Abstellen von Fahrzeugen
auf besonders dafür zugewiesene Verkehrsflächen > für behinderte
Bürgerinnen und Bürger |
je m² / Tag je m² / Woche je m² / Monat je m² / Jahr |
0,15 € 1,05 € 4,54 € 54,44 € |
0,15 € 1,05 € 4,54 € kostenfrei1 |
1.5 |
Einsatz eines Hubwagens /
Hubliftes (Arbeitsbühne) im öffentlichen Verkehrsraum |
je m² / Jahr |
54,44 € |
nicht vorgesehen2 |
1.5.1 |
> bis 4 Stunden |
Stück / h |
0,27 € |
0,27 € |
1.5.2 |
> darüber hinaus |
Stück / Tag Stück / Woche Stück / Monat |
2,20 € 15,43 € 66,84 € |
2,20 € 15,43 € 66,84 € |
2.1 |
Container für Bauschutt
und sonstige Abfälle |
je m² / Jahr |
74,24 € |
74,24 € |
2.1.1 |
> unter 10 cbm (6 qm) |
pro Container / Tag |
1,17 € |
1,17 € |
2.1.2 |
> über 10 cbm (7qm) |
pro Container / Tag |
1,46 € |
1,46 € |
3.1 |
Fahrradständer mit und
ohne Werbung |
je m² / Jahr |
29,70 € |
kostenfrei3 |
3.2 |
Hinweisschilder und
Kundenstopper |
Stück / Monat |
2,47 € |
2,47 € |
3.3 |
Allgemeine
Hinweisschilder |
je m² / Jahr |
29,70 € |
kostenfrei4 |
3.4 |
Warenpräsentation |
je m² / Monat |
2,89 € |
2,89 € |
3.5 |
Werbefahrzeuge |
je m² / Tag |
0,09 € |
0,09 € |
3.6 |
Werbung durch
Lautsprecher |
je m² / Tag |
0,09 € |
0,09 € |
3.7 |
politische Werbung durch
Lautsprecher |
je m² / Jahr |
34,64 € |
kostenfrei5 |
3.8 |
Vitrinen und Schaukästen,
soweit nicht erlaubnisfrei |
je m² / Monat |
2,06 € |
2,06 € |
3.9 |
Spenden- /
Informationstische |
je m² / Tag |
0,11 € |
0,11 € |
3.10 |
Spenden- /
Informationstische (politisch) |
je m² / Jahr |
39,59 € |
kostenfrei5 |
4.1 |
befristete Plakate,
sonstige Werbeanlagen |
|
|
|
4.1.1 |
> DIN A3 (0,125 m²) |
Stück / Tag |
0,05 € |
0,05 € |
4.1.2 |
> DIN A2 (0,25 m²) |
Stück / Tag |
0,09 € |
0,09 € |
4.1.3 |
> DIN A1 (0,5 m²) |
Stück / Tag |
0,19 € |
0,19 € |
4.1.4 |
> DIN A0 (1,0 m²) |
Stück / Tag |
0,38 € |
0,38 € |
4.2 |
dauerhafte Plakate,
sonstige Werbeanlagen |
|
|
|
4.2.1 |
> DIN A3 |
Stück / Monat |
1,65 € |
1,65 € |
4.2.2 |
> DIN A2 |
Stück / Monat |
3,30 € |
3,30 € |
4.2.3 |
> DIN A1 |
Stück / Monat |
6,60 € |
6,60 € |
4.2.4 |
> DIN A0 |
Stück / Monat |
13,20 € |
13,20 € |
4.3 |
politische Plakate,
sonstige Werbeanlagen |
je m² / Jahr |
34,64 € |
kostenfrei5 |
4.4 |
Werbebanner |
je lfd Meter / Tag |
0,09 € |
0,09 € |
5.1 |
Imbiss-, Getränke-,
Speise-, Zeitungskioske und Verkaufswagen, sonstige Verkaufsstände |
je m² / Tag je m² / Monat |
0,11 € 3,30 € |
0,11 € 3,30 € |
5.2 |
Verkaufsstände für den
Verkauf von Weihnachtsbäumen im Dezember |
je m² / Tag |
0,12 € |
0,12 € |
5.3 |
Aufstellen von Tischen
und Stühlen vor Gaststätten auf Gehwegen |
je m² / Tag |
0,12 € |
0,12 € |
5.4 |
Warenautomaten, soweit
nicht erlaubnisfrei |
je m² / Monat |
2,89 € |
2,89 € |
6 |
Aufstellen kommerziell
betriebener Spielgeräte auf öffentlichen Flächen |
je m² / Jahr |
34,64 € |
34,64 € |
7 |
Marktfegen |
pauschal 100 m² |
6,78 € |
6,78 € |
*1 = Behinderte
Bürgerinnen und Bürger sind bereits in vielen Lebenssituationen eingeschränkt.
*2 = Aufstellung
für ein Jahr ist unrealistisch. Falls dies doch beantragt werden sollte, kann
die Monatsgebühr für 12 Monate berechnet werden.
*3 = Eine
Kostenerhebung für Fahrradständer ist ungerechtfertigt, da dies ein Service für
die Bürgerinnen und Bürger darstellt.
*4 = Gemeint sind
Hinweisschilder, die zur Erleichterung der Verkehrsführung oder im Interesse
anderer öffentlicher Belange aufgestellt werden. Eine Kostenerhebung ist daher
auch hier ungerechtfertigt.
*5 = Mit Blick
darauf, dass die Wahlwerbung der Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber als
Erfüllung des Verfassungsauftrages nach Artikel 3 der Verfassung des Landes
Mecklenburg-Vorpommern im öffentlichen Interesse liegt, wird in Punkt 6.1.5 der
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Inneres und Sport (vom 27. Mai 2016
– II 210 - 115-30140 – VV Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 111 – 8) empfohlen, für die
Wahlwerbung der Wahlwerbung in Wahlkampfzeiten keine Gebühren zu erheben.
Die bisherigen
Gebühren dürfen durch die Verwaltung nicht mehr verwendet werden, da die
Kalkulation kostendeckende Gebühren ermittelt hat. Würde die Verwaltung
weiterhin die bisherigen Gebühren erheben, würde dies zu einer
Kostenüberdeckung führen. Das ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Kommunalabgabengesetz
(KAG M-V) nicht erlaubt. Aufgrund der geringen kalkulierten Gebühren, schlägt
die Verwaltung daher vor, die kalkulierten (kostendeckenden) Gebühren zu
erheben. Die kostenfreien Gebührentatbestände stellen zwar eine bewusste
Kostenunterdeckung dar. Jedoch finden Sie die Begründung gemäß § 6 Abs. 1 Satz
3 KAG M-V hierfür unter den o.g. Ziffern.
Aufgrund der wesentlich geringeren kalkulierten Gebühren in den einzelnen Gebührentatbeständen sowie der dargestellten Kostenunterdeckung, schlägt die Verwaltung die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,00 € pro Antragsstellung (außer bei Wahlwerbung) vor.
Finanzielle
Auswirkungen:
Finanzielle Auswirkungen
|
Folgekosten
|
Betrag
|
Produkt.: Sachkonto: Verausgabt: Noch verfügbar: |
Deckungsvorschlag: |
Mitzeichnung im Bedarfsfall: Unterschrift
Fachbereich I ............................................
(Finanzen und
Soziales)
Personalrat ............................................
Gleichstellungsbeauftragte ............................................
Anlagen:
Erläuterungsbericht,
die Basisdaten, die Berechnung der Gebühren der Firma B&P Kommunalberatung
bisherige Sondernutzungssatzung, Sondernutzungsgebührensatzung Sondernutzungssatzung ab 01.01.2019