Berichtsvorlage
Das
Finanzausgleichgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V) ist als ein sogenanntes
Dauergesetz ausgestaltet und enthält verschiedene Regelungen, die regelmäßig
hinsichtlich ihrer Verteilungswirkung und Angemessenheit zu überprüfen sind.
Das Land Mecklenburg-Vorpommern ist verpflichtet, im Wege des Finanzausgleiches
die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen, um die Leistungsfähigkeit
steuerschwacher Gemeinden und Landkreise zu sichern und eine unterschiedliche
Belastung mit Ausgaben auszugleichen.
Regelmäßig
sind die Verteilung der Finanzzuweisungen zwischen Land und Kommunen gemäß § 7
Absatz 3 Satz 2 FAG M-V sowie die Verteilung der Schlüsselmasse auf die
kreisangehörigen Gemeinden, die kreisfreien und die großen kreisangehörigen
Städte und Landkreise nach § 11 Absatz 2 Satz 1 FAG M-V zu überprüfen. Der
FAG-Beirat hatte dazu eine gutachterliche Überprüfung der vertikalen und
horizontalen Finanzverteilung gefordert, die im Frühjahr 2017 vorlag.
Am
11.05.2017 hatten die Landesregierung und die kommunalen Landesverbände die
Eckpfeiler für eine Neugestaltung des kommunalen Finanzausgleiches
eingeschlagen und sich auf eine zweistufige Reform geeinigt. Ein Teil der
Reform sollte vom 1. Januar 2018 an wirksam werden, der nächste ab 2020.
Einigkeit
herrschte darüber, dass das Geld bei den Kommunen ankommen muss, die es am
meisten brauchen und dass die Zuweisungen stärker aufwandsbezogen erfolgen
sollen. Auch sollte es mehr Solidarität auf kommunaler Ebene geben:
Leistungsschwache Kommunen sollen mehr finanzielle Unterstützung vom Land
erhalten und steuerstarke Gemeinden sollen sich nach dem Solidaritätsprinzip
mehr als bisher an der Unterstützung für steuerschwache Gemeinden beteiligen.
Auch kinderreiche Gemeinden sollten mehr Geld erhalten, denn diese haben auch
höhere Kosten zu tragen.
Das
Innenministerium hatte in der Sitzung des FAG-Beirates vom 22.06.2017 die
gemeindescharfen Berechnungen zu den Auswirkungen im FAG (NEU) 2018
vorgestellt. Die Berechnungen wurden auf der Grundlage der Einigung vom Mai
2017 vorgenommen und zeigten für die Stadt Boizenburg/Elbe eine Verbesserung in
Höhe von 260.771 € im Vergleich zwischen den alten und neuen Regelungen.
Auf der
FAG-Beiratssitzung vom 22.06.2017 sagte Innenminister Lorenz Caffier: "In der Gesamtschau zeigt sich, dass
unser Modell in sich stimmig ist und dass es durch die FAG-Novelle zu den
gewollten Umverteilungen kommt. Für eine gerechtere Finanzausstattung bringen
sich sowohl das Land als auch die leistungsstarken Kommunen ein und wir
erreichen das, was gemeinsames Ziel von Landesregierung und kommunalen
Landesverbänden war: Im Vergleich der Zuweisungen ab 2018 ohne Novelle zu 2018
mit der Novelle werden die schwachen Gemeinden finanziell besser gestellt. Ohne
eine Anpassung des FAG zum 1. Januar 2018 gäbe es deutlich mehr Kommunen, die
geringere Zuweisungen im Vergleich zu den jetzigen Planungen erhalten hätten,
weil die Rahmenbedingungen ohne Novelle andere wären, ich denke dabei z.B.
allein an die 40 Millionen Euro Sonderhilfen für die Kommunen außerhalb des
FAG, die es nur bis 2017 gab. Wir entlasten Gemeinden mit vielen Kindern. Der
Familienleistungsausgleich wird nicht mehr wie bisher nach den Anteilen der
Gemeinde an der Einkommenssteuer verteilt, sondern nach dem Anteil der Kinder
in den Gemeinden. Damit ist jedes Kind in jeder Gemeinde auch finanztechnisch
gesehen gleich viel wert. Die rund 10 Prozent der Kommunen, die nach der
Novelle zum 1. Januar 2018 weniger Zuweisungen erhalten, sind keine armen
Kommunen, sondern haben höhere Steuereinnahmen und/oder weniger Kinder."
In diesem
Zusammenhang hob Minister Caffier hervor, dass das Geld, über das die Städte
und Gemeinden zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen können, aus mehreren
Quellen kommt, vordergründig Gebühren und Beiträge, Steuereinnahmen und
Finanzzuweisungen. Schlüsselzuweisungen des Landes an die Kommunen sind nicht
das Regelfinanzierungssystem der Gemeinden, sondern nur ein
Ausgleichs-Ergänzungssystem, das allerdings zirka ein Viertel der
Gesamteinkommen der Kommunen ausmacht. Die Gemeinden müssen sich zunächst durch
eigene Einnahmen finanzieren, und nur in den Fällen, wo dies aus
verschiedensten Gründen nicht gelingt, gleicht das Land die Lücken aus.
Nach
Beschluss des Landtages M-V wurde das Zweite Gesetz zur Änderung des FAG M-V im
Gesetz- und Verordnungsblatt vom 28.02.2018 auf den Seiten 54-58 verkündet
(Wirksamkeit ab dem 01.01.2018).
Die Kommunen werden
insgesamt (amtsangehörige Gemeinden, große kreisangehörige Städte, kreisfreie
Städte und Landkreise) über 120 Mio. Euro mehr als nach bisheriger Rechtslage
zur Verfügung stehen, einschließlich 35 Mio. Euro zum Abbau von Altschulden
(Entschuldungsfonds).
Auf die folgenden
Punkte der neuen gesetzlichen Regelung ist insbesondere hinzuweisen:
Aufgrund einer
angepassten Berechnungsmethode wird die Finanzausgleichsleistung zukünftig um
34,15 Mio. Euro erhöht. Die Beteiligungsquote der Kommunen steigt damit von
jetzt 33,99 % auf 34,496 % ab dem Jahr 2018, der Landesanteil verringert sich
entsprechend (§ 7 Abs. 3 FAG). Die zusätzlichen Mittel werden damit systemisch,
also dauerhaft gezahlt.
9,7 Mio. Euro
jährlich fließen zusätzlich an die Kommunen für Aufgaben des übertragenen
Wirkungskreises, um die Kostensteigerungen seit dem Jahr 2014 zu
berücksichtigen (§ 7 Abs. 8 FAG M-V). Bisher wurden diese Mittel aus der
Schlüsselmasse entnommen. Zukünftig fließen diese Mittel aus dem
Landeshaushalt.
Die Bundesmittel
aus dem Fünf-Milliarden-Euro-Entlastungspaket werden den Kommunen in M-V
vollständig zur Verfügung gestellt. Das sind etwa 80 Mio. Euro jährlich. Davon
fließen jedes Jahr ca. 35 Mio. Euro in einen neu zu errichtenden
Entschuldungsfonds (§ 22a FAG M-V) zum Abbau kommunaler Schulden.
Steuerschwache und
kinderreiche Gemeinden und Städte werden finanziell gestärkt. Die
Ausgleichsquote für die Verteilung der Schlüsselzuweisungen wird in 2018 auf 65
% und im Jahr 2019 auf 70 % des Unterschiedsbetrages zwischen Ausgangsmesszahl
und Steuerkraftmesszahl erhöht (§ 12 Abs. 10 FAG M-V). Der
Familienleistungsausgleich wird neu nach dem rechnerischen Anteil der Gemeinden
an der Gesamtzahl der Kinder im Alter von 0 bis 18 Jahren den Gemeinden
zugewiesen (§ 7 Abs. 5 FAG M-V).
Der bisherige
kommunale Finanzausgleich war so konstruiert, dass die ein fortwährender Anreiz
für steigende Hebesätze bestand. Sobald einige Gemeinden und Städte ihre
Hebesätze erhöhten, kamen andere unter Druck, ihre Hebesätze ebenfalls
anzupassen, um keine Schlüsselzuweisungen zu verlieren. Um diese Spirale zu
vermeiden wurden die sogenannten Nivellierungssätze für 2018 und 2019
festgeschrieben (§ 12 FAG M-V):
(kreisangehörige
Gemeinden) Grundsteuer A
Grundsteuer B Gewerbesteuer
2018/2019: 307 % 396 % 348 %
(Stadt Boizenburg
2018: 310 % 400 % 350 %)
Weiterhin werden die Landkreise und
kreisfreien Städte mit erhöhten Mitteln zur Deckung des sich aus der
Integration von anerkannten Schutzberechtigten ergebenden Aufwandes
unterstützt. Den kreisfreien Städten und kreisangehörigen Gemeinden werden für
jeden anerkannten Schutzberechtigten (einschließlich Familienmitgliedern im
Rahmen des Familiennachzuges) je 100 € für die Jahre 2016 bis 2018 zur
Verfügung gestellt (§ 7 Abs. 6 FAG M-V).
Darüber hinaus wird zur Berechnung
der Kreisumlage im Jahr 2018 die Schlüsselzuweisung des Jahres 2017 zu 50 % und
die Schlüsselzuweisung des Jahres 2018 zu 50 % und ab dem Jahr 2019 die
Schlüsselzuweisung des laufenden Jahres herangezogen.
Die vorläufigen gemeindegenauen
Berechnungen wurden mit dem Orientierungsdatenerlass zum Haushalt 2018 mit
Datum vom 13.10.2017 bekannt gegeben (vorläufige Abschläge 2018):
Plan 2018 (in T€) Plan
2017 (in T€)
Schlüsselzuweisungen 2.577 2.344
Familienleistungsausgleich 467 491
übergemeindliche Aufgaben 1.200 1.234
übertragene Aufgaben 434 392
Differenz
= + 217 T€ 4.678 4.461
Die Festsetzung der konkreten
Zuweisungen erfolgt durch einen entsprechenden Auszahlungserlass sowie durch
Einzelbescheide auf Grundlage des für 2018 gültigen Finanzausgleichsgesetzes
für Mecklenburg-Vorpommern sowie der im Landeshaushalt veranschlagten
Haushaltsmittel für 2018. Dieser Auszahlungserlass mit den endgültigen
gemeindegenauen Beträgen soll Anfang/Mitte April 2018 vorliegen.
Finanzielle
Auswirkungen:
Finanzielle Auswirkungen
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Folgekosten
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Betrag
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Produkt.: Sachkonto: Verausgabt: Noch verfügbar: |
Deckungsvorschlag: |
Mitzeichnung im Bedarfsfall: Unterschrift
Fachbereich I ............................................
(Finanzen und
Soziales)
Personalrat ............................................
Gleichstellungsbeauftragte ............................................