Betreff
Änderung Finanzausgleichsgesetz M-V ab 01.01.2018: Auswirkungen für die Stadt Boizenburg/Elbe
Vorlage
064/18/10
Art
Berichtsvorlage

 

Berichtsvorlage

 

Das Finanzausgleichgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V) ist als ein sogenanntes Dauergesetz ausgestaltet und enthält verschiedene Regelungen, die regelmäßig hinsichtlich ihrer Verteilungswirkung und Angemessenheit zu überprüfen sind. Das Land Mecklenburg-Vorpommern ist verpflichtet, im Wege des Finanzausgleiches die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen, um die Leistungsfähigkeit steuerschwacher Gemeinden und Landkreise zu sichern und eine unterschiedliche Belastung mit Ausgaben auszugleichen.

Regelmäßig sind die Verteilung der Finanzzuweisungen zwischen Land und Kommunen gemäß § 7 Absatz 3 Satz 2 FAG M-V sowie die Verteilung der Schlüsselmasse auf die kreisangehörigen Gemeinden, die kreisfreien und die großen kreisangehörigen Städte und Landkreise nach § 11 Absatz 2 Satz 1 FAG M-V zu überprüfen. Der FAG-Beirat hatte dazu eine gutachterliche Überprüfung der vertikalen und horizontalen Finanzverteilung gefordert, die im Frühjahr 2017 vorlag.

Am 11.05.2017 hatten die Landesregierung und die kommunalen Landesverbände die Eckpfeiler für eine Neugestaltung des kommunalen Finanzausgleiches eingeschlagen und sich auf eine zweistufige Reform geeinigt. Ein Teil der Reform sollte vom 1. Januar 2018 an wirksam werden, der nächste ab 2020.

Einigkeit herrschte darüber, dass das Geld bei den Kommunen ankommen muss, die es am meisten brauchen und dass die Zuweisungen stärker aufwandsbezogen erfolgen sollen. Auch sollte es mehr Solidarität auf kommunaler Ebene geben: Leistungsschwache Kommunen sollen mehr finanzielle Unterstützung vom Land erhalten und steuerstarke Gemeinden sollen sich nach dem Solidaritätsprinzip mehr als bisher an der Unterstützung für steuerschwache Gemeinden beteiligen. Auch kinderreiche Gemeinden sollten mehr Geld erhalten, denn diese haben auch höhere Kosten zu tragen.

 

 

Das Innenministerium hatte in der Sitzung des FAG-Beirates vom 22.06.2017 die gemeindescharfen Berechnungen zu den Auswirkungen im FAG (NEU) 2018 vorgestellt. Die Berechnungen wurden auf der Grundlage der Einigung vom Mai 2017 vorgenommen und zeigten für die Stadt Boizenburg/Elbe eine Verbesserung in Höhe von 260.771 € im Vergleich zwischen den alten und neuen Regelungen.

Auf der FAG-Beiratssitzung vom 22.06.2017 sagte Innenminister Lorenz Caffier:  "In der Gesamtschau zeigt sich, dass unser Modell in sich stimmig ist und dass es durch die FAG-Novelle zu den gewollten Umverteilungen kommt. Für eine gerechtere Finanzausstattung bringen sich sowohl das Land als auch die leistungsstarken Kommunen ein und wir erreichen das, was gemeinsames Ziel von Landesregierung und kommunalen Landesverbänden war: Im Vergleich der Zuweisungen ab 2018 ohne Novelle zu 2018 mit der Novelle werden die schwachen Gemeinden finanziell besser gestellt. Ohne eine Anpassung des FAG zum 1. Januar 2018 gäbe es deutlich mehr Kommunen, die geringere Zuweisungen im Vergleich zu den jetzigen Planungen erhalten hätten, weil die Rahmenbedingungen ohne Novelle andere wären, ich denke dabei z.B. allein an die 40 Millionen Euro Sonderhilfen für die Kommunen außerhalb des FAG, die es nur bis 2017 gab. Wir entlasten Gemeinden mit vielen Kindern. Der Familienleistungsausgleich wird nicht mehr wie bisher nach den Anteilen der Gemeinde an der Einkommenssteuer verteilt, sondern nach dem Anteil der Kinder in den Gemeinden. Damit ist jedes Kind in jeder Gemeinde auch finanztechnisch gesehen gleich viel wert. Die rund 10 Prozent der Kommunen, die nach der Novelle zum 1. Januar 2018 weniger Zuweisungen erhalten, sind keine armen Kommunen, sondern haben höhere Steuereinnahmen und/oder weniger Kinder."

In diesem Zusammenhang hob Minister Caffier hervor, dass das Geld, über das die Städte und Gemeinden zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen können, aus mehreren Quellen kommt, vordergründig Gebühren und Beiträge, Steuereinnahmen und Finanzzuweisungen. Schlüsselzuweisungen des Landes an die Kommunen sind nicht das Regelfinanzierungssystem der Gemeinden, sondern nur ein Ausgleichs-Ergänzungssystem, das allerdings zirka ein Viertel der Gesamteinkommen der Kommunen ausmacht. Die Gemeinden müssen sich zunächst durch eigene Einnahmen finanzieren, und nur in den Fällen, wo dies aus verschiedensten Gründen nicht gelingt, gleicht das Land die Lücken aus.

Nach Beschluss des Landtages M-V wurde das Zweite Gesetz zur Änderung des FAG M-V im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 28.02.2018 auf den Seiten 54-58 verkündet (Wirksamkeit ab dem 01.01.2018).

Die Kommunen werden insgesamt (amtsangehörige Gemeinden, große kreisangehörige Städte, kreisfreie Städte und Landkreise) über 120 Mio. Euro mehr als nach bisheriger Rechtslage zur Verfügung stehen, einschließlich 35 Mio. Euro zum Abbau von Altschulden (Entschuldungsfonds).

 

Auf die folgenden Punkte der neuen gesetzlichen Regelung ist insbesondere hinzuweisen:

Aufgrund einer angepassten Berechnungsmethode wird die Finanzausgleichsleistung zukünftig um 34,15 Mio. Euro erhöht. Die Beteiligungsquote der Kommunen steigt damit von jetzt 33,99 % auf 34,496 % ab dem Jahr 2018, der Landesanteil verringert sich entsprechend (§ 7 Abs. 3 FAG). Die zusätzlichen Mittel werden damit systemisch, also dauerhaft gezahlt.

9,7 Mio. Euro jährlich fließen zusätzlich an die Kommunen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, um die Kostensteigerungen seit dem Jahr 2014 zu berücksichtigen (§ 7 Abs. 8 FAG M-V). Bisher wurden diese Mittel aus der Schlüsselmasse entnommen. Zukünftig fließen diese Mittel aus dem Landeshaushalt.

Die Bundesmittel aus dem Fünf-Milliarden-Euro-Entlastungspaket werden den Kommunen in M-V vollständig zur Verfügung gestellt. Das sind etwa 80 Mio. Euro jährlich. Davon fließen jedes Jahr ca. 35 Mio. Euro in einen neu zu errichtenden Entschuldungsfonds (§ 22a FAG M-V) zum Abbau kommunaler Schulden.

Steuerschwache und kinderreiche Gemeinden und Städte werden finanziell gestärkt. Die Ausgleichsquote für die Verteilung der Schlüsselzuweisungen wird in 2018 auf 65 % und im Jahr 2019 auf 70 % des Unterschiedsbetrages zwischen Ausgangsmesszahl und Steuerkraftmesszahl erhöht (§ 12 Abs. 10 FAG M-V). Der Familienleistungsausgleich wird neu nach dem rechnerischen Anteil der Gemeinden an der Gesamtzahl der Kinder im Alter von 0 bis 18 Jahren den Gemeinden zugewiesen (§ 7 Abs. 5 FAG M-V).

Der bisherige kommunale Finanzausgleich war so konstruiert, dass die ein fortwährender Anreiz für steigende Hebesätze bestand. Sobald einige Gemeinden und Städte ihre Hebesätze erhöhten, kamen andere unter Druck, ihre Hebesätze ebenfalls anzupassen, um keine Schlüsselzuweisungen zu verlieren. Um diese Spirale zu vermeiden wurden die sogenannten Nivellierungssätze für 2018 und 2019 festgeschrieben (§ 12 FAG M-V):

(kreisangehörige Gemeinden)      Grundsteuer A         Grundsteuer B                         Gewerbesteuer

2018/2019:                                        307 %                        396 %                     348 %                   

(Stadt Boizenburg 2018:                    310 %                         400 %                    350 %)                                                 

 

 

Weiterhin werden die Landkreise und kreisfreien Städte mit erhöhten Mitteln zur Deckung des sich aus der Integration von anerkannten Schutzberechtigten ergebenden Aufwandes unterstützt. Den kreisfreien Städten und kreisangehörigen Gemeinden werden für jeden anerkannten Schutzberechtigten (einschließlich Familienmitgliedern im Rahmen des Familiennachzuges) je 100 € für die Jahre 2016 bis 2018 zur Verfügung gestellt (§ 7 Abs. 6 FAG M-V).   

 

Darüber hinaus wird zur Berechnung der Kreisumlage im Jahr 2018 die Schlüsselzuweisung des Jahres 2017 zu 50 % und die Schlüsselzuweisung des Jahres 2018 zu 50 % und ab dem Jahr 2019 die Schlüsselzuweisung des laufenden Jahres herangezogen. 

 

Die vorläufigen gemeindegenauen Berechnungen wurden mit dem Orientierungsdatenerlass zum Haushalt 2018 mit Datum vom 13.10.2017 bekannt gegeben (vorläufige Abschläge 2018): 

 

 

                                                                       Plan 2018 (in T€)                                      Plan 2017 (in T€)

 

Schlüsselzuweisungen                                         2.577                                                  2.344                                             

 

Familienleistungsausgleich                                   467                                                       491     

 

übergemeindliche Aufgaben                            1.200                                                  1.234

 

übertragene Aufgaben                                          434                                                      392      

 

Differenz = + 217 T€                                              4.678                                                 4.461

 

Die Festsetzung der konkreten Zuweisungen erfolgt durch einen entsprechenden Auszahlungserlass sowie durch Einzelbescheide auf Grundlage des für 2018 gültigen Finanzausgleichsgesetzes für Mecklenburg-Vorpommern sowie der im Landeshaushalt veranschlagten Haushaltsmittel für 2018. Dieser Auszahlungserlass mit den endgültigen gemeindegenauen Beträgen soll Anfang/Mitte April 2018 vorliegen.

 

 


 

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Finanzielle Auswirkungen

Folgekosten

Betrag

Ja

Nein

Ja

Nein

Monatlich      

Jährlich          

 

Mittel stehen bereit:  Ja            Nein 

Produkt.:

Sachkonto:              

HH-Ansatz:              

Verausgabt:             

Noch verfügbar:      

Deckungsvorschlag:

 

     

     

     

     

 

Mitzeichnung im Bedarfsfall:                   Unterschrift

 

Fachbereich I                                    ............................................

(Finanzen und Soziales)

 

Personalrat                                       ............................................

 

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