hier: erneuter Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
1. Die während der
öffentlichen Auslegung der 3. Änderung des Entwurfes des Bebauungsplans Nr. 28 „Bahnhofstr./Eisenbahn/Fritz-Reuter-Str./Verbindungsweg“
vorgebrachten Anregungen der Öffentlichkeit sowie der Stellungnahmen aus der
Behördenbeteiligung und Beteiligung sonstiger Träger öffentlicher Belange hat
die Stadtvertretung geprüft und- wie in der Anlage dargestellt- abgewogen.
2. Die
Stadtvertretung Boizenburg/Elbe beschließt die 3. Änderung des Entwurfes des Bebauungsplans Nr. 28
„Bahnhofstr./Eisenbahn/Fritz-Reuter-Str./Verbindungsweg
mit Planzeichnung
und textlichen Festsetzungen (Stand Februar 2018) nebst Entwurf und Begründung.
3. Die
Stadtvertretung beschließt auf der Grundlage dieses Entwurfs gemäß § 4 Abs. 2
Satz 1 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB die Beteiligung der
Öffentlichkeit durch die öffentliche Auslegung des Entwurfes für die Dauer von
2 Wochen durchzuführen. Gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sind die Behörden und Träger
öffentlicher Belange an dem
Änderungsverfahren nochmals zu beteiligen.
Sachdarstellung und Begründung:
Der Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 28 hat in der Zeit vom 31.07.2017 bis zum 01.09.2017 nach § 3 (2) BauGB öffentlich ausgelegen. Mit Schreiben vom 31.07.2017 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange am Planverfahren beteiligt.
In der
Stellungnahme des Landkreises (Immissionsschutz) sind neben anderen Hinweisen
folgende Auflagen erteilt worden:
-
Überprüfung
der aktuellen Auslastung der Bahnstrecke
-
Übernahme
der Lärmpegel in die Planzeichnung
-
Blendwirkung
von Solarzellen ist auszuschließen
Das erforderte eine
Überarbeitung der Schallimmissionsprognose aus dem Jahr 2001. Der TÜV Nord
wurde mit dieser Untersuchung beauftragt. Im Rahmen dieser Überarbeitung der
sollte auch überprüft werden, ob die festgesetzte Schallschutzwand von 6 m Höhe
auf Grund der hohen Investitionskosten wegfallen kann. Mit der im
rechtskräftigen Ursprungsplan festgesetzten Wand wurden die passiven
Schallschutzmaßnamen ermittelt und ausgewiesen. Würde nun die Wand ganz
wegfallen, ist der erforderliche passive Schallschutz ein anderer als mit Wand.
Das würde für die Bebauung außerhalb des Geltungsbereiches der 3. Änderung,
dass der ausgewiesene und bei schon errichteten Gebäuden auch realisierte
passive Schallschutz eventuell nicht ausreicht. Zum Wegfall der Wand wäre somit
ein Änderungsverfahren für den ganzen Geltungsbereich notwendig. Auf Grund der
geringen Anzahl der noch freien Baufelder sollte jedoch darauf verzichtet
werden. So enthält das überarbeitete Gutachten auch Aussagen dahingehend, dass
bei einem Verzicht auf das Lärmschutzbauwerk der Schutz innerhalb des
Geltungsbereiches der 3. Änderung durch bauliche Schallschutzmaßnahmen i.V. mit
einer lärmabgewandten Raumorientierung gegeben ist.
Im Ergebnis dessen,
sind folgende Änderungen im Entwurf vorgenommen worden:
1.
Übernahme
der Lärmpegelbereiche aus der Schalltechnischen Untersuchung vom Februar 2018
2.
Reduzierung
der Baufelder direkt an der Bahn
3.
Aufnahme
von Hinweisen zum Lärmschutz ohne Lärmschutzbauwerk hinsichtlich einer
lärmabgewandten Raumorientierung
Diese Änderungen
berühren die Grundzüge der Planung, so dass eine erneute Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligung notwendig ist.
Finanzielle
Auswirkungen:
Finanzielle Auswirkungen
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Folgekosten
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Betrag
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Produkt.: Sachkonto: Verausgabt: Noch verfügbar: |
Deckungsvorschlag: |
Mitzeichnung im Bedarfsfall: Unterschrift
Fachbereich I ............................................
(Finanzen und
Soziales)
Personalrat ............................................
Gleichstellungsbeauftragte ............................................
Anlagen: Planzeichnung und schalltechnische Untersuchung mit Stand vom Februar
2018