Betreff
Einsatz von Glyphosat auf städtischen landwirtschaftlichen Flächen
Vorlage
031/18/30
Art
Berichtsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 


Sachdarstellung und Begründung:

Aufgrund einer Anfrage in der Stadtvertretersitzung am 18.01.2018 und ergänzenden Anfrage von Herrn Wilmer zum möglichen Verbot der Anwendung von Glyphosat auf von der Stadt Boizenburg/Elbe verpachteten landwirtschaftlichen Flächen wurde Folgendes recherchiert:

 

 

 

Ende November 2017 hat die EU-Kommission entschieden, die Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat auf Basis des Votums der Mitgliedstaaten um fünf Jahre zu verlängern. Die Mehrzahl der Mitgliedstaaten, insgesamt 18 EU-Staaten, darunter auch Deutschland, haben einem entsprechenden Vorschlag der EU-Kommission zugestimmt.

 

Das Bundesamt für Ernährung und Landwirtschaft informiert über die Anwendung von Glyphosat in der Landwirtschaft. Darin heißt es, dass glyphosathaltige Pflanzenschutzmittel innerhalb eines Kalenderjahres auf derselben Fläche nur noch mit maximal zwei Behandlungen im Abstand von mindestens 90 Tagen aufgebracht werden dürfen.

 

Hierbei ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) für die Zulassung von Pflanzenschutzmittel in Deutschland zuständig. Das BVL fungiert außerdem als nationale Koordinierungsstelle in den europäischen Gemeinschaftsverfahren zur Bewertung von Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffen und zur Festlegung von Rückstands-höchstgehalten. Zudem listet es in Deutschland erlaubte Pflanzenstärkungsmittel und Zusatzstoffe. Auch läuft über das BVL das Pflanzenschutz-Kontrollprogramm. Die Bundesländer überwachen die Einhaltung damit nach einheitlichen Standards.

 

Auf Basis aller vorliegenden Erkenntnisse stimmen unabhängige Wissenschaftler in Deutschland und allen EU-Mitgliedstaaten überein: Bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung des Wirkstoffs Glyphosat bestehen keine Zweifel an der gesundheitlichen Unbedenklichkeit.

 

Auch das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg stellt die nochmalige Zulassung des Totalherbizids in den Vordergrund und weist darauf hin, dass das Mittel nur noch zur Saatbett-Hygiene genutzt wird und nicht zur Wachstumsförderung.

 

Auf die Fragen „Kann die Stadt Boizenburg/Elbe die Pächter landwirtschaftlicher Flächen per Vertrag zu Anwendungsverboten bzw. Einschränkungen veranlassen? Kann nachträglich nach vorheriger Ankündigung ein Verbot/Einschränkung aufgenommen werden?“ wurden folgende Informationen ermittelt:

 

Als erstes ist zu beachten, dass bestehende Verträge über einen Zeitraum von 12 Jahren abgeschlossen werden. Dieses beruht darauf, dass sich bei Inanspruchnahme von staatlichen Förderungen auf langfriste Pachtverträge orientiert wird. Förderzeiträume müssen mit Verträgen belegt sein.

 

Ein Vertragspartner kann nicht einseitig einen Vertrag ändern. Voraussetzung für eine Vertragsänderung ist, dass es zwei übereinstimmende Willenserklärungen gibt. Die alleinige Willenserklärung der Stadt Boizenburg/Elbe kann nicht zu einer Vertragsänderung führen.

 

Dieses hat Herr RA Prof. Dr. Schmidt im Schreiben vom 15.02.2018 bestätigt.

 

Auch schreibt Herr RA Prof. Dr. Schmidt, dass seines Erachtens in neu abzuschließende Verträge ein Verbot von Glyphosat vereinbart werden kann. Die Parteien sind im Rahmen der sogenannten Privatautonomie und innerhalb der gesetzlichen Grenzen frei, Vereinbarungen zu treffen.

 

Hierzu hat sich die Verwaltung mit der Stadt Rostock in Verbindung gesetzt, die laut Internetrecherche den Einsatz von Glyphosat auf ihren Flächen verbietet. Die zuständige Kollegin hat die Aussage im Internet dahingehend eingeschränkt, dass derzeit erst die rechtliche Prüfung zur Umsetzung dieses Verbots erfolgt.

 

 

Auch die Stadt Neustrelitz hat ein Verbot zum Einsatz von Glyphosat ausgesprochen. Im Gespräch mit der FB-Leitung Liegenschaften und Finanzen hat sich ergeben, dass auch Neustrelitz erst in der Findung ist. Es gibt den Beschluss der Stadtvertretung seit dem 01.02.2018. Die Rechtsabteilung befasst sich derzeit mit der vertraglichen Umsetzung und deren Folgen.

 

 

Für die Verwaltung entstehen mehrere Problemfelder:

Wer kontrolliert? – Zuständigkeit in Bezug auf Mitteinsatz nicht Kommune!

Wer formuliert Sanktionen bei Nichteinhalten?

Gibt es eine Gegenleistung? – -Bei Verzicht auf das Mittel entstehen Mehrkosten für die Pächter durch zusätzliche und besondere Flächenbearbeitung.

Es ist möglicherweise mit Entschädigungsansprüchen durch die Pächter zu rechnen, wegen Existenzgefährdung.

 

 

 

 

Alternativen:

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Finanzielle Auswirkungen

Folgekosten

Betrag

Ja

Nein

Ja

Nein

Monatlich      

Jährlich          

 

Mittel stehen bereit:  Ja            Nein 

Produkt.:

Sachkonto:              

HH-Ansatz:              

Verausgabt:             

Noch verfügbar:      

Deckungsvorschlag:

 

     

     

     

     

 

Mitzeichnung im Bedarfsfall:                   Unterschrift

 

Fachbereich I                                    ............................................

(Finanzen und Soziales)

 

Personalrat                                       ............................................

 

Gleichstellungsbeauftragte        ............................................


Anlagen: