Beschlussvorschlag:
Sachdarstellung und Begründung:
Aufgrund einer
Anfrage in der Stadtvertretersitzung am 18.01.2018 und ergänzenden Anfrage von
Herrn Wilmer zum möglichen Verbot der Anwendung von Glyphosat auf von der Stadt
Boizenburg/Elbe verpachteten landwirtschaftlichen Flächen wurde Folgendes
recherchiert:
Ende November 2017
hat die EU-Kommission entschieden, die Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat auf
Basis des Votums der Mitgliedstaaten um fünf Jahre zu verlängern. Die Mehrzahl
der Mitgliedstaaten, insgesamt 18 EU-Staaten, darunter auch Deutschland, haben
einem entsprechenden Vorschlag der EU-Kommission zugestimmt.
Das Bundesamt für
Ernährung und Landwirtschaft informiert über die Anwendung von Glyphosat in der
Landwirtschaft. Darin heißt es, dass glyphosathaltige Pflanzenschutzmittel
innerhalb eines Kalenderjahres auf derselben Fläche nur noch mit maximal zwei
Behandlungen im Abstand von mindestens 90 Tagen aufgebracht werden dürfen.
Hierbei ist das
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) für die
Zulassung von Pflanzenschutzmittel in Deutschland zuständig. Das BVL fungiert
außerdem als nationale Koordinierungsstelle in den europäischen
Gemeinschaftsverfahren zur Bewertung von Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffen und
zur Festlegung von Rückstands-höchstgehalten. Zudem listet es in Deutschland
erlaubte Pflanzenstärkungsmittel und Zusatzstoffe. Auch läuft über das BVL das
Pflanzenschutz-Kontrollprogramm. Die Bundesländer überwachen die Einhaltung
damit nach einheitlichen Standards.
Auf Basis aller
vorliegenden Erkenntnisse stimmen unabhängige Wissenschaftler in Deutschland
und allen EU-Mitgliedstaaten überein: Bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter
Anwendung des Wirkstoffs Glyphosat bestehen keine Zweifel an der
gesundheitlichen Unbedenklichkeit.
Auch das Staatliche
Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg stellt die nochmalige
Zulassung des Totalherbizids in den Vordergrund und weist darauf hin, dass das
Mittel nur noch zur Saatbett-Hygiene genutzt wird und nicht zur
Wachstumsförderung.
Auf die Fragen
„Kann die Stadt Boizenburg/Elbe die Pächter landwirtschaftlicher Flächen per
Vertrag zu Anwendungsverboten bzw. Einschränkungen veranlassen? Kann
nachträglich nach vorheriger Ankündigung ein Verbot/Einschränkung aufgenommen
werden?“ wurden folgende Informationen ermittelt:
Als erstes ist zu
beachten, dass bestehende Verträge über einen Zeitraum von 12 Jahren
abgeschlossen werden. Dieses beruht darauf, dass sich bei Inanspruchnahme von
staatlichen Förderungen auf langfriste Pachtverträge orientiert wird.
Förderzeiträume müssen mit Verträgen belegt sein.
Ein Vertragspartner
kann nicht einseitig einen Vertrag ändern. Voraussetzung für eine
Vertragsänderung ist, dass es zwei übereinstimmende Willenserklärungen gibt.
Die alleinige Willenserklärung der Stadt Boizenburg/Elbe kann nicht zu einer
Vertragsänderung führen.
Dieses hat Herr RA
Prof. Dr. Schmidt im Schreiben vom 15.02.2018 bestätigt.
Auch schreibt Herr
RA Prof. Dr. Schmidt, dass seines Erachtens in neu abzuschließende Verträge ein
Verbot von Glyphosat vereinbart werden kann. Die Parteien sind im Rahmen der
sogenannten Privatautonomie und innerhalb der gesetzlichen Grenzen frei,
Vereinbarungen zu treffen.
Hierzu hat sich die
Verwaltung mit der Stadt Rostock in Verbindung gesetzt, die laut
Internetrecherche den Einsatz von Glyphosat auf ihren Flächen verbietet. Die
zuständige Kollegin hat die Aussage im Internet dahingehend eingeschränkt, dass
derzeit erst die rechtliche Prüfung zur Umsetzung dieses Verbots erfolgt.
Auch die Stadt
Neustrelitz hat ein Verbot zum Einsatz von Glyphosat ausgesprochen. Im Gespräch
mit der FB-Leitung Liegenschaften und Finanzen hat sich ergeben, dass auch
Neustrelitz erst in der Findung ist. Es gibt den Beschluss der Stadtvertretung
seit dem 01.02.2018. Die Rechtsabteilung befasst sich derzeit mit der
vertraglichen Umsetzung und deren Folgen.
Für die Verwaltung entstehen mehrere Problemfelder:
Wer kontrolliert? – Zuständigkeit in Bezug auf Mitteinsatz nicht Kommune!
Wer formuliert Sanktionen bei Nichteinhalten?
Gibt es eine Gegenleistung? – -Bei Verzicht auf das Mittel entstehen Mehrkosten für die Pächter durch zusätzliche und besondere Flächenbearbeitung.
Es ist
möglicherweise mit Entschädigungsansprüchen durch die Pächter zu rechnen, wegen
Existenzgefährdung.
Alternativen:
Finanzielle
Auswirkungen:
Finanzielle Auswirkungen
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Folgekosten
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Betrag
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Produkt.: Sachkonto: Verausgabt: Noch verfügbar: |
Deckungsvorschlag: |
Mitzeichnung im Bedarfsfall: Unterschrift
Fachbereich I ............................................
(Finanzen und
Soziales)
Personalrat ............................................
Gleichstellungsbeauftragte ............................................
Anlagen: