Beschlussvorschlag:

 

 


Sachdarstellung und Begründung:

 

Sachdarstellung und Begründung:

 

Überarbeitung der Straßenreinigungssatzung inkl. der Gebührensatzung

 

Die Stadtvertretung hat am 14.09.2017 den Beschluss 118/17/30/1 gefasst:

„Die Stadtvertretung beschließt auf ihrer Sitzung vom 14.09.2017 die folgenden Eckdaten für die Überarbeitung der Straßenreinigungssatzung, sowie für die Straßenreinigungsgebührensatzung:

1.       Zustimmung zur Aufnahme des Winterdienstes in die Straßenreinigungssatzung bzw. Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Boizenburg/ Elbe

 

2.       Zustimmung zur Erweiterung der Reinigungsklassen für den Winterdienst.

 

3.       Die Gebührenkalkulation für die Straßenreinigung, sowie den Winterdienst erfolgt für die Jahre 2018-2020. Die Nachkalkulation wird für die letzten drei Jahre vorgenommen.

 

4.       Zustimmung zur Pflege der Trennstreifen in der Bahnhofstraße und in der Stiftstraße.

 

5.       Zustimmung zur Laubentsorgung in Straßen mit umfangreichem Baumbestand mit erheblichem Laubfall, inkl. der Erarbeitung eines Katalogs, in dem die entsprechenden Straßen benannt sind.“

 

Die Umsetzung des Beschlusses der Stadtvertretung gestaltet sich schwieriger als erwartet.

 

Für den Winterdienst ist eine separate Satzung mit entsprechenden Klassifizierungen nach der Dringlichkeit des Winterdienstes zu erstellen. Ebenfalls ist eine dazu gehörige Gebührensatzung anzufertigen. Hierfür ist eine gesonderte Kalkulation für den Winterdienst nötig zu der die genauen Frontmeter ermittelt werden müssen. Diese müssen im GEOMEDIA in einer neuen Fachschale erfasst werden. Die Kosten, die so nicht voraus zu sehen waren, liegen bei 10.000,- € für die Erstellung der speziellen Fachschale und der erstmaligen Erfassung der Daten. Das ist allerdings erst eine grobe Abschätzung nach mündlicher Anfrage bei der Softwarefirma. Geplant ist der Betrag in diesem Haushaltsjahr nicht.

 

Diese Kosten von 10.000,- € können in der Gebührenkalkulation berücksichtigt werden.

 

Die Erfassung der Daten nimmt einen längeren Zeitraum von mindestens drei Monaten in Anspruch.

Die Erstellung der Kalkulation für den Winterdienst ist weitaus aufwendiger als die Kalkulation für die Sommerreinigung. Es werden bedeutend mehr Daten benötigt als bei der Erstellung der Kalkulation für die Sommerreinigung. Grund dafür ist, dass die Sommerreinigung von einer Fremdfirma durchgeführt wird. Die kalkulatorischen Kosten sind dort im Reinigungsentgelt schon enthalten und müssen nicht extra berücksichtigt werden. Ein weiterer Grund ist der große Bereich, in dem der Winterdienst eingesetzt wird.

Da der Winterdienst durch einen Betrieb der Stadt erfolgt, müssen diese Kosten extra erfasst werden.

 

Im Rahmen der Gebührenkalkulation für die Straßenreinigung sollte auch die Laubentsorgung entsprechend eines noch zu erarbeitenden Kataloges einbezogen werden. In der Kalkulation wurden bereits die Rudolf-Tarnow-Straße, die Alte Straße und die Lindenallee berücksichtigt.

Ein Auszug aus der Gebührenkalkulation ist als Anhang angefügt (Anlage 1). Die Laubentsorgung wird in den Leistungskatalog zur Straßenreinigung mit aufgenommen. In der jetzigen Kalkulation ist das Angebot der derzeitigen Straßenreinigungsfirma enthalten.

 

 

 

 

Hierzu ein Hinweis von der Kommunalaufsicht:

Wenn in einer Straße vor einem Grundstück sehr umfangreicher Baumbestand grenzseitig am Straßenrand gepflanzt worden ist und mit überdurchschnittlich erheblichem Laubfall zu rechnen ist, kann die Übertragung der Straßenreinigungspflicht auf den Anlieger im Einzelfall während der Zeit des Herbstlaubfalles die Zumutbarkeitsgrenze überschreiten (NDS OVG, Urteil vom 14.02.2007, 12 KN 399/05). Eine Zumutbarkeitsgrenze für die Beseitigung des vor dem Grundstück auf öffentlichem Grund anfallenden Herbstlaubs durch städtische Bäume kann im Einzelfall dann eintreten, wenn dem Anlieger solche Belastungen aufgelastet werden, die eine gewisse Opfergrenze überschreiten. Die Gemeinde bzw. Stadt hat dies vor Erlass einer Straßenreinigungssatzung je Straße zu prüfen. Dabei ist an reine Anlieger- und Erschließungsstraßen mit langsamerer Durchfahrtgeschwindigkeit und geringerer Fahrzeugmenge als in Ortsdurchfahrtsstraßen dem Anlieger eine höhere Zumutbarkeit aufzuerlegen.

Die Zumutbarkeit ist abhängig davon, ob eine Straße verkehrswichtig ist. Dazu gibt es vom OLG München ein Urteil vom 14.12.1989 (1 U 5121/89), in dem zur Verkehrswichtigkeit und Winterdienst folgendes festgelegt wurde:

 

Eine Straße, die nur dem örtlichen, nicht aber dem überörtlichen Verkehr dient und eine Verkehrsfrequenz zur Hauptverkehrszeit von etwa 50 Kfz je Stunde aufweist, hat eine eher untergeordnete Verkehrsbedeutung, ist deshalb nicht verkehrswichtig und muss trotz zu bejahender Gefährlichkeit nicht gestreut werden.

 

Dieses Urteil ist auf die Laubentsorgung übertragbar.

 

Die Alte Straße und die Lindenallee sind dabei als Sonderfall zu betrachten.

Die Kosten für die Laubentsorgung können nur innerhalb der geschlossenen Anlage/ Ortslage, also nicht in den äußeren Anlagen/ Ortslagen nach dem Gesamtdeckungsprinzip kalkuliert werden.

Somit müsste hier nach dem Anlagenprinzip eine separate Anlage gebildet werden, die nur die Laubentsorgung enthält, während für die Tarnow-Straße die Laubentsorgung mit in die Kalkulation einfließen könnte, so wie dies z.B. bei Papierkorbentleerung erfolgt. Hierbei würden hohe Kosten pro m Frontlänge anfallen.

 

Es sollte überdacht werden, ob diese Dienstleistung zu der in der Kalkulation errechneten Gebühr von 5,35 € in den äußeren Anlagen/ Ortslagen angeboten werden soll.

Die Stadtvertretung kann dabei entscheiden.

Eine Liste mit einer Eingruppierung der Straßen mit erhöhtem Laubaufkommen ist erstellt worden und liegt als Anhang bei (Anlage 2). Es ist nun zu prüfen, welche Straßen bei der Laubentsorgung berücksichtigt werden sollen. Nach Festlegung der Straßen ist eventuell eine Nachkalkulation erforderlich.

 

Weiterhin ist zur Vorbereitung einer neuen Gebührensatzung noch die Frage zu klären, ob ein Ausgleich von Unterdeckungen der Vorjahre, die im Rahmen der Nachkalkulation ermittelt wurden, berücksichtigt werden soll. Das KAG schreibt zwingend einen Ausgleich von Kostenüberdeckungen innerhalb von drei Jahren nach Ende des abgeschlossenen Kalkulationszeitraumes vor. Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden.

Da für das Jahr 2014 keine Vorauskalkulation vorlag, bezieht sich das nur auf die Jahre 2015 und 2016.

Eine Unterschreitung des ermittelten kostendeckenden Gebührensatzes ist grundsätzlich durch politischen Willen möglich. Allerdings kann dann die Unterdeckung nach Ablauf der Kalkulationsperiode bei der Erstellung der neuen Kalkulation nicht berücksichtigt werden. Die Deckung der Kosten geht dann zu Lasten der Allgemeinheit.

Zu den genannten Punkten besteht noch Beratungsbedarf, um die Satzungsentwürfe vorbereiten zu können.

 

Alternativen:

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Finanzielle Auswirkungen

Folgekosten

Betrag

Ja

Nein

Ja

Nein

Monatlich      

Jährlich          

 

Mittel stehen bereit:  Ja            Nein 

Produkt.:

Sachkonto:              

HH-Ansatz:              

Verausgabt:             

Noch verfügbar:      

Deckungsvorschlag:

 

     

     

     

     

 

Mitzeichnung im Bedarfsfall:                   Unterschrift

 

Fachbereich I                                    ............................................

(Finanzen und Soziales)

 

Personalrat                                       ............................................

 

Gleichstellungsbeauftragte        ............................................


Anlagen:

 

Anlage 1

Auszug aus der Gebührenvorkalkulation 2018-2020, sowie der Betriebsabrechnungen von 2014-2016 zur Ermittlung von Kostenüber- bzw. Kostenunterdeckungen

 

Anlage 2

Straßenverzeichnis der Stadt Boizenburg/ Elbe – Einteilung nach Baumbestand

 

Anlage 3 - Reinigungsklassen - Vorschlag