Betreff
Genehmigung von Dienstreisen für Mitglieder der Stadtvertretung sowie sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner
Vorlage
102/17/20
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung der Stadt Boizenburg/Elbe beschließt, die Genehmigung von Dienstreisen für Mitglieder der Stadtvertretung sowie sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner auf die/den Bürgervorsteher/in zu übertragen. Dienstreisen der Bürgervorsteherin/des Bürgervorstehers werden von ihren/seinen Stellvertretern genehmigt.


Sachdarstellung und Begründung:

 

Die Mitglieder der Stadtvertretung haben nach § 27 Abs. 1 Nr. 4 Kommunalverfassung (KV M-V) i.V.m. § 16 Abs. 2 Entschädigungsverordnung (EntschVO M-V) einen Anspruch auf Erstattung von Reisekosten. Dies gilt auch für sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner für die Teilnahme im Fachausschuss (§ 36 Abs. 5 S. 3, 4 KV M-V).

 

Gemäß § 2 Nr. 1 Landesreisekostengesetz (LRKG M-V) sind Dienstreisen Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte am auswärtigen Geschäftsort, die von der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt worden sind. Es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt des Berechtigten oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt.

 

Für die Mitglieder der Stadtvertretung sowie die sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner ist die Stadtvertretung die zuständige Behörde i.S.d. § 2 Nr. 1 LRKG M-V, da sie Teile des Organs Stadtvertretung sind. Die Stadtvertretung kann jedoch die Genehmigung von Dienstreisen übertragen, z.B. nach Wertgrenzen auf die/den Bürgervorsteher/in oder den Hauptausschuss (nicht aber auf die/den Bürgermeister/in). Bei einer Übertragung auf die/den Bürgervorsteher/in ist sicherzustellen, dass die Entscheidung über ihre/seine Dienstreisen einem anderen Organteil bzw. dem gesamten Organ obliegt.

 

Alternativen:

 

-          Die Genehmigung von Dienstreisen für Mitglieder der Stadtvertretung sowie sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner wird nicht übertragen; die Stadtvertretung ist zuständige Behörde i.S.d. § 2 Nr. 1 LRKG M-V.

-          Die Genehmigung von Dienstreisen für Mitglieder der Stadtvertretung sowie sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner wird auf den Hauptausschuss übertragen.

-         

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Finanzielle Auswirkungen

Folgekosten

Betrag

Ja

Nein

Ja

Nein

Monatlich      

Jährlich          

 

Mittel stehen bereit:  Ja            Nein 

Produkt.:

Sachkonto:              

HH-Ansatz:              

Verausgabt:             

Noch verfügbar:      

Deckungsvorschlag:

 

     

     

     

     

 

Mitzeichnung im Bedarfsfall:                   Unterschrift

 

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(Finanzen und Soziales)

 

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