Beschlussvorschlag:
Die Stadtvertretung
beschließt auf der Sitzung am 20.10.2016 die Erarbeitung einer
Regenwasserkonzeption als Grundlage für die Kalkulationen im
Niederschlagswasserbereich.
Weiterhin beschließt
die Stadtvertretung die Erarbeitung eine Beitrags- und Gebührenkalkulation für
die Niederschlagswasserbeseitigung der Stadt Boizenburg/Elbe.
Sachdarstellung und Begründung:
Mit dem Ersten
Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 14.07.2016 wurde § 12 Abs.
2 geändert. Damit wurde nun geregelt, dass eine Festsetzung von Beiträgen
unabhängig vom Entstehen der Beitragspflicht spätestens 20 Jahre nach Ablauf
des Jahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig ist, wobei der
Lauf der Frist frühestens mit dem Ablauf des 31. Dezember 2000 beginnt. Dies
bedeutet, wenn ist zum Ende des Jahres 2020 keine Beiträge für Anlagen erhoben
wurden, die übernommen bzw. die bis 2000 neu errichtet wurden, ist dies nach
diesem Zeitpunkt auch nicht mehr möglich. Für die Schmutzwasserbeseitigung
werden seit vielen Jahren für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der zentralen
Schmutzwasserbeseitigungsanlage Anschlussbeiträge erhoben. Für die tatsächliche
Nutzung der Schmutzwasserbeseitigungsanlage werden Gebühren erhoben, durch die
der Aufwand für den Betrieb und die Unterhaltung einschließlich der
Abschreibungen gedeckt werden.
Mit der Einführung
der Doppik wurde nun auch das Anlagevermögen für den Bereich der
Niederschlagswasserbeseitigung erfasst. Mit Stand 31.12.2013 betragt das
Anlagevermögen der Niederschlagswasserbeseitigung rund 9,6 Mio. €. Abzüglich
des Straßenentwässerungsanteil von 50 % (ohne Hausanschlüsse) ergibt sich ein
beitragsfähiger Aufwand von rund 5,4 Mio. €.
Weiterhin wurden in
der Vergangenheit durch den Verzicht auf Gebühren die jährlichen Abschreibungen
zur Refinanzierung der Niederschlagswasserbeseitigungsanlage nicht
erwirtschaftet. Abzüglich des Straßenentwässerungsanteils ergibt sich hier mit
Stand 31.12.2013 eine Abschreibung von rund 76.000,00 €/Jahr. Die Kosten für
die Bewirtschaftung der Niederschlagswasserkanalisation kommen noch hinzu.
Bei der Genehmigung
der Haushaltssatzung 2016 wurde durch die Kommunalaufsicht auf die
Entgelterhebungspflicht hingewiesen: „Die Erhebung von Entgelten (Gebühren, Beiträge)
ist immer dann geboten, wenn die Kommune dazu verpflichtet ist. So ist die
Gemeinde im Regelfall entsprechend § 6 und § 8 KAG M-V dazu verpflichtet
Benutzungsgebühren und Beiträge zu erheben.“
Die Stadt ist hier
also zur Erhebung vom Beiträgen und Gebühren verpflichtet. Anderenfalls tragen
nämlich alle Steuerzahler in Boizenburg/Elbe die Kosten einer
Niederschlagswasser-beseitigungsanlage, die nur von einem, wenn auch großen,
Teil der Bürgerinnen und Bürger genutzt wird.
Zur Erstellung eine
Beitragskalkulation sollte wie im Schmutzwasserbereich eine Konzeption zur
weiteren Entwicklung der Niederschlagswasseranlage erarbeitet werden, um vor
dem Hintergrund der Starkregenereignisse in der Vergangenheit die Anlage sicher
betreiben zu können. Weiterhin ist zu empfehlen, eine Beitragskalkulation für
die Niederschlagswasserbeseitigung zu erarbeiten. Hierzu ist jedoch ist eine
umfangreiche Erfassung der bebauten/befestigten Flächen in den Bereichen, in
denen ein Regenwasserkanal vorhanden ist, notwendig.
Zu den
Verteilungsregelungen müssten dann jeweils Eckdatenbeschlüsse gefasst werden,
die die Grundlage der Kalkulation bilden.
Alternativen:
Finanzielle
Auswirkungen:
Finanzielle Auswirkungen
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Folgekosten
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Betrag
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Produkt.: Sachkonto: Verausgabt: Noch verfügbar: |
Deckungsvorschlag: Planung im HH 2017 |
Mitzeichnung im Bedarfsfall: Unterschrift
Fachbereich I ............................................
(Finanzen und
Soziales)
Personalrat ............................................
Gleichstellungsbeauftragte ............................................
Anlagen: