Betreff
Grundsatzentscheidung zur Einführung von Beiträgen und Gebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung
Vorlage
128/16/30
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung beschließt auf der Sitzung am 20.10.2016 die Erarbeitung einer Regenwasserkonzeption als Grundlage für die Kalkulationen im Niederschlagswasserbereich.

Weiterhin beschließt die Stadtvertretung die Erarbeitung eine Beitrags- und Gebührenkalkulation für die Niederschlagswasserbeseitigung der Stadt Boizenburg/Elbe.

 


Sachdarstellung und Begründung:

Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 14.07.2016 wurde § 12 Abs. 2 geändert. Damit wurde nun geregelt, dass eine Festsetzung von Beiträgen unabhängig vom Entstehen der Beitragspflicht spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig ist, wobei der Lauf der Frist frühestens mit dem Ablauf des 31. Dezember 2000 beginnt. Dies bedeutet, wenn ist zum Ende des Jahres 2020 keine Beiträge für Anlagen erhoben wurden, die übernommen bzw. die bis 2000 neu errichtet wurden, ist dies nach diesem Zeitpunkt auch nicht mehr möglich. Für die Schmutzwasserbeseitigung werden seit vielen Jahren für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage Anschlussbeiträge erhoben. Für die tatsächliche Nutzung der Schmutzwasserbeseitigungsanlage werden Gebühren erhoben, durch die der Aufwand für den Betrieb und die Unterhaltung einschließlich der Abschreibungen gedeckt werden.

Mit der Einführung der Doppik wurde nun auch das Anlagevermögen für den Bereich der Niederschlagswasserbeseitigung erfasst. Mit Stand 31.12.2013 betragt das Anlagevermögen der Niederschlagswasserbeseitigung rund 9,6 Mio. €. Abzüglich des Straßenentwässerungsanteil von 50 % (ohne Hausanschlüsse) ergibt sich ein beitragsfähiger Aufwand von rund 5,4 Mio. €.

Weiterhin wurden in der Vergangenheit durch den Verzicht auf Gebühren die jährlichen Abschreibungen zur Refinanzierung der Niederschlagswasserbeseitigungsanlage nicht erwirtschaftet. Abzüglich des Straßenentwässerungsanteils ergibt sich hier mit Stand 31.12.2013 eine Abschreibung von rund 76.000,00 €/Jahr. Die Kosten für die Bewirtschaftung der Niederschlagswasserkanalisation kommen noch hinzu.

Bei der Genehmigung der Haushaltssatzung 2016 wurde durch die Kommunalaufsicht auf die Entgelterhebungspflicht hingewiesen: „Die Erhebung von Entgelten (Gebühren, Beiträge) ist immer dann geboten, wenn die Kommune dazu verpflichtet ist. So ist die Gemeinde im Regelfall entsprechend § 6 und § 8 KAG M-V dazu verpflichtet Benutzungsgebühren und Beiträge zu erheben.“

Die Stadt ist hier also zur Erhebung vom Beiträgen und Gebühren verpflichtet. Anderenfalls tragen nämlich alle Steuerzahler in Boizenburg/Elbe die Kosten einer Niederschlagswasser-beseitigungsanlage, die nur von einem, wenn auch großen, Teil der Bürgerinnen und Bürger genutzt wird.

Zur Erstellung eine Beitragskalkulation sollte wie im Schmutzwasserbereich eine Konzeption zur weiteren Entwicklung der Niederschlagswasseranlage erarbeitet werden, um vor dem Hintergrund der Starkregenereignisse in der Vergangenheit die Anlage sicher betreiben zu können. Weiterhin ist zu empfehlen, eine Beitragskalkulation für die Niederschlagswasserbeseitigung zu erarbeiten. Hierzu ist jedoch ist eine umfangreiche Erfassung der bebauten/befestigten Flächen in den Bereichen, in denen ein Regenwasserkanal vorhanden ist, notwendig.

Zu den Verteilungsregelungen müssten dann jeweils Eckdatenbeschlüsse gefasst werden, die die Grundlage der Kalkulation bilden.

 

Alternativen:

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Finanzielle Auswirkungen

Folgekosten

Betrag

Ja

Nein

Ja

Nein

Monatlich      

Jährlich          

 

Mittel stehen bereit:  Ja            Nein 

Produkt.:

Sachkonto:              

HH-Ansatz:              

Verausgabt:             

Noch verfügbar:      

Deckungsvorschlag:

Planung im HH 2017

     

     

     

     

 

Mitzeichnung im Bedarfsfall:                   Unterschrift

 

Fachbereich I                                    ............................................

(Finanzen und Soziales)

 

Personalrat                                        ............................................

 

Gleichstellungsbeauftragte        ............................................


Anlagen: