Betreff
Tätigkeit des Ordnungsamtes im Rahmen der Hundehalterverordnung
Vorlage
006/16/30/1
Art
Berichtsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Ausführungen zur Tätigkeit der Ordnungsverwaltung im Rahmen der Verordnung der Stadt Boizenburg/Elbe über das Führen von Hunden wird zur Kenntnis genommen.

 


Sachdarstellung und Begründung:

Gemäß § 35 Abs. 1des Ordnungswidrigkeitengesetzes (Gesetz über Ordnungswidrig-keiten) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.05.2015 (BGBl. I S. 706) m.W.v. 23.05.2015 ist für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten  die Verwaltungsbehörde zuständig, soweit nicht hierzu nach diesem Gesetz die Staatsanwaltschaft oder an ihrer Stelle für einzelne Verfolgungshandlungen der Richter berufen ist.

Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 36 Abs. 1 SOG M-V. Maßgebend ist  hier die jeweilige spezielle gesetzliche Regelung, im vorliegenden Fall die Verordnung der Stadt Boizenburg/Elbe über das Führen von Hunden.

Nach § 37 OwiG ist die Verwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk

1.

die Ordnungswidrigkeit begangen oder entdeckt worden ist oder

2.

der Betroffene zur Zeit der Einleitung des Bußgeldverfahrens seinen Wohnsitz hat.

Die Kontrolle der zur Einhaltung der Verordnung erfolgt regelmäßig durch die Außendienstmitarbeiter. Die Aufnahme der personenbezogenen Daten erfolgt nur auf freiwilliger Basis, da eine erforderliche Identitätskontrolle mit unmittelbaren Zwang  nur durch Polizeibeamte oder Vollzugsbeamte der Ämter und amtsfreien Gemeinden durchgeführt werden darf(§ 29 SOG M-V).

Damit  Mitarbeiter des Ordnungsbereiches ermächtigt werden zukünftig die erforderlichen  Identitätskontrollen durchzuführen, sind Vollzugsbeamte zu benennen und durch die Kreisordnungsbehörde zu bestätigen. ( § 103 Abs. 3 SOG M-V9

An die Feststellung der Identität einer Person (Identitätsfeststellung) sind sehr hohe Anforderungen geknüpft. Sie darf nur „ …zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr festgestellt werden.“

Diese Fälle sind nicht die auf regulären Kontrollgängen der Außendienstmitarbeiter festgestellten allgemeinen Verstößen gegen die Leinenpflicht.

Weitere Befugnisse der Identitätsfeststellung einer Person haben nur die Polizeivollzugsbeamten.

Der Auszug der Paragraphen 29 und 103 SOG ist der Anlage zu entnehmen.

 

Die Hundeverordnung  zum Führen von Hunden in der Stadt Boizenburg/Elbe wurde am 03.09.2013 im AWTUOS/005/2013 vorgestellt und nach den Empfehlungen geändert.

Einen generellen Leinenzwang gibt es nicht, er beschränkt sich wie in § 1 Abs. 2 Nr.2 der besagten Verordnung auf die im Zusammenhang bebauten Bereiche im Stadtgebiet und in den Ortsteilen.

Vorschläge für eine Hundespielwiese wurden bereits diskutiert. Die Realisierung ist bisher wegen fehlender finanzieller Haushaltsmittel nicht erfolgt.

 

 

 


Anlagen:

Verordnung der Stadt Boizenburg/Elbe über das Führen von Hunden

Auszug aus dem SOG M-V § 29 und §103