Beschlussvorschlag:
Die Ausführungen zur
Tätigkeit der Ordnungsverwaltung im Rahmen der Verordnung der Stadt
Boizenburg/Elbe über das Führen von Hunden wird zur Kenntnis genommen.
Sachdarstellung und Begründung:
Gemäß §
35 Abs. 1des Ordnungswidrigkeitengesetzes (Gesetz über
Ordnungswidrig-keiten) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) zuletzt geändert
durch Gesetz vom 13.05.2015 (BGBl. I S. 706) m.W.v. 23.05.2015 ist für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten die Verwaltungsbehörde zuständig, soweit
nicht hierzu nach diesem Gesetz die Staatsanwaltschaft oder an ihrer Stelle
für einzelne Verfolgungshandlungen der Richter berufen
ist.
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Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 36 Abs. 1 SOG M-V.
Maßgebend ist hier die jeweilige
spezielle gesetzliche Regelung, im vorliegenden Fall die Verordnung der Stadt
Boizenburg/Elbe über das Führen von Hunden.
Nach § 37 OwiG ist die Verwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk
1. |
die Ordnungswidrigkeit begangen oder entdeckt worden ist
oder |
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2. |
der Betroffene zur Zeit der Einleitung des
Bußgeldverfahrens seinen Wohnsitz hat. |
Die Kontrolle der zur Einhaltung der Verordnung erfolgt regelmäßig durch
die Außendienstmitarbeiter. Die Aufnahme der personenbezogenen Daten erfolgt
nur auf freiwilliger Basis, da eine erforderliche
Identitätskontrolle mit unmittelbaren Zwang
nur durch Polizeibeamte oder Vollzugsbeamte der Ämter und amtsfreien
Gemeinden durchgeführt werden darf(§ 29 SOG M-V).
Damit Mitarbeiter des Ordnungsbereiches ermächtigt
werden zukünftig die erforderlichen
Identitätskontrollen durchzuführen, sind Vollzugsbeamte zu benennen und
durch die Kreisordnungsbehörde zu bestätigen. ( § 103 Abs. 3 SOG M-V9
An die Feststellung der Identität einer Person
(Identitätsfeststellung) sind sehr hohe Anforderungen geknüpft. Sie darf nur „
…zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr festgestellt
werden.“
Diese Fälle sind nicht die auf regulären Kontrollgängen der Außendienstmitarbeiter festgestellten allgemeinen Verstößen gegen die Leinenpflicht.
Weitere Befugnisse der Identitätsfeststellung einer Person haben nur die Polizeivollzugsbeamten.
Der Auszug der Paragraphen 29 und 103 SOG ist der Anlage zu entnehmen.
Die Hundeverordnung zum Führen von Hunden in der Stadt Boizenburg/Elbe wurde am 03.09.2013 im AWTUOS/005/2013 vorgestellt und nach den Empfehlungen geändert.
Einen generellen Leinenzwang gibt es nicht, er beschränkt sich wie in § 1 Abs. 2 Nr.2 der besagten Verordnung auf die im Zusammenhang bebauten Bereiche im Stadtgebiet und in den Ortsteilen.
Vorschläge für eine Hundespielwiese wurden bereits diskutiert. Die Realisierung ist bisher wegen fehlender finanzieller Haushaltsmittel nicht erfolgt.
Anlagen:
Verordnung der Stadt
Boizenburg/Elbe über das Führen von Hunden
Auszug aus dem SOG
M-V § 29 und §103