Betreff
Antrag der Fraktion CDU hier: Kauf eines kleinen Containers für den Sportplatz Grüner Weg
Vorlage
142/14/FR-CDU/1
Art
Ergänzungsvorlage
Referenzvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Hauptausschuss beschließt auf seiner Sitzung eine außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von max. 4.800,00 € brutto für den Erwerb eines Containers inkl. Anlieferung und Aufstellung für den Sportplatz Grüner Weg.

Die Deckung erfolgt aus dem Produkt: 42401000 und dem Sachkonto: 09600410.

 


Sachdarstellung und Begründung:

 

Die CDU-Fraktion hatte am 20.09.2014 einen Eil-Antrag an den Hauptausschuss zum Kauf eines kleinen Containers für den Sportplatz Grüner Weg zum Preis von 4.800 € inklusive Anfuhr und Aufstellung gestellt.

 

Dieser Antrag wurde bisher im Ausschuss für Bau, Stadtplanung, Verkehr und Denkmalschutz sowie im Ausschuss für Soziales, Kultur und Sport beraten.

Der Ausschuss für Bau, Stadtplanung, Verkehr und Denkmalschutz sprach sich für den Kauf des Containers aus.

Der Ausschuss für Soziales, Kultur und Sport hat auf seiner Sitzung am 07.10.2014 empfohlen, den Betrag in Höhe von 4.800,00 € als Zuschuss für die Vereine Motor und Aufbau je zur Hälfte zu gewähren. Dieser Vorschlag wurde mit der Erforderlichkeit eines Nachtragshaushaltes für bisher nicht veranschlagte Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen begründet. Der Kauf eines Containers stellt eine Investition dar, wofür kein Geld 2014 in den Haushalt gestellt wurde. 

 

Nach Prüfung aller relevanten Faktoren unterbreitet die Verwaltung nachfolgende Verfahrensweise:

Die Anschaffung des Containers erfolgt als außerplanmäßige (investive) Ausgabe.

Die Deckung erfolgt aus dem Produkt 42401000 09600410 Sportstätten (gleicher Teilhaushalt). Die dort enthaltenen Planungskosten (30.000,00 €) für den Gebäudekomplex Weg der Jugend werden im Jahr 2014 nicht benötigt.

 

Gemäß § 50 (1) Kommunalverfassung M-V sind überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen nur zulässig, wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist.

Die Fraktion begründet diese außerplanmäßige Ausgabe mit dem unvorhergesehenen  Aufstieg der beiden Sportvereine Motor und Aufbau in die Verband- und Landesliga. Aufgrund des Aufstiegs der ersten und zweiten Mannschaft von Motor und der weiteren Spiele auf dem Sportplatz Grüner Weg ist es zwingend erforderlich, die Spielordnung des Landesfußballverbandes M-V entsprechend zu berücksichtigen. Die Vereine haben sicherzustellen, dass die Voraussetzungen und die Bedingungen gemäß der Spielordnung erfüllt werden. Gemäß § 12 Ordnung und Sicherheit der Spielordnung des Landesfußballverbandes sind die Vereine u.a. verpflichtet

 

-       den ungehinderten Zugang- und Abgang der Mannschaften und des Schiedsrichterkollektives zu sichern und

-       ordnungsgemäße Umkleideräume und sanitärhygienische Einrichtungen bereitzustellen.

-        

Mit Inbetriebnahme der Flutlichtanlage auf dem Sportplatz Grüner Weg zum 10.10.14  sind zeitnah Spiele der aufgestiegenen Mannschaften angedacht.

Die derzeit bestehenden räumlichen Bedingungen auf dem Sportplatz Grüner Weg sind nicht ausreichend, um entsprechenden Umkleidebereich getrennt für Schiedsrichter (1 Schiedsrichter und 2 Assistenten) und für die Mannschaften bereitzustellen. Es fehlt ein separater Raum für die Schiedsrichter, um des Weiteren nach § 14 der Spielordnung die Aufgaben als Schiedsrichter wahrzunehmen wie das ordnungsgemäße und vollständige Ausfüllen und Eintragen erforderlicher Angaben und Auswertungen.

 

Aufgrund dieser unvorhergesehenen Umstände  und der zu erfüllenden Bedingungen nach der Spielordnung des Landesfußballverbandes M-V ist die Anschaffung eines Containers zum Umkleiden der Schiedsrichter und zur Wahrnehmung von erforderlichen Schreibarbeiten dringend erforderlich.

 

Gemäß § 48 Abs. 2 Ziffer 4 der Kommunalverfassung M-V hat die Gemeinde unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn bisher nicht veranschlagte Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen. Aber nach § 48 Absatz 3, Ziffer 1 der KV M-V findet § 48 Abs. 2 keine Anwendung auf geringfügige, unabweisbare Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen.

Als geringfügig wird ein Wert zwischen 2 % und 5 % des Gesamtinvestitionsvolumens angesehen. Im Jahr 2014 beträgt das Investitionsvolumen der Stadt Boizenburg/Elbe ca. 7 Mio Euro, so dass der Kauf des Containers mit Kosten in Höhe von 4.800,00 €  eine geringfügige Investition darstellt. Ein Nachtragshaushalt der Stadt Boizenburg/Elbe ist somit nicht erforderlich. Die Ausgabe zum Kauf eines Containers im Jahr 2014 ist unvorhersehbar und unabweisbar, da die Voraussetzungen und die Bedingungen nach der Spielordnung des Landesfußballverbandes M-V erfüllt werden müssen.

Die Deckung der Ausgabe ist gewährleistet.

 

Der Container verbleibt im Eigentum der Stadt Boizenburg/Elbe.

 

Siehe Anlage der Fraktion CDU vom  20.09.2014

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Finanzielle Auswirkungen

Folgekosten

Betrag

Ja

Nein

Ja

Nein

4.800,00 €      

      

 

Mittel stehen bereit:  Ja            Nein 

Produkt.: 42401000

Sachkonto:

HH-Ansatz:             

Verausgabt:             

Noch verfügbar:      

Deckungsvorschlag:

42401000

09600410

 

     

     

 

Mitzeichnung im Bedarfsfall:                      Unterschrift

 

Fachbereich I                         ............................................

(Finanzen und Soziales)

 

Personalrat                                        ............................................

 

Gleichstellungsbeauftragte   ............................................


Anlagen: