Betreff
Beratung und Beschluss der Eckdaten der Überarbeitung der Straßenreinigungssatzung inkl. Straßenreinigungsgebührensatzung
Vorlage
088/14/30
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung beschließt auf ihrer Sitzung am 28.08.2014 die folgenden Eckdaten für die neue Straßenreinigungssatzung sowie für die neue Straßenreinigungsgebührensatzung:

 

Zu 1.    Zustimmung zur Aufnahme des Winterdienstes in die neue Straßenreinigungssatzung bzw. Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Boizenburg/Elbe.

Zu 2.    Zustimmung zur neuen Anlage der Straßenreinigungssatzung (Anlage 2) über die zu reinigenden Straßen.

Zu 3.    Die Gebührenkalkulation für die Straßenreinigung sowie für den Winterdienst erfolgt für die Jahre 2015-2017.

Die Nachkalkulation wird für die letzten 3 Jahre vorgenommen.

Fortschreibung der Gebührenkalkulation erfolgt alle 3 Jahre.

 

 


Sachdarstellung und Begründung:

 

Die Stadtvertretung hat mit Datum vom 11.04.2013 die 1. Änderung der Gebührensatzung der Stadt Boizenburg/Elbe vertagt.

Im Zuge der Überarbeitung der Gebühren ist eine Änderung der Straßenreinigungssatzung sowie der Straßenreinigungsgebührensatzung bzw. die Erstellung neuer Satzungen unumgänglich.

Im Vorfeld sind durch die Stadtvertretung eine Vielzahl von Ermessensentscheidungen zu treffen, die als Grundlage für die neuen Satzungen erforderlich sind.

 

1. Aufnahme von Winterdienst in der Straßenreinigungssatzung bzw. Straßenreinigungsgebührensatzung

Im Zuge der bereits begonnenen Überarbeitung der Straßenreinigungsgebührensatzung wurde festgestellt, dass bisher die jährlichen Kosten für den Winterdienst, welcher durch den städtischen Bauhof durchgeführt wird, nicht in Form einer Gebühr für die Winterreinigung auf die betroffenen Grundstücke umgelegt wird. In den letzen 3 Jahren (2011-2013) sind folgende Kosten für den Winterdienst entstanden:

 

 

Stunden Personal

Personal/

Zuschläge

Fahrzeuge/

Maschinen

Sachleistungen

 und Verbrauchsmittel

Gesamtbetrag

2011

649,50

19.472,00 €

5.042,00 €

19.139,57 €

43.653,57

2012

1.452,75

43.551,00 €

10.517,25 €

25.358,72 €

79.426,97

2013

1.925,25

57.336,00 €

13.629,50 €

31.631,63 €

102.597,13

 

Der enorme Kostenunterschied von 2011 auf 2012 und besonders 2013 ist auf den extremen und langen Winter von 2012 auf 2013 zurückzuführen.

Dennoch ist zu berücksichtigen, dass für die hier aufgezeigten Kosten keine Einnahmen auf der Gegenseite zu verzeichnen sind.

Es wird empfohlen, künftig die Kosten der Winterreinigung in die neue Straßenreinigungsgebührensatzung mit aufzunehmen und entsprechend den Frontmetern auf die Grundstücke umzulegen.

 

2. Anlage Straßenreinigungssatzung

Im Zuge der Überarbeitung der Straßenreinigungssatzung war es zusätzlich erforderlich, die bestehende Anlage zur Straßenreinigungssatzung zu überarbeiten.

Bei der Überarbeitung wurden die Frontmeter der einzelnen Grundstücke sowie die Befahrbarkeit der Straßen durch eine Kehrmaschine überprüft. Im Ergebnis dessen kam es zur Erstellung einer neuen Anlage für die Straßenreinigungssatzung, welche auch eine der Grundlagen für die Straßenreinigungsgebührensatzung (insbesondere der Gebührenkalkulation) und die Grundlage für die Ausschreibung eines neuen Vertrages (der aktuelle Vertrag besteht seit dem 11.06.2001) mit einer Reinigungsfirma (für die Sommerreinigung) bildet.

Die derzeit gültige Anlage (Anlage 1) sowie die Überarbeitung (Anlage 2) entnehmen Sie bitte der beigefügten Anlage dieser Beschlussvorlage.

Es wird empfohlen, der neuen, überarbeiteten Anlage (2) zur Straßenreinigungssatzung zuzustimmen.

 

3. Festlegung des Kalkulationszeitraumes

Für die Erstellung einer neuen Straßenreinigungsgebührensatzung nach § 6 KAG M-V ist es zwingend erforderlich, dass eine Gebührenkalkulation für die Straßenreinigung (Sommerreinigung) sowie für den Winterdienst der Stadt Boizenburg/Elbe vorliegt.

Die Erstellung einer Gebührenkalkulation erfolgt für die Jahre 2015 bis 2017. Desweiteren erfolgt eine Nachkalkulation der letzten 3 Jahre sowie eine künftige Fortschreibung der Gebührenkalkulation alle 3 Jahre gemäß § 6 Abs. 2d KAG M-V.

Entsprechende Angebote werden derzeit eingeholt.

Es wird empfohlen, eine Gebührenkalkulation, wie beschrieben, durch ein externes Unternehmen durchführen zu lassen und künftig die Fortschreibung der Gebührenkalkulation, durch ein externes Unternehmen, alle 3 Jahre vorzunehmen.

 

 

 

Alternativen:

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen

Folgekosten

Betrag

Ja

Nein

Ja

Nein

Monatlich      

Jährlich          

 

Mittel stehen bereit:  Ja            Nein 

Produkt.:

Sachkonto:      

HH-Ansatz:             

Verausgabt:             

Noch verfügbar:      

Deckungsvorschlag:

     

     

     

     

 

Mitzeichnung im Bedarfsfall:                      Unterschrift

 

Fachbereich I                         ............................................

(Finanzen und Soziales)

 

Personalrat                                        ............................................

 

Gleichstellungsbeauftragte   ............................................


Anlagen:

Anlage 1

Anlage 2