Beschlussvorschlag:
Die Stadtvertretung
der Stadt Boizenburg/Elbe beschließt die Aufhebung des Beschlusses vom
23.10.2013 zur Neufassung der Benutzungs- und Gebührensatzung der
Stadtbibliothek „Ludwig Reinhard“. (Beschlussvorlage: 111/13/10)
Die Stadtvertretung
der Stadt Boizenburg/Elbe beschließt die Neufassung der Benutzungs- und
Gebührensatzung der Stadtbibliothek „Ludwig Reinhard“ der Stadt Boizenburg/Elbe
gemäß der in der Anlage enthaltenen Fassung.
Die beiliegende Kalkulation zur Festsetzung der Gebühren und
sonstiger Kosten für die Stadtbibliothek wird gebilligt. Von einer
Kostendeckung wird gemäß § 6 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz M-V abgesehen.
(Vergleich Beschlussvorlage 077/13/10)
Sachdarstellung und Begründung:
Die Stadtvertretung
der Stadt Boizenburg/Elbe hat auf ihrer Sitzung am 23.10.2013 die Neufassung
der Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadtbibliothek „Ludwig Reinhard“
beschlossen. Die Satzung und der
diesbezügliche Beschluss wurden im Nachgang gemäß § 5 Abs. 4 Kommunalverfassung
M-V bei dem Fachdienst Recht und Kommunalaufsicht angezeigt.
Nach Prüfung durch
den Fachdienst Recht und Kommunalaufsicht wurde jedoch mit einem Schreiben vom
30.10.2013 ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften geltend gemacht. Die Satzung
erfüllte nicht die Anforderungen, die das Kommunalabgabengesetz M-V an eine
Abgabensatzung stellt und empfahl, die Benutzungs- und Gebührensatzung zu
überarbeiten und die Hinweise des Fachdienstes zu berücksichtigen. (Entstehung,
Fälligkeit der Gebühren, Maßstab und Satz der Abgabe)
Somit wurde erneut
eine Benutzungs- und Gebührensatzung erarbeitet. Die Höhe der Gebühren regelt
der in der Anlage beigefügte Gebührentarif, der Bestandteil der Satzung ist.
Der Gebührentarif wurde auf der Grundlage der beigefügten Kalkulation für die
Gebühren und sonstigen Kosten der Stadtbibliothek „Ludwig Reinhard“ der Stadt
Boizenburg/Elbe ermittelt (auf der Basis
des Rechnungsergebnisses 2012).
Diese Kalkulation
wurde auf der Stadtvertretersitzung am 04.07.2013 von den Stadtvertretern und
Stadtvertreterinnen gebilligt.
(Beschlussvorlage
077/13/10)
Von einer
Kostendeckung wird gemäß § 6 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz M-V abgesehen, weil
das öffentliche Interesse, insbesondere der allgemeine Leseauftrag als eine
bildungspolitische Aufgabenstellung, im Vordergrund steht. Des Weiteren ist die
kostenlose Nutzung der Stadtbibliothek für Kinder und Jugendliche bis zur
Vollendung des 17. Lebensjahres angedacht.
Noch mehr Kinder
sollen an das Lesen herangeführt werden, um die Freude am Lesen und auch die
Lesekompetenz zu fördern.
Somit ist angedacht,
die Gebühren und Kosten der Stadtbibliothek für die Nutzer neu zu regeln.
(Gegenüberstellung der alten Gebührenordnung und des neuen Gebührentarifes)
Anlagen: Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadtbibliothek
Gegenüberstellung
der alten Gebührenordnung und des neuen
Gebührentarifes
Kalkulation der Gebühren und sonstiger Kosten der Stadtbibliothek (Anlage 2 zur Beschlussvorlage 077/13/10 )
Finanzielle Auswirkungen:
Finanzielle
Auswirkungen
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Folgekosten
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Betrag
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Produkt.:
27200000 Sachkonto:
Verausgabt: Noch
verfügbar: |
Deckungsvorschlag: |
Mitzeichnung
im Bedarfsfall: Unterschrift
Fachbereich I ............................................
(Finanzen und Soziales)
Personalrat ............................................
Gleichstellungsbeauftragte ............................................
Anlagen: