Beschlussvorschlag:
Die Stadtvertretung
der Stadt Boizenburg/Elbe beschließt in ihrer Sitzung am 20.06.2013 die Satzung
für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und
Plätzen im Gebiet
der Stadt Boizenburg/Elbe (Sondernutzungssatzung).
Sachdarstellung und Begründung:
Die seit dem 14.09.1996 geltende Sondernutzungssatzung bedarf dringend einer Anpassung an die heutigen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse. Anpassungsbedarf besteht insbesondere bei:
Definition der Tatbestände der Sondernutzung §§ 1 – 4
Definition der öffentlichen Straßen und Ortsdurchfahrten, Nutzung über den Gemeingebrauch hinaus, Erweiterung oder Änderung der Sondernutzung.
Erlaubnisfreie Nutzungstatbestände § 6
Hier werden abschließend die erlaubnisfreien Sondernutzungen aufgeführt.
In der bisherigen Satzung ergaben sich hinsichtlich der rechtssicheren Anwendung Unstimmigkeiten. Diese bezogen sich insbesondere auf die nicht hinreichende inhaltliche Bestimmtheit. So sind in der neuen Satzung Regelungen zur Aufnahme gekommen, die dem Bürger deutlicher darstellen, was im Einzelnen den erlaubnispflichtigen bzw. den erlaubnis-freien Sondernutzungen zuzuordnen ist.
Werbeanlagen § 7
Zukünftig soll Plakatwerbung im Stadtgebiet nur an gekennzeichneten Lichtmasten zulässig angebracht werden.
Wahlsichtwerbung § 8
Auch das Aufstellen und Anbringen von Sichtwerbung (Plakaten), dazu zählen auch Plakate die der politischen Willensbildung dienen, auf öffentlich gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen ist eine nach dem Straßen- und Wegegesetz Mecklenburg-Vorpommern erlaubnispflichtige Sondernutzung.
Insbesondere in Vorbereitung von Wahlen ist das Stadtbild häufig geprägt von ungesteuerter und verbotswidrig angebrachter Plakatierung. Mit den Regelungen zur Wahlsichtwerbung in der Sondernutzungssatzung soll eine wochenlange Verunstaltung und Verschmutzung des Ortsbildes durch „wildes“ Plakatieren verhindert werden.
Die zur Wahl zugelassenen Parteien
haben einen Anspruch aus dem Verfassungsrecht, in angemessener Weise
Wahlsichtwerbung im Straßenraum durchzuführen. Dieser Anspruch ist allerdings
auf einen Umfang beschränkt, der für die Selbstdarstellung der Partei notwendig
und angemessen ist.
Der angemessene Umfang der Werbung im Einzelfall bestimmt sich nach dem Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit, wie er in § 5 Parteiengesetz seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat. Demzufolge ist der Grundsatz der Wettbewerbs- und Chancengleichheit der politischen Parteien und Wählergruppen nicht streng formal zu handhaben, sondern es ist zulässig und ggf. sogar notwendig die Parteien bei der Gewährung öffentlicher Leistungen, wie hier bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für Wahlzwecke, nach ihrer Bedeutung im Hinblick auf das Parlament zu bestimmen, für das eine neue Volksvertretung gewählt wird.
Diesem Grundsatz wird in den
Regelungen des § 8 der Sondernutzungssatzung Rechnung
getragen.
Durch die Regelungen der Satzung
werden die betroffenen Kreise berechtigt und verpflichtet. Wer gegen ein
Gebot oder Verbot dieser Satzung zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Rechtsgrundlagen:
§ 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern – KV M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777),
§§ 22, 24 ff. des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) in der Fassung der Bekanntgabe vom 13.01.1993 (GVOBl. M-V 1993, S. 42) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20.05.2011 (GVOBl. M-V, S. 323)
§ 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.2007 (BGBl. I S. 1206) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585)
Alternativen:
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Mitzeichnung im
Bedarfsfall: Unterschrift
Fachbereich I ............................................
(Finanzen und Soziales)
Personalrat ............................................
Gleichstellungsbeauftragte ............................................
Anlagen:
Satzung für
Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Gebiet
der Stadt
Boizenburg/Elbe (Sondernutzungssatzung)