Betreff
Aufhebung des Beschlusses zur endgültigen Herstellung der öffentlichen Abwasseranlage in verschiedenen Straße (Drucksache-Nr.: 0173/04/30)
Vorlage
122/12/30
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung hebt auf ihrer Sitzung am 13.09.2012 den Beschluss zur endgültigen Herstellung der öffentlichen Abwasseranlage in verschiedenen Straßen vom 02.12.2004 (Drucksache 173/04/30) auf.

 


Sachdarstellung und Begründung:

Die Stadtvertretung hat auf ihrer Sitzung am 02.12.2004 beschlossen, dass die öffentliche Abwasseranlage im Bereich der Ehm-Welk-Straße 17-26, 41-99, 194 bis 198 sowie in der Alten Straße 18,20,22,24, 26 und 28 und im B-Plan 8 noch nicht endgültig hergestellt ist Drucksache 173/04/30).

Das VG Schwerin hat mit Urteil vom 20.02.2008 festgestellt, dass keine wirksame Beitrags- und Gebührensatzung der Stadt Boizenburg existiert. Daher wurde die Beitragskalkulation im Jahr 2008 überarbeitet und eine Schmutzwasserbeitragssatzung erlassen.

Um Beiträge zu erheben, muss ein Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden können und eine wirksame Satzung existieren (sachliche Beitragspflicht). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist davon auszugeben, dass die Satzung vom 09.09.2008 die erste wirksame Satzung darstellt. Um nicht in die Festsetzungsverjährung zu kommen, sind daher auch Beiträge für die im Beschluss vom 02.12.2004 genannten Grundstücke zu erheben.

Im Bereich der Ehm-Welk-Straße wurden die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigungen durch den Landkreis erteilt und die Eintragung der Leitungsrechte beim Grundbuchamt beantragt. Die Eintragung ist noch nicht in alle Grundbücher erfolgt. In der Alten Straße wurden die o.g. Grundstücke über eine gemeinsame Kläranlage entsorgt, die im Bereich der B-Planes 19 lag. Diese wurde mit der B-Planerschließung zurückgebaut und ein Anschluss an die öffentliche zentrale Schmutzwasseranlage geschaffen. Die alte Ablaufleitung über die Grundstücke existiert jedoch noch, und sollte ursprünglich durch eine neue Stichleitung im öffentlichen Bereich ersetzt werden. Die Grundstücksanschlusse werden erst mit dem Bau des Schmutzwasserkanals in der Alten Straße realisiert. Nach § 2 Abs. 2 unterliegen Grundstücke, die an die Schmutzwasseranlage tatsächlich angeschlossen sind der Beitragspflicht.

Die Beitragseinnahme belaufen sich für diese beiden Straßen auf ca. 115.000,00 €.

Für den Bereich der Hölderlinstraße wurde die Abwasseranlage endgültig mit der Errichtung der Schmutzwasserkanalisation in der Schwartower Straße hergestellt. Hier erfolgte die Beitragserhebung bereits.

 

 

Alternativen:

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Finanzielle Auswirkungen

Folgekosten

Betrag

Ja

Nein

Ja

Nein

Monatlich      

Jährlich          

 

Mittel stehen bereit:  Ja            Nein 

Produkt.:

Sachkonto:      

HH-Ansatz:             

Verausgabt:             

Noch verfügbar:      

Deckungsvorschlag:

     

     

     

     

 

Mitzeichnung im Bedarfsfall:                      Unterschrift

 

Fachbereich I                         ............................................

(Finanzen und Soziales)

 

Personalrat                                        ............................................

 

Gleichstellungsbeauftragte   ............................................


Anlagen: