Sachdarstellung
Vom 01. Januar bis 31. Dezember 2011 bezogen in der Stadt Boizenburg/Elbe durchschnittlich 266 Haushalte Wohngeld.
Für das gesamte Kalenderjahr 2011 wurde insgesamt Wohngeld in Höhe von 385.797,05 Euro gezahlt.
Im Jahr 2011 gab es
im Wohngeldrecht folgende Änderungen:
Einschränkung der Verpflichtung von Arbeitslosengeld
II–Beziehern zur Beantragung von
Wohngeld als vorrangige Leistung (§ 12 a Satz 2 Nr. 2 SGB II):
Mit Wirkung vom 01. April 2011 sind Leistungsberechtigte nicht mehr verpflichtet, Wohngeld oder Kinderzuschlag in Anspruch zu nehmen, wenn dadurch nicht die Hilfebedürftigkeit (i.S.d. SGB II) aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten beseitigt würde (§ 12 a Satz 2 Nr. 2 SGB II).
Leistungen für Bildung und Teilhabe im Wohngeldbezug (§
6 b BKGG):
Kindergeldberechtigte Personen haben für Kinder, die bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigt worden sind, ab dem 01. Januar 2011 Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 6 b Bundeskindergeldgesetz (BKGG).
Die Leistungen für Bildung und Teilhabe werden auf Antrag gewährt und umfassen gemäß
§ 6 b Abs. 2 i.V.m. § 28 SGB II Leistungen für Schulausflüge und Klassenfahrten, Schulbedarf, Schülerbeförderung, Lernförderung, gemeinschaftliche Mittagsverpflegung, Kultur, Sport und Freizeiten. Für die Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets ist der Landkreis Ludwiglust-Parchim zuständig. Leistungsberechtigte, die im Wohngeldbezug sind, haben die Möglichkeit, die Anträge im Bürgerbüro zu erhalten und ausgefüllt, mit den erforderlichen Nachweisen, dort wieder abzugeben. Die Antragsunterlagen werden vom Bürgerbüro an den Landkreis
Ludwigslust-Parchim weitergeleitet.
Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages zum 01.01.2011
Das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 01.11.2011 ist am 04.11.2011 verkündet worden.
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, d.h. der Werbungskosten-Pauschbetrag bei nichtselbstständiger Tätigkeit wurde von 920,00 Euro auf 1000,00 Euro rückwirkend zum 01.01.2011 angehoben. Dies folgt aus § 9 a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 52 Abs. 23 e EStG (Art. 1 Nr. 5 Buchst. a und Nr. 33 Buchst. d i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011)
Die Anhebung des Werbungskosten-Pauschbetrages hat direkte Auswirkungen auf die Einkommensanrechnung bei der Wohngeldberechnung, da die höheren Werbungskosten die zu berücksichtigen Einnahmen verringern, wird ein höherer Wohngeldanspruch erzielt.