Beschlussvorschlag:
Die
Stadtvertretung der Stadt Boizenburg/Elbe hebt ihren Beschluss zur Aufhebung
der Bushaltestelle Bahlen-Nord in Fahrtrichtung Neuhaus auf. Gleichzeitig wird
die Verwaltung beauftragt, die derzeitige Bushaltestelle den Anforderungen
entsprechend auszubauen und für eine möglichst weitgehende Schulwegsicherung
z.B. durch Installation einer Bedarfsfußgängerampel zu sorgen.
Sachdarstellung und Begründung:
Die Stadtvertretung hat am 13. Dezember 2011 nachfolgenden Beschluss gefasst:
Beschluss: 151/11/FR-BfB
Die Stadtvertretung der Stadt Boizenburg/Elbe beschließt, die Verwaltung zu beauftragen, die Baumaßnahme – Bushaltestelle Bahlen – zu beschleunigen und regelmäßig über den Sachstand zu berichten. Für die Übergangszeit soll die Bushaltestelle Bahlen-Nord/westliche Seite geschlossen werden.
Der Bürgermeister widerspricht nach Prüfung der Sach-und Rechtslage diesem Beschluss.
Die Schließung einer Bushaltestelle ist nur in Abstimmung mit dem Fachdienst Verkehr des Landkreises und im Fall der Gefahrenabwehr durchsetzbar.
Nach Aussage des Polizeireviers Ludwigslust ist im Ortsteil Bahlen an
beiden, dort vorhandenen Bushaltestellen, in den letzten Jahren kein Unfall mit
Personenschaden zu verzeichnen gewesen.
Selbst der aktuelle Unfall, an dem ein Kind beteiligt war, und der letztendlich
Auslöser für den o.a. Beschluss in der Stadtvertretung am 13. Dezember 2011
war, findet sich in der Unfallstatistik nicht wieder.
Der Leiter der LVG-Niederlassung in Boizenburg hat erklärt, dass beide
Haltestellen in Bahlen bei deren Einrichtung von Seiten des Fachdienstes
Verkehr und der Polizei als gefährdet eingestuft worden sind. Aus diesem Grund
ist seinerzeit eine Beschilderung der Haltestellen mit übergroßen
Schulwegsicherungsschildern angeordnet worden. Außerdem sind die Busfahrer
verpflichtet, an den Haltestellen die Warnblinkanlage einzuschalten.
Für die Kraftfahrer beider Fahrtrichtungen gilt, dass sie mit ihrem Fahrzeug
halten müssen und den Verkehrsteilnehmern, die die Straße queren, den Vorrang
lassen müssen. Diese Anordnung ist auf der Grundlage der 13. Verordnung zu
Änderung der StVO vom 18.07.1995 erlassen worden.
Zu beachten ist weiterhin, dass es einen bestätigten Fahrplan der LVG
durch das Landesamt für Verkehr gibt. Außerdem besteht die sogenannte
Betriebspflicht zum Befördern von Personen, die auch nur durch das Landesamt
wieder aufgehoben werden kann. Dieses geschieht in der Regel durch begründeten
Antrag.
Im konkreten Fall der Bushaltestellen im Ortsteil Bahlen ist eine sachliche
Begründung
(z. B. Gefahr in Verzug, tgl. Gefährdung von Kindern), die zur
Schließung oder Verlegung der Haltestelle führen könnte, nicht gegeben.
Verwiesen sei in diesem Zusammenhang ebenfalls auf die Richtlinien der GUV - SI 8046 (Gesetzliche Unfallversicherung), die bei einer Verlegung der Haltestelle zu beachten sind.
Allein das Begehren
der Eltern, einen vermeintlich sicheren Schulweg zu gestalten, reicht für die
Änderung der derzeitigen faktischen und rechtlichen Situation nicht aus.
Alternativen:
Finanzielle Auswirkungen:
Finanzielle
Auswirkungen
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Folgekosten
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Betrag
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Ja X |
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Mittel stehen
bereit: Ja X
Nein Produkt.: Sachkonto: 63 82 09 5000 HH-Ansatz: 30,0 T€ Verausgabt: 9,0 T€ Noch verfügbar:21,0 T€ |
Deckungsvorschlag: |
Mitzeichnung im Bedarfsfall: Unterschrift
Fachbereich I ............................................
(Finanzen
und Soziales)
Personalrat ............................................
Gleichstellungsbeauftragte ............................................