Betreff
Widerspruch des Bürgermeisters gegen den Beschluss der Stadtvertretung vom 13.12.2011, Aufhebung der Bushaltestelle Bahlen-Nord in Fahrtrichtung Neuhaus
Vorlage
012/12/BM
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung der Stadt Boizenburg/Elbe hebt ihren Beschluss zur Aufhebung der Bushaltestelle Bahlen-Nord in Fahrtrichtung Neuhaus auf. Gleichzeitig wird die Verwaltung beauftragt, die derzeitige Bushaltestelle den Anforderungen entsprechend auszubauen und für eine möglichst weitgehende Schulwegsicherung z.B. durch Installation einer Bedarfsfußgängerampel zu sorgen.


Sachdarstellung und Begründung:

 

Die Stadtvertretung hat am 13. Dezember 2011 nachfolgenden Beschluss gefasst:

 

Beschluss:  151/11/FR-BfB

Die Stadtvertretung der Stadt Boizenburg/Elbe beschließt, die Verwaltung zu beauftragen, die Baumaßnahme – Bushaltestelle Bahlen – zu beschleunigen und regelmäßig über den Sachstand zu berichten. Für die Übergangszeit soll die Bushaltestelle Bahlen-Nord/westliche Seite geschlossen werden.

 

Der Bürgermeister widerspricht nach Prüfung der Sach-und Rechtslage diesem Beschluss.

 

Die Schließung einer Bushaltestelle ist nur in Abstimmung mit dem Fachdienst Verkehr des Landkreises und im Fall der Gefahrenabwehr durchsetzbar.

 

Nach Aussage des Polizeireviers Ludwigslust ist im Ortsteil Bahlen an beiden, dort vorhandenen Bushaltestellen, in den letzten Jahren kein Unfall mit Personenschaden zu verzeichnen gewesen.

Selbst der aktuelle Unfall, an dem ein Kind beteiligt war, und der letztendlich Auslöser für den o.a. Beschluss in der Stadtvertretung am 13. Dezember 2011 war, findet sich in der Unfallstatistik nicht wieder.

 

Der Leiter der LVG-Niederlassung in Boizenburg hat erklärt, dass beide Haltestellen in Bahlen bei deren Einrichtung von Seiten des Fachdienstes Verkehr und der Polizei als gefährdet eingestuft worden sind. Aus diesem Grund ist seinerzeit eine Beschilderung der Haltestellen mit übergroßen Schulwegsicherungsschildern angeordnet worden. Außerdem sind die Busfahrer verpflichtet, an den Haltestellen die Warnblinkanlage einzuschalten.

Für die Kraftfahrer beider Fahrtrichtungen gilt, dass sie mit ihrem Fahrzeug halten müssen und den Verkehrsteilnehmern, die die Straße queren, den Vorrang lassen müssen. Diese Anordnung ist auf der Grundlage der 13. Verordnung zu Änderung der StVO vom 18.07.1995 erlassen worden.

 

Zu beachten ist weiterhin, dass es einen bestätigten Fahrplan der LVG durch das Landesamt für Verkehr gibt. Außerdem besteht die sogenannte Betriebspflicht zum Befördern von Personen, die auch nur durch das Landesamt wieder aufgehoben werden kann. Dieses geschieht in der Regel durch begründeten Antrag.

 

 

Im konkreten Fall der Bushaltestellen im Ortsteil Bahlen ist eine sachliche Begründung

(z. B. Gefahr in Verzug, tgl. Gefährdung von Kindern), die zur Schließung oder Verlegung der Haltestelle führen könnte, nicht gegeben.

 

Verwiesen sei in diesem Zusammenhang ebenfalls auf die Richtlinien der GUV - SI 8046 (Gesetzliche Unfallversicherung), die bei einer Verlegung der Haltestelle zu beachten sind.

 

Allein das Begehren der Eltern, einen vermeintlich sicheren Schulweg zu gestalten, reicht für die Änderung der derzeitigen faktischen und rechtlichen Situation nicht aus.

 

 

Alternativen:

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Finanzielle Auswirkungen

Folgekosten

Betrag

Ja X

Nein

Ja

Nein

Monatlich      

Jährlich          

 

Mittel stehen bereit:  Ja  X          Nein 

Produkt.:

Sachkonto: 63 82 09 5000

HH-Ansatz:        30,0 T€     

Verausgabt:         9,0 T€

Noch verfügbar:21,0 T€     

Deckungsvorschlag:

     

     

     

     

 

Mitzeichnung im Bedarfsfall:                   Unterschrift

 

Fachbereich I                                   ............................................

(Finanzen und Soziales)

 

Personalrat                                       ............................................

 

Gleichstellungsbeauftragte           ............................................