Betreff
Festlegung Wertgrenze für Investitionen im Teilfinanzhaushalt (§ 4 Abs. 12 GemHVO-Doppik)
Vorlage
137/11/10
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung beschließt, die Wertgrenze für investive Einzahlungen und Auszahlungen der Teilfinanzhaushalte gemäß § 4 Abs. 12 Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (GemHVO-Doppik) in Höhe von 5.000 € je Einzelmaßnahme festzulegen.


Sachdarstellung und Begründung:

 

Der Haushalt der Gemeinden ist angemessen in Teilhaushalte zu gliedern (§ 4 Abs. 1 GemHVO-Doppik).

 

Ein Teilhaushalt besteht aus mehreren zusammengefassten Produkten, die in sachlicher Beziehung zueinander stehen.

 

Für jeden Teilhaushalt sind ein Teilergebnishaushalt und ein Teilfinanzhaushalt aufzustellen.

 

Der Teilergebnishaushalt beinhaltet Erträge und Aufwendungen, die dem Haushaltsjahr periodengerecht zugeordnet werden müssen. Auf den Zeitpunkt des Mittelflusses kommt es nicht an.

 

Im Teilfinanzhaushalt sind Einzahlungen und Auszahlungen zum Zeitpunkt des tatsächlichen Mittelflusses darzustellen. Hierzu zählen auch Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen. Investive Einzahlungen sind z.B. Fördermittel und Ausbaubeiträge. Investive Auszahlungen entstehen z.B. durch Straßenbaukosten, Anschaffungen für Fahrzeuge und bewegliches Vermögen sowie für investive Zuschüsse mit Zweckbindung.

 

Gemäß § 4 Abs. 12 GemHVO-Doppik ist von der Gemeindevertretung eine Wertgrenze festzulegen, oberhalb derer die Einzahlungen und Auszahlungen im Zusammenhang mit Investitionsmaßnahmen eines Teilfinanzhaushaltes einzeln im Haushaltsplan darzustellen sind.

 

Es wird eine Wertgrenze in Höhe von 5.000 € je Einzelfall vorgeschlagen.

 

 

Beispiel:

 

1)    Im Produkt 42401-Sportstätten ist eine Gesamtsumme von 6.000 € für investive Auszahlungen geplant. Die Planzahl resultiert aus einer vorgesehenen Anschaffung von 4.000 € für einen Rasentraktor und von 2.000 € für eine Kleinkehrmaschine.

 

Die Plansumme von 6.000 € ist im Teilfinanzhaushalt auf dem investiven Auszahlungskonto 42401.78571000 -Auszahlungen von beweglichem Vermögen über 410 € - einzustellen. Eine Einzeldarstellung der investiven Anschaffungen erfolgt nicht.

 

 

2)    Im Produkt 42401-Sportstätten ist eine Gesamtsumme von 8.000 € für investive Auszahlungen geplant. Die Planzahl resultiert aus einer vorgesehenen Anschaffung von 6.000 € für einen Rasentraktor und von 2.000 € für eine Kleinkehrmaschine.

 

Die Plansumme von 8.000 € ist im Teilfinanzhaushalt auf dem investiven Auszahlungskonto 42401.78571000 -Auszahlungen von beweglichem Vermögen über 410 € - einzustellen. Die Anschaffung des Rasentraktors über 6.000 € wird einzeln dargestellt und erläutert.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Finanzielle Auswirkungen

Folgekosten

Betrag

Ja

Nein

Ja

Nein

Monatlich      

Jährlich          

 

Mittel stehen bereit:  Ja            Nein 

HHSt.:      

HH-Ansatz:             

Verausgabt:             

Noch verfügbar:      

Deckungsvorschlag:

     

     

     

     

 

 

                                                                                                Unterschrift

 

Mitzeichnung :           Fachbereich I (Kämmerei)      ................................................

(im Bedarfsfall)

Personalrat                               ...............................................

 

Gleichstellungsbeauftragte      ...............................................