Betreff
1. Änderung zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau und Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Ausbaubeitragssatzung in der Stadt Boizenburg/Elbe
Vorlage
068/11/30
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Die Stadtvertretung beschließt auf Ihrer Sitzung am 08.09.2011 die 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau und Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Ausbaubeitragssatzung) in der Stadt Boizenburg/Elbe vom 04.12.2000


Sachdarstellung und Begründung:

In der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau und Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Ausbaubeitragssatzung) in der Stadt Boizenburg/Elbe vom 04.12.2000 muss die Präambel  und der § 2 Beitragspflichtiger geändert werden.

 

  1. Neue Präambel:

 

Da die gesetzlichen Grundlagen, hier die Kommunalverfassung M-V und das Kommunalabgabengesetz M-V nach Satzungsbeschluss mehrfach geändert wurden, muss die Präambel wie folgt geändert werden:

 

„Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13.Juli 2011 (GVOBL M-V S.777) und der §§ 1,2,7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) vom 12.April 2005 (GVOBL M-V S.146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes über die Kommunalverfassung und zur Änderung weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften vom 13.Juli 2011 (GVOBL M-V S.777)  wird nach Beschluss der Stadtvertretung der Stadt Boizenburg/Elbe am 08.09.2011 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Satzung erlassen:“

 

  1. §2 Beitragspflichtige

 

Da die alte Regelung des § 286 des Zivilgesetzbuches der DDR ersetzt wird im § 7 Abs. 2 KAG M-V durch Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch muss der §2 – Beitragspflichtige wie folgt geändert werden:

 

„Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des bevorteilten Grundstückes ist.

Bei einem erbbaubelasteten Grundstück ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch belastet, so ist der Inhaber dieses Rechtes anstelle des Eigentümers beitragspflichtig.

Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.“