Beschlussvorschlag:
Die Stadtvertretung beschließt auf Ihrer Sitzung am
08.09.2011 die 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den
Ausbau und Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Ausbaubeitragssatzung) in der
Stadt Boizenburg/Elbe vom 04.12.2000
Sachdarstellung und Begründung:
In der Satzung über
die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau und Umbau von Straßen, Wegen und
Plätzen (Ausbaubeitragssatzung) in der Stadt Boizenburg/Elbe vom 04.12.2000
muss die Präambel und der § 2
Beitragspflichtiger geändert werden.
- Neue Präambel:
Da die gesetzlichen Grundlagen, hier die Kommunalverfassung
M-V und das Kommunalabgabengesetz M-V nach Satzungsbeschluss mehrfach geändert
wurden, muss die Präambel wie folgt geändert werden:
„Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13.Juli 2011 (GVOBL M-V S.777) und der §§ 1,2,7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) vom 12.April 2005 (GVOBL M-V S.146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes über die Kommunalverfassung und zur Änderung weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften vom 13.Juli 2011 (GVOBL M-V S.777) wird nach Beschluss der Stadtvertretung der Stadt Boizenburg/Elbe am 08.09.2011 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Satzung erlassen:“
- §2
Beitragspflichtige
Da die alte Regelung
des § 286 des Zivilgesetzbuches der DDR ersetzt wird im § 7 Abs. 2 KAG M-V
durch Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch muss
der §2 – Beitragspflichtige wie folgt geändert werden:
„Beitragspflichtig
ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des bevorteilten Grundstückes ist.
Bei
einem erbbaubelasteten Grundstück ist der Erbbauberechtigte anstelle des
Eigentümers beitragspflichtig. Ist das
Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch belastet, so ist der Inhaber
dieses Rechtes anstelle des Eigentümers beitragspflichtig.
Mehrere
Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum
sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem
Miteigentumsanteil beitragspflichtig.“