Betreff
Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Wahlorgane (Wahlen 2011)
Vorlage
060/11/20
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung der Stadt Boizenburg/Elbe beschließt eine Aufwandsentschädigung nach § 14 Abs. 1 S. 2 LKWO M-V in Höhe von 25 Euro je Sitzung für die Mitglieder des Gemeindewahlausschusses bzw. am Wahltag für die Mitglieder der Wahlvorstände.


Sachdarstellung und Begründung:

 

Am 4. September 2011 finden die Landtags-, Kreistags- und Landratswahl sowie der Bürgerentscheid zum Kreisnamen des neuen Landkreises statt. In der Stadt Boizenburg/Elbe werden 12 Wahlbezirke und ein Briefwahlvorstand eingerichtet und mit jeweils sieben Wahlhelfern besetzt.

 

Gemäß § 12 Abs. 1 Landes- und Kommunalwahlgesetz M-V (LKWG M-V) haben die Mitglieder der Wahlorgane Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung. Die Aufwandsentschädigung beträgt nach § 14 Abs. 1 S. 1 Landes- und Kommunalwahlordnung (LKWO M-V) 21 Euro am Wahltag für die Mitglieder der Wahlvorstände und 21 Euro je Sitzung für die Mitglieder des Gemeindewahlausschusses. Darüber hinaus erhalten die Mitglieder der Wahlvorstände und des Gemeindewahlausschusses, wenn sie außerhalb ihres Wahlbezirkes tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen Fahrtkosten in entsprechender Anwendung des Landesreisekostenrechts.

 

Die Stadtvertretung kann für die Mitglieder des Gemeindewahlausschusses und der Wahlvorstände eine höhere Aufwandsentschädigung beschließen, die auch nach Funktionen differenziert werden kann (§ 14 Abs. 1 S. 2 LKWO M-V).

 

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Stadt Boizenburg/Elbe eine erhöhte Aufwandsentschädigung von 25 Euro nicht im vollen Umfang vom Land Mecklenburg-Vorpommern und Kreis Ludwigslust erstattet wird, sondern lediglich 21 Euro nach § 14 Abs. 1 S. 1 LKWO M-V.

 

Der 21 Euro übersteigende Betrag ist von der Stadt Boizenburg/Elbe zu tragen und beträgt für alle städtischen Wahlvorstände voraussichtlich 364 Euro (ohne Berücksichtigung eventueller Sitzungen des Gemeindewahlausschusses).

 

 

Alternative:

 

Als Aufwandsentschädigung wird den Mitgliedern der Wahlorgane der von der Landes- und Kommunalwahlordnung vorgeschriebene Mindestbetrag von 21 Euro gezahlt.


Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Finanzielle Auswirkungen

Folgekosten

Betrag

Ja

Nein

Ja

Nein

Monatlich      

Jährlich          

 

Mittel stehen bereit:  Ja            Nein 

HHSt.:               05200.57000

HH-Ansatz:           7.500,00 Euro

Verausgabt:                 0,00 Euro

Noch verfügbar:   7.500,00 Euro

Deckungsvorschlag:

     

     

     

     

 

 

                                                                                                Unterschrift

 

Mitzeichnung :           Fachbereich I (Kämmerei)      ................................................

(im Bedarfsfall)

Personalrat                               ...............................................

 

Gleichstellungsbeauftragte      ...............................................