Sitzung: 22.10.2020 Stadtvertretung
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 16, Nein: 6, Enthaltungen: 3
Vorlage: 108/20/30
Beschluss: 108/20/30
Die
Stadtvertretung der Stadt Boizenburg/Elbe beschließt gemäß § 2 Abs. 1
Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr.
29 für den Bereich „Am Elbberg, südlich der alten Bundesstraße 5“.
Das
Änderungsverfahren bezieht sich im Wesentlichen nur auf Teile der textlichen
Festsetzungen, welche die Grundzüge der Planung nicht berühren, und in der Planzeichnung
im Baufeld 8 erfolgt eine geringfügige Änderung der Festsetzungen der
Baugrenzen.
Da die
geplanten Änderungen die Grundzüge der Planung nicht berühren, kann das
Verfahren dieser Änderungssatzung gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren
geführt werden bei Verzicht der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (§
3 Abs. 1 BauGB) und bei Verzicht der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und
Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB).
Folgende
Änderungen in der Planzeichnung (Teil A) sind beabsichtigt:
1.
In der Planzeichnung sollen im Baufeld 8 (im
Osten des Plangebietes) bei den drei dort festgesetzten Baufenstern die durch
Baugrenzen festgesetzte Fläche (Baufenster) so erweitert werden, dass in jedem
Baufenster der Bau eines mehrgeschossigen Wohnhauses mit 350 qm Grundfläche
gebaut werden kann.
Folgende
Änderungen in den textlichen Festsetzungen (Teil B) sind beabsichtigt:
2.
Im Baufeld 8 wird die festgesetzte maximal
zulässige Grundfläche für ein mehrgeschossiges Wohngebäude von bisher 320 qm
auf 350 qm erhöht.
3.
Im Teil B unter Nr. 7 war bisher festgesetzt,
dass die im Baufeld 8 erforderlichen Stellplätze nur als überdachte Stellplätze
(Carports) errichtet werden dürfen. Diese Festsetzung soll so geändert werden,
dass sowohl offene als auch überdachte Stellplätze zulässig sind. Beim Bau von
überdachten Stellplätzen sind die Dächer zu begrünen.
4.
Im Teil B gibt es mehrere Festsetzungen zu
Gebäudehöhen, bei denen der Höhenbezug bisher die mittlere Fahrbahnhöhe der
angrenzenden Verkehrsfläche ist. Zur verbesserten Rechtssicherheit sollen die
Höhenfestsetzungen auf das Höhensystem NHN umgestellt werden, bei dem es nicht
zu Veränderungen kommen soll in Bezug auf die ursprünglich geplanten
Gebäudehöhen gegenüber der Höhe des Baugrundstückes.
5.
Die bisher getroffene Festsetzung für eine
Mindestdachneigung von 20° soll ersetzt werden durch die Festsetzung einer
Mindestdachneigung von 20° nur für die Hauptdächer der Hauptgebäude. Für
Nebendächer, Vordächer, Gauben, Wintergärten oder Dächer für bauliche
Nebenanlagen soll diese Festsetzung nicht gelten.