Sitzung: 15.10.2020 Ausschuss für Stadtplanung, Regionalplanung und Umwelt
Vorlage: 108/20/30
Beschluss: Die Stadtvertretung der Stadt Boizenburg/Elbe beschließt gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29 für den Bereich „Am Elbberg, südlich der alten Bundesstraße 5“.
Das Änderungsverfahren bezieht sich im Wesentlichen nur auf Teile der textlichen Festsetzungen, welche die Grundzüge der Planung nicht berühren, und in der Planzeichnung im Baufeld 8 erfolgt eine geringfügige Änderung der Festsetzungen der Baugrenzen.
Da die geplanten Änderungen die Grundzüge der Planung nicht berühren, kann das Verfahren dieser Änderungssatzung gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren geführt werden bei Verzicht der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) und bei Verzicht der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB).
Folgende Änderungen in der Planzeichnung (Teil A) sind beabsichtigt:
1. In der
Planzeichnung sollen im Baufeld 8 (im Osten des Plangebietes) bei den drei dort
festgesetzten Baufenstern die durch Baugrenzen festgesetzte Fläche (Baufenster)
so erweitert werden, dass in jedem Baufenster der Bau eines mehrgeschossigen
Wohnhauses mit 350 qm Grundfläche gebaut werden kann.
Folgende Änderungen
in den textlichen Festsetzungen (Teil B) sind beabsichtigt:
1. Im Baufeld 8 wird
die festgesetzte maximal zulässige Grundfläche für ein mehrgeschossiges Wohngebäude
von bisher 320 qm auf 350 qm erhöht.
2. Im Teil B unter Nr.
7 war bisher festgesetzt, dass die im Baufeld 8 erforderlichen Stellplätze nur
als überdachte Stellplätze (Carports) errichtet werden dürfen. Diese
Festsetzung soll so geändert werden, dass sowohl offene als auch überdachte
Stellplätze zulässig sind. Beim Bau von überdachten Stellplätzen sind die
Dächer zu begrünen.
3. Im Teil B gibt es
mehrere Festsetzungen zu Gebäudehöhen, bei denen der Höhenbezug bisher die
mittlere Fahrbahnhöhe der angrenzenden Verkehrsfläche ist. Zur verbesserten
Rechtssicherheit sollen die Höhenfestsetzungen auf das Höhensystem NHN
umgestellt werden, bei dem es nicht zu Veränderungen kommen soll in Bezug auf
die ursprünglich geplanten Gebäudehöhen gegenüber der Höhe des Baugrundstückes.
Die bisher getroffene Festsetzung für eine
Mindestdachneigung von 20° soll ersetzt werden durch die Festsetzung einer
Mindestdachneigung von 20° nur für die Hauptdächer der Hauptgebäude. Für
Nebendächer, Vordächer, Gauben, Wintergärten oder Dächer für bauliche
Nebenanlagen soll diese Festsetzung nicht gelten.