Beschluss: Die Stadtvertretung der Stadt Boizenburg/Elbe beschließt gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29 für den Bereich „Am Elbberg, südlich der alten Bundesstraße 5“.

Das Änderungsverfahren bezieht sich im Wesentlichen nur auf Teile der textlichen Festsetzungen, welche die Grundzüge der Planung nicht berühren, und in der Planzeichnung im Baufeld 8 erfolgt eine geringfügige Änderung der Festsetzungen der Baugrenzen.

Da die geplanten Änderungen die Grundzüge der Planung nicht berühren, kann das Verfahren dieser Änderungssatzung gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren geführt werden bei Verzicht der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) und bei Verzicht der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB).

Folgende Änderungen in der Planzeichnung (Teil A) sind beabsichtigt:

1.    In der Planzeichnung sollen im Baufeld 8 (im Osten des Plangebietes) bei den drei dort festgesetzten Baufenstern die durch Baugrenzen festgesetzte Fläche (Baufenster) so erweitert werden, dass in jedem Baufenster der Bau eines mehrgeschossigen Wohnhauses mit 350 qm Grundfläche gebaut werden kann.

 

Folgende Änderungen in den textlichen Festsetzungen (Teil B) sind beabsichtigt:

1.       Im Baufeld 8 wird die festgesetzte maximal zulässige Grundfläche für ein mehrgeschossiges Wohngebäude von bisher 320 qm auf 350 qm erhöht.

 

2.       Im Teil B unter Nr. 7 war bisher festgesetzt, dass die im Baufeld 8 erforderlichen Stellplätze nur als überdachte Stellplätze (Carports) errichtet werden dürfen. Diese Festsetzung soll so geändert werden, dass sowohl offene als auch überdachte Stellplätze zulässig sind. Beim Bau von überdachten Stellplätzen sind die Dächer zu begrünen.

 

3.       Im Teil B gibt es mehrere Festsetzungen zu Gebäudehöhen, bei denen der Höhenbezug bisher die mittlere Fahrbahnhöhe der angrenzenden Verkehrsfläche ist. Zur verbesserten Rechtssicherheit sollen die Höhenfestsetzungen auf das Höhensystem NHN umgestellt werden, bei dem es nicht zu Veränderungen kommen soll in Bezug auf die ursprünglich geplanten Gebäudehöhen gegenüber der Höhe des Baugrundstückes.

 

Die bisher getroffene Festsetzung für eine Mindestdachneigung von 20° soll ersetzt werden durch die Festsetzung einer Mindestdachneigung von 20° nur für die Hauptdächer der Hauptgebäude. Für Nebendächer, Vordächer, Gauben, Wintergärten oder Dächer für bauliche Nebenanlagen soll diese Festsetzung nicht gelten.