Herr Pamperin berichtet über die ermittelten Deckungsquellen für die außerplanmäßige Aufwendung von 165 T€ für den Architektenwettbewerb Grundschulzentrum (siehe Beschluss Stadtvertretung vom 21.07.2016):

 

  30 T€                   kein Abriss Feuerwehrscheune (mit Aufhebung Sperrvermerk)

    5 T€                   geringere Kosten Hundezählung

    1 T€                   geringere Kosten Schulsozialarbeit Grundschulen

    5 T€                   Mehrerträge Grundsteuer B

..  5 T€                   Verschiebung Einführungskosten Berater Kosten-Leistungsrechnung in 2017

  81 T€                   Einsparungen Personalkosten

17,5 T€                 geringere Planungskosten

     5 T€                  geringere Baumpflege

  3,5 T€ höhere Erstattung Umsatzsteuer Naturerlebnisbad

  12 T€                   Mehrerträge Verwarngelder

165 T€

 

Zum Zeitplan für den Haushaltsplan 2017 berichtet Herr Pamperin, dass nach derzeitigem Stand der Versand für Ende Oktober 2016 geplant ist und der Beschluss in der Stadtvertretung am 08.12.2016 erfolgen soll. Der Zeitplan ist sehr knapp bemessen und beruht auf der Annahme, dass – wie in den Vorjahren - kein Haushaltssicherungskonzept für die Stadt erstellt werden muss.

 

Die externe Beauftragung für die Hundezählung ist erfolgt, eine Information an die Presse erfolgt noch.

 

Wie schon in einer vorherigen Sitzung des Ausschusses berichtet, haben sich die gesetzlichen Grundlagen für die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand mit der Einführung des neuen § 2 b UStG grundlegend gewandelt. Zukünftig werden nicht nur die Betriebe gewerblicher Art besteuert, sondern alle Umsätze aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen oder aufgrund öffentlich–rechtlicher Regelungen, wenn größere Wettbewerbsverzerrungen vorliegen. Es gibt aber noch ein Wahlrecht bis längstens 2020, das alte Recht anzuwenden. Diese Erklärung wird der Bürgermeister für die Stadt bis zum 31.12.2016 beim Finanzamt einreichen. Ab 2021 muss die Neuregelung dann angewendet werden.

 

Herr Heinrich fragt nach, ob es sinnvoll wäre, die neuen umsatzsteuerlichen Regelungen bereits vor 2020 anzuwenden, beispielsweise wenn dadurch größere Vorsteuererstattungen möglich wären (insbesondere im Hinblick auf den Bau des neuen Grundschulzentrums mit einer weiteren Sporthalle).

 

Herr Pamperin prüft hierzu ab, ob bei einer in 2016 gegenüber dem Finanzamt abgegebenen Erklärung, die Altregelung weiterhin anzuwenden, bereits vor 2020 auf die neuen umsatzsteuerlichen Regelungen umgestiegen werden könnte.

 

Weiterhin berichtet Herr Pamperin, dass mit Datum vom 06.06.2016 die Vorschriften zur Gemeindehaushaltsverordnung und zur Gemeindekassenverordnung mit den Verwaltungsvorschriften nach vier Jahren praktischer Anwendung in den Kommunen überarbeitet wurden (sog. Evaluierung). Auf Wunsch stellt Herr Pamperin den Mitgliedern des Ausschusses eine Kopie der neuen gesetzlichen Regelungen zur Verfügung.

 

Die wesentlichsten Änderungen betreffen u.a. den § 16 GemHVO zum Haushaltsausgleich. Im Ergebnishaushalt können vorgetragene Jahresüberschüsse aus Vorjahren (Gewinnvorträge) zum Haushaltsausgleich herangezogen werden. Das war bisher nicht möglich, es wurde nur das Ergebnis im laufenden Haushaltsjahr betrachtet. Im Finanzhaushalt ist nach den neuen Regelungen der Haushaltsausgleich erreicht, wenn kein negativer Saldo aus laufenden Einzahlungen und Auszahlungen besteht. Bisher musste aus dem Saldo aus Einzahlungen und Auszahlungen die Tilgung für Kredite erwirtschaftet werden.

 

Herr Pamperin berichtet, dass es gemäß § 63 GemHVO bis auf wenige Ausnahmen zulässig ist, noch bis einschließlich des Haushaltsjahres 2017 die alten Vorschriften anzuwenden. Diese Übergangsregelung soll in Absprache mit dem Bürgermeister in Anspruch genommen werden.

 

Die Ausnahmen, die bereits ab dem Haushaltsjahr 2017 angewendet werden müssen, betreffen:

- §§ 17, 17 a und 17 b GemHVO (siehe Anlage zum Protokoll, neu ist u.a., dass die Haushaltsdaten in das rechnerunterstützte Haushaltsbewertungs- und Informationssystem der Kommunen (RUBIKON) einzutragen sind und diese Anlage dem Haushaltsplan beizufügen ist) sowie

- § 31 Abs. 5 und § 34 Abs. 5 GemHVO (Erhöhung der Grenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter auf 1.000 € netto, bisher betrug die Grenze 410 € netto)