Herr Meder, Gaststätte „ADAM“

Beschwert sich über die eingeschränkten Betriebszeiten für seine Gastronomie. Er hat seit September einen Änderungsantrag beim LK vorliegen und ihm wurde mitgeteilt, dass er bestimmte Nachweise zur Lärmeinhaltung vorlegen müsste, oder aber keine längeren Öffnungszeiten erhalten wird.

Er kann es nicht verstehen, da alle anderen gastronomischen Einrichtungen länger auf haben, bis weit nach Mitternacht.

Er wird seine Gaststätte schließen, da er die Verluste von entgangenen Veranstaltungen nicht mehr kompensieren kann.

 

Herr Wißuwa     Das ist sicher ein Fall, der Zwei Dinge vermischt.

Sie sind in einer gastronomischen Einrichtung, für die es eine Baugenehmigung gibt. Ihr Vorgänger hat im Antrag zur Baugenehmigung Betriebszeiten bis 0:00 Uhr vorgegeben.

Um dieses zu ändern, benötigt die Bauaufsichtsbehörde einen Antrag und diesen haben Sie gestellt.

Grundsätzlich ist der Sachverhalt dieser, dass der Antragsteller eine

                                Anhörung erhalten hat mit einer Auflistung der Unterlagen, die noch

                               nachgereicht werden müssen. Dazu gehört unter anderem ein

                               Lärmschutzgutachten. Wer diese Unterlagen einreicht, ist sekundär

                               (Bauantragsteller oder Vermieter).

 

Herr Meder widerspricht und liest aus dem Schreiben vor, dass er keine Genehmigung für weitere Öffnungszeiten erhält, da bereits die Öffnungszeiten mit 2 h überschritten werden.

 

Herr Wißuwa     Das ist im Anhörungsschreiben eine allgemeine Feststellung. Jeder Antrag

                               wird gesondert geprüft und genehmigt oder nicht. Es ist wichtig, dass alle

                               geforderten Unterlagen geliefert werden.

 

Herr Meder liest aus der ordnungsrechtlichen Verfügung von Einzelveranstaltungen vor.

 

Frau Poltier         Die Maßnahmen gelten nur für Einzelveranstaltungen und beinhalten nicht den regulären Betrieb von Gaststätten.

 

Herr Gohsmann fasste noch mal alle Fakten zusammen, der Bauantrag ist gestellt, der Bauherr muss die geforderten Unterlagen nachliefern. Erst danach kann die Baugenehmigungsbehörde den Antrag bearbeiten.

 

Herr Meder sprach an, dass die Stadt die Veranstaltungen der anderen Gastronomen nicht kontrolliert werden.

 

Herr Gohsmann beendet die Diskussion über den Sachverhalt, da im Moment nichts weiter dazu gesagt werden kann.