Sitzung: 04.07.2013 Stadtvertretung
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 19, Nein: 0, Enthaltungen: 1
Vorlage: 066/13/30/2
Beschluss: 066/13/30/2
Die Stadtvertretung der Stadt Boizenburg/Elbe gibt
zum Entwurf eines Gesetzes über das Biosphärenreservat Flusslandschaft Elbe M-V
und zur Änderung weiterer Gesetze folgende Stellungnahme ab:
- Es wird die Einbeziehung der Eigentümer der Flächen in den
Suchräumen für die beabsichtigte Festsetzung als Kern- oder Pflegezone und
Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen VOR Erlass der Rechtsverordnung der
obersten Naturschutzbehörde gefordert.
- Das vorgelegte Kartenmaterial ist nicht geeignet, eine korrekte
Abgrenzung von Grundstücken zu erkennen.
- Was ist der Inhalt der in § 4 genannten „Fachpläne“ ?
- Zu § 6 Abs. 1 :
- Eine generelle Einschränkung der Anbauverbote über die Bestimmungen
der Landesbauordnung M-V hinaus wird abgelehnt.
- Ein generelles Verbot von Grundwasserabsenkung verhindert
Baumaßnahmen, wie z.B. Schmutzwasserkanal-Herstellung. Gerade diese
Baumaßnahme begünstigt aber die bessere Entwicklung der schutzwürdigen
Landschaft.
- Zu § 6 Abs. 2:
- Die Feuerwehren der Stadt Boizenburg/Elbe haben die Aufgabe
Menschleben und deren Gut zu schützen, erhalten und zu retten. Weiterhin
werden sie in Katastrophenfällen im Auftrag des Landkreises
Ludwigslust-Parchim tätig. Für diese Aufgaben sind regelmäßige Ausbildung
und Übungen erforderlich; auch am und im Wasser. Die entsprechenden
Zuwegungen müssen in der Breite
und Höhe (Lichtraumprofil) sowie
Befahrbarkeit unterhalten werden.
- Die Regulierung des Angelrechts durch Allgemeinverfügung des
Biosphärenreservatsamtes schließt eine Beteiligung aller Betroffenen aus;
dies wird abgelehnt. Die Interessen der Angler sind über ihre jeweiligen
Vertretungen zu berücksichtigen.
- Zu § 6 Abs. 3: Da mit dem Gesetz noch nicht entschieden ist, welche
Flächen sich in der Kernzone befinden, wird hier vorausschauend ebenfalls
gegen den Eingriff in die Rechte auf Nutzung bzw. Einnahmen aus Nutzung
Stellung bezogen.
- Wer ist die zuständige Naturschutzbehörde für die in § 7
abzustimmenden bzw. zu genehmigenden zulässigen Handlungen / Ausnahmen ?
- Wer definiert die „guter fachlicher Praxis entsprechende
Landwirtschaft“ ?
- Zu § 1 Abs. 4: Was bereits vorhanden ist, braucht nicht neu
entwickelt zu werden. Zu den Hochwasserschutzsystemen muss es explizite
Festlegungen geben. Erforderliche Maßnahmen des Hochwasserschutzes dürfen
nicht durch die Biosphärenreservatsverwaltung bestimmt werden können;
einschließlich Gehölz-Management im Elbvorland.
- § 7 –Zulässige Handlungen
muss um folgenden Punkt
erweitert werden:
Sämtliche Trassen der
Energieversorgungs- und Kommunikationsunternehmen haben für die entsprechenden
Unternehmen frei zugänglich zu sein. Alle –nach Maßgabe der jeweiligen
Unternehmen notwendige- Arbeiten zur Wartung, Pflege, Reparatur und Erneuerung
der vorhandenen Anlangen sind vorbehaltlos und antragslos durch das
Biosphärenreservatsamt zu dulden.
- Ein freier Zugang zum Elbufer für alle Bürgerinnen und Bürger ist notwendig.