Beschluss: ungeändert befürwortet

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschlussvorschlag:

Der Hauptausschuss der Stadt Boizenburg/Elbe gibt zum Entwurf eines Gesetzes über das Biosphärenreservat Flusslandschaft Elbe M-V und zur Änderung weiterer Gesetze folgende Stellungnahme ab:

  • Es wird die Einbeziehung der Eigentümer der Flächen in den Suchräumen für die beabsichtigte Festsetzung als Kern- oder Pflegezone und Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen VOR Erlass der Rechtsverordnung der obersten Naturschutzbehörde gefordert.
  • Das vorgelegte Kartenmaterial ist nicht geeignet, eine korrekte Abgrenzung von Grundstücken zu erkennen.
  • Was ist der Inhalt der in § 4 genannten „Fachpläne“?
  • Zu § 6 Abs. 1 :
    • Eine generelle Einschränkung der Anbauverbote über die Bestimmungen der Landesbauordnung M-V hinaus wird abgelehnt.
    • Ein generelles Verbot von Grundwasserabsenkung verhindert Baumaßnahmen, wie z.B. Schmutzwasserkanal-Herstellung. Gerade diese Baumaßnahme begünstigt aber die bessere Entwicklung der schutzwürdigen Landschaft.
  • Zu § 6 Abs. 2:
    • Die Feuerwehren der Stadt Boizenburg/Elbe haben die Aufgabe Menschleben und deren Gut zu schützen, erhalten und zu retten. Weiterhin werden sie in Katastrophenfällen im Auftrag des Landkreises Ludwigslust-Parchim tätig. Für diese Aufgaben sind regelmäßige Ausbildung und Übungen erforderlich; auch am und im Wasser. Die entsprechenden Zuwegungen müssen  in der Breite und Höhe (Lichtraumprofil)  sowie Befahrbarkeit unterhalten werden.
    • Die Regulierung des Angelrechts durch Allgemeinverfügung des Biosphärenreservatsamtes schließt eine Beteiligung aller Betroffenen aus; dies wird abgelehnt. Die Interessen der Angler sind über ihre jeweiligen Vertretungen zu berücksichtigen.
  • Zu § 6 Abs. 3: Da mit dem Gesetz noch nicht entschieden ist, welche Flächen sich in der Kernzone befinden, wird hier vorausschauend ebenfalls gegen den Eingriff in die Rechte auf Nutzung bzw. Einnahmen aus Nutzung Stellung bezogen.
  • Wer ist die zuständige Naturschutzbehörde für die in § 7 abzustimmenden bzw. zu genehmigenden zulässigen Handlungen / Ausnahmen?
  • Wer definiert die „guter fachlicher Praxis entsprechende Landwirtschaft“?