Sitzung: 07.05.2013 Ausschuss für Bau und Verkehr
Beschluss: ungeändert befürwortet
Abstimmung: Ja: 6, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 066/13/30
Beschlussvorschlag:
Der Hauptausschuss
der Stadt Boizenburg/Elbe gibt zum Entwurf eines Gesetzes über das
Biosphärenreservat Flusslandschaft Elbe M-V und zur Änderung weiterer Gesetze
folgende Stellungnahme ab:
- Es wird die Einbeziehung der Eigentümer der Flächen in den
Suchräumen für die beabsichtigte Festsetzung als Kern- oder Pflegezone und
Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen VOR Erlass der Rechtsverordnung der
obersten Naturschutzbehörde gefordert.
- Das vorgelegte Kartenmaterial ist nicht geeignet, eine korrekte
Abgrenzung von Grundstücken zu erkennen.
- Was ist der Inhalt der in § 4 genannten „Fachpläne“?
- Zu § 6 Abs. 1 :
- Eine generelle Einschränkung der
Anbauverbote über die Bestimmungen der Landesbauordnung M-V hinaus wird
abgelehnt.
- Ein generelles Verbot von
Grundwasserabsenkung verhindert Baumaßnahmen, wie z.B.
Schmutzwasserkanal-Herstellung. Gerade diese Baumaßnahme begünstigt aber
die bessere Entwicklung der schutzwürdigen Landschaft.
- Zu § 6 Abs. 2:
- Die Feuerwehren der Stadt
Boizenburg/Elbe haben die Aufgabe Menschleben und deren Gut zu schützen,
erhalten und zu retten. Weiterhin werden sie in Katastrophenfällen im
Auftrag des Landkreises Ludwigslust-Parchim tätig. Für diese Aufgaben
sind regelmäßige Ausbildung und Übungen erforderlich; auch am und im
Wasser. Die entsprechenden Zuwegungen müssen in der Breite und Höhe
(Lichtraumprofil) sowie
Befahrbarkeit unterhalten werden.
- Die Regulierung des Angelrechts durch
Allgemeinverfügung des Biosphärenreservatsamtes schließt eine Beteiligung
aller Betroffenen aus; dies wird abgelehnt. Die Interessen der Angler
sind über ihre jeweiligen Vertretungen zu berücksichtigen.
- Zu § 6 Abs. 3: Da mit dem Gesetz noch nicht entschieden ist, welche
Flächen sich in der Kernzone befinden, wird hier vorausschauend ebenfalls
gegen den Eingriff in die Rechte auf Nutzung bzw. Einnahmen aus Nutzung
Stellung bezogen.
- Wer ist die zuständige Naturschutzbehörde für die in § 7
abzustimmenden bzw. zu genehmigenden zulässigen Handlungen / Ausnahmen?
- Wer definiert die „guter fachlicher Praxis entsprechende
Landwirtschaft“?